{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-09-03_1_StR_279_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-09-03","aktenzeichen":"1 StR 279/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 279/74 | URTEIL\n30.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsschlosser Georg H ED zus :eiEEEEND,\nLandkreis Dgg, geboren ar EEE 1930 in\nAU, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nMünchen II vom 14. Dezember 1973 insoweit\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\nXXX\n- 3. j\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\nsexueller Nötigung, begangen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Im übrigen hat sie den\nAngeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und die Bemessung der Strafe\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann\ndie Verhängung der Maßregel nicht bestehen bleiben.\n\nVoraussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß der\nTäter vor der nunmehr zur Aburteilung stehenden Tat\nbereits zwei vorsätzliche Straftaten begangen hat\nund deshalb schon zweimal jeweils zu einer Freiheits-\n\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden\nist. Jede dieser Vortaten muß für den verbrecherischen Hang des Täters symptomatisch sein; in ihr\nmuß sich der Hang zu erheblichen Straftaten kundgetan haben (BGHSt 21, 263; 24, 243, 244),\n\nDie Jugendkammer hat folgende Vortaten des\nAngeklagten als Symptomtaten gewertet (UA S. 20):\n\n1. Verurteilung am 21. August 1956 wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu sechs Jahren\nZuchthaus (Tat begangen am 27. Januar\n1956).\n\n2. Verurteilung am 11. November 1966 wegen Unzucht mit einem Kind und Notzucht\nzur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren sechs Monaten (Taten begangen am\n14. September 1965 und 11. Juli 1966).\n\nDie Verwertung des schweren Raubes und der\nräuberischen Erpressung als Symptomtat begegnet\nhier rechtlichen Bedenken, Der Angeklagte läßt\nnach den Feststellungen des Landgerichts einen\nHang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erkennen, Er versucht, durch derartige\nTaten die sexuelle Befriedigung zu finden, die\nihm in der partnerschaftlichen Sexualität versagt\nbleibt. Die Jugendkammer hält ihn für gefährlich,\nweil er wahrscheinlich künftig Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Verbrechen der\nsexuellen Nötigung begehen wird.\n\nING\n\nDie Annahme von Symptomtaten setzt nicht voraus, daß sie gleichartig oder gegen dasselbe\nRechtsgut gerichtet sind (BGHSt 16, 296, 297 zu\n§ 20 a StGB a.F.). Bei Straftaten verschiedener\nArt ist aber mit besonderer Sorgfalt auf das Verbindende zu achten, das sie als Ausdruck eines bestimmten gefährlichen verbrecherischen Hanges erscheinen läßt. In solchen Fällen bedarf es einer\neingehenden Prüfung, ob jede der Taten nach den gesamten Umständen ihrer Begehung kennzeichnend für\ndie Wesensart des Täters, nämlich für seinen gefährlichen kriminellen Hang, ist (RGSt 68, 149,\n156). Straftaten, die nicht als Anzeichen für die\ndem Täter eigentümliche Art und Richtung der verbrecherischen Neigung angesehen werden können und\ndie ausschließlich oder überwiegend anderen Ursachen\nals diesem Hang entspringen, entfallen als Symptontaten.\n\nDie kurze Darlegung, der Angeklagte habe den\nam 21. August 1956 abgeurteilten schweren Raub und\ndie tateinheitlich verwirklichte räuberische Erpressung begangen, \"insbesondere um auch Frauen zu\nimponieren\" (UA S. 17), genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob der Tatrichter eine sorgfältige Prüfung der etwaigen gemeinsamen Wurzel der Taten vorgenommen hat. Raub und\nStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung entspringen in der Regel verschiedenartigen Motiven.\nDie Möglichkeit, daß der von der Jugendkammer benannte zusätzliche Beweggrund neben dem Motiv des\nAngeklagten, Geld für die Niederkunft seiner Frau\n\nzu beschaffen (UA S. 7), unbedeutend und damit\nnicht kennzeichnend für einen bestimmten verbrecherischen Hang des Angeklagten war, bleibt offen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-03/1-str-279-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-03/1-str-279-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.061927+00:00"}}