{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-27_1_StR_300_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-27","aktenzeichen":"1 StR 300/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_300/74 URTEIL\nırld 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hotelier Durmus CE aus IHM, geboren\nim EB 1929 in HE Syrien, zur Zeit in Haft,\n\n2, den Arbeiter Sabri G EHE aus EEEED, geboren\nam EEE 932 in TEETUrKei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Frank R EBD = u: EEEEEERD\n\nals Verteidiger des Angeklagten CB\n\nJustizhauptsekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten CB und CB\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n18. Oktober 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nLan\n\nGrün de B\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Cannabisharzzubereitungen je zur\nFreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Betäubungsmittel eingezogen. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, jedoch erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Auf Antrag des Staatsanwalts schloß das Gericht die\nÖffentlichkeit für die weitere Vernehmung des Kriminalbeamten Gr aus, \"da bei wahrheitsgemäßer Aussage des\nZeugen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Informanten der Polizei besteht\". Zu Unrecht sehen beide Beschwerdeführer hierin Verstöße gegen §§ 174 Abs. 1 S. 3,\n172 GVG und halten deshalb den absoluten Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 6 StPO für gegeben.\n\na) Wie die Revisionen (insbesondere die des Angeklagten CE) einräumen, war der Ausschließungsgrund einer\nGefährdung der öffentlichen Ordnung gemeint. Die Beschwerdeführer beanstanden aber, daß der Beschluß nicht diese\nWorte des Gesetzes anführt. Das war indessen nicht notwendig. Die Rechtsprechung fordert, daß der gesetzliche\nAusschließungsgrund angegeben wird, damit das Gericht sich\ndie eng gefaßten gesetzlichen Gründe bei der Beschlußfassung vor Augen führt (BGHSt 1, 334, 336; 2, 56, 57).\n\nDem § 174 Abs. 1 S. 3 GVG ist schon dann Genüge geschehen,\nwenn nur die Worte des Gesetzes angeführt werden. Damit\n\nist Jedoch nicht gesagt, daß eine ausführlichere Begründung unzulässig sei; sie muß nur zweifelsfrei erkennen\nlassen, welche der in § 172 GVG angegebenen Alternativen\ndas Gericht seiner Beschlußfassung zu Grunde gelegt hat.\nDas ist hier geschehen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann\neine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch dann vorliegen, wenn nicht die vernommene Beweisperson, sondern\nder Informant gefährdet ist, über dessen Person und Tätigkeit der Zeuge aussagen soll. Es liegt auf der Hand, daß\nsolche Bekundungen in öffentlicher Verhandlung Anhaltspunkte für die Identifizierung des Informanten geben können;\nbesteht für diesen - wie das Landgericht annimmt - Gefahr\nfür Leib und Leben, so ist damit die öffentliche Ordnung\ngefährdet.\n\n2. Am letzten Tag der Hauptverhandlung (18. Oktober\n1973) erschien nicht der an den Vortagen tätige Dolmetscher\nEB, sondern, wie das Protokoll ausweist, \"der allgemein vereidigte Dolmetscher RW.\" Die Niederschrift\nfährt fort: \"Er wurde auf seine Dolmetscherpflichten hingewiesen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete\nder Vorsitzende durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe im Namen des Volkes\nfolgendes Urteil: \",. Wie beide Beschwerdeführer mit Recht\nbeanstanden, fehlt hiernach eine eigene Erklärung Re,\ndaß er sich auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid\nberufe. Eine solche Erklärung wird durch die Feststellung,\n\ner sei allgemein vereidigt, und durch den Hinweis des Vorsitzenden auf die Dolmetscherpflichten nicht ersetzt\n\n(RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR\n138/74 -). Dieser Verfahrensfehler zwingt indessen im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nist nicht gegeben. Der Dolmetscher war anwesend, wenn auch\nnicht vorschriftsmäßig vereidigt.\n\nb) Es fragt sich deshalb, ob das angefochtene Urteil\nauf dem Verstoß beruht. Das kann der Senat im vorliegenden\nFall ausschließen.\n\nIm allgemeinen wird das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruhen, insbesondere wenn die\nvom Dolmetscher übertragenen Aussagen von Gewicht sind\n(so zutreffend OLG Karlsruhe GA 1971, 214, 216). Hier aber\nhandelte es sich nur noch um die Übersetzung des verkündeten Urteils. Die Revisionen führen zwar aus, die Angeklagten hätten noch während der Urteilsverkündung ums\nWort bitten können, um Anträge zu stellen; es könne nicht\nausgeschlossen werden, daß sie \"bei korrekter Übertragung des Urteils durch einen korrekt vereidigten Dolmetscher Ansatzpunkte für eine Unterbrechung der Urteilsverkündung und weitere Beweisamträge gehabt hätten.\" Dem\nist folgendes entgegenzuhalten: Wie schon das Reichsgericht entschieden hat (RGSt 57, 142, 143), ist die Anhörung des Angeklagten mit seinem letzten Wort abgeschlossen;\ndie Urteilsverkündung ist ein Verfahrensvorgang, in dessen\n\nDurchführung er nach seinem Beginn nicht mehr einzugreifen\nbefugt ist. Auch der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen,\ndaß nach Beginn der Urteilsverkündung keine Anträge mehr\nangebracht werden können und daß auf Anregungen nicht mehr\neingegangen zu werden braucht (BGHSt 15, 263, 264). Dieselbe Auffassung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall vertreten, in dem der Dolmetscher die\nUrteilsgründe nur in abgekürzter Form übertragen hatte\n(BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 405/62 = GA 1963,\n148, 149). Der Senat verneint das Beruhen und führt hierzu im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts aus: \"Wenn auch das Gericht zwar nicht verpflichtet,\naber befugt ist, trotzdem auf derartige Erklärungen oder\nBeweisamträge noch einzugehen, so kommt es doch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum\nvor, daß ein Angeklagter die Verkündung der Urteilsgründe\ndurch Anträge oder Erklärungen unterbricht, oder gar, daß\ndas Gericht hierauf noch eingeht. Dafür, daß das in diesem\nFall anders hätte sein können, liegt kein Anhalt vor.\"\n\nDieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat\nfür den vorliegenden Fall an. Die Revisionen haben im\nübrigen nichts dafür vorgetragen, daß die - von deutschsprachigen Rechtsanwälten verteidigten - Angeklagten bestimmte Beweisanregungen zur Schuld- oder Straffrage noch\nwährend der Urteilsverkündung hätten anbringen wollen.\n\n3. Die Kriminalpolizeianwärterin Pf war von der\nPolizei in den Ring der Rauschgifthändler eingeschleust\nworden; sie hatte - entsprechend ihrem amtlichen Auftrag -\nfür die Angeklagten Haschisch aus Österreich eingeführt\n\nDo\n\nund die Ware dem Kriminalbeanten Gr übergeben (UA\n\nS. 8,9). In ihrer Vereidigung als Zeugin sehen die Beschwerdeführer zu Unrecht einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2\nStPO. Diese Vorschrift betrifft nur eine strafbare Tatbeteiligung. Eine solche liegt aber dann nicht vor, wenn, wie\nhier, der auf den Erfolg der Haupttat gerichtete Wille\nfehlt. Frau PP wollte den Handel mit Rauschgift nicht\nfördern, sondern vereiteln; das ist im übrigen auch gelungen.\nDas aus Österreich eingeführte Haschisch verblieb teils\n\nim \"Depot\" des Kriminalbeanten Cr (UA S. 9), teils\nwurde es bei den Käufern sogleich sichergestellt (UA\n\nSs. 11, 13).\n\nII. Die von beiden Beschwerdeführern allgemein erhobene und vom Angeklagten ClWzum Strafmaß ausgeführte\nSachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-300-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-300-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.872159+00:00"}}