{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-27_1_StR_222_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-27","aktenzeichen":"1 StR 222/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 222/74 URTEIL\nLH 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckerlehrling Michael S EEE zus\nSCENES \"GERD, <eboren an GEB 1955 ir EB\n\nWB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Ei u.a. -\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerici'tshiofs hat in der\nSitzung vom 27. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt F. ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n20. Juli 1975 wird verworfen.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten SCEEEEEEBEB we sen\neines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten BEER\nversuchten Mordes (8§ 211, 43 StGB) sowie wegen in Mittäterschaft begangenen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 a Abs. 1, 47, 73,\n74, StGB) zur Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen\nDO ist rechtskräftig auf eine Jugendstrafe von\n8 Jahren erkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nGegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub erhebt der Beschwerdeführer keine\nbestimmten Einwendungen; Rechtsfehler 1äßt das Urteil insoweit auch nicht erkennen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hält aber auch die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nzwar erscheint die Feststellung des Urteils, daß die\nbeiden Täter nach Aufgabe des zunächst gefaßten direkten\nTötungsvorsatzes bei der Tatausführung mit bedingtem Tötungswillen genandelt haben, nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des Gerichts, daß Ziel des Tötungsvorhabens die Verdeckung der vorangegangenen Straftat,\nnämlich der Beraubung der Taxifahrerin, war (UA S. 34).\nDenn wenn es den Angeklagten unbedingt darauf angekommen\n\n[|\n\nwäre, die Fahrerin endgültig als Augenzeugin auszuschalten und die Raubtat auf diese Art zu \"verdecken\", hätten\nsie die Tötung ihres Opfers auch direkt gewollt haben\nmüssen (vgl. BCHSt 21, 283, 284/285).\n\nVerdeckung einer Straftat ist aber auch in der Weise\nmöglich, daß es der Täter allein darauf anlegt, sich durch\nBehinderung oder Unschädlichmachen eines Augenzeugen der\nalsbaldigen Entdeckung und Ergreifung zu entziehen (BGHSt 11,\n268, 270). In solchen Fällen schließt der - vorhandene - be-.\ndingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht nicht aus\n(BGHSt 15, 291, 297; BGH VRS 37, 28; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70; vgl. auch BCHSt 23, 176, 194).\n\nSo liegt es hier. Die Angeklagten hatten allerdings\nzunächst vor, die Taxifahrerin zu erdrosseln und zu erstechen, um die Aufklärung der Tat durch sie als einzige\nAugenzeugin zu verhindern (UA S.12/13). Sie entschlossen\nsich jedoch später, ihr Opfer auf andere Weise als Zeugin auszuschalten, nämlich durch Entkleiden, Fesseln und Knebeln.\nInsbesondere versprach sich davon auch der Angeklagte\nSCHE, 325 die Zeugin hierdurch in einen Zustand versetzt werden würde, in dem sie ihnen weder folgen noch Anzeige erstatten könne (UA S, 17). Erst als ein passender\n'Knebel nicht gefunden werden konnte, gingen die Täter dazu\nüber, die Frau durch Tritte bewußtlos zu machen, um sie auf\ndiese Weise an dem befürchteten Schreien oder an Hilferufen\nzu hindern (UA S, 19, 29). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich davon überzeugt, daß es gerade auch dem\nAngeklagten SEE in der letzten Phase des Tatgeschehens\nnicht mehr entscheidend darauf ankam, die Zeugin ein für alle\n\nMal aus dem Weg zu räumen, sondern lediglich darauf, nicht\nauf (rischer Tat betroffen, alsbald verfolgt, erkannt und\nergriffen und dadurch an der beabsichtigten Flucht nach\nÖsterreich gehindert zu werden (UA S. 13, 20). Mit einer\nsolchen Vorstellung war jedoch die Annahme eines bedingten\nTötungsvorsatzes nicht unvereinbar.\n\nDaß der Beschwerdeführer sich zumindest mit bedingtem\nTötungsvorsatz an der Tat beteiligt hat, ist im Urteil an\nHand des Hergangs und der besonderen Begleitumstände der\nTat - u.a. Zurücklassen der bewußtlos geschlagenen, entkleideten und gefesselten Frau in einer menschenleeren\nGegend bei Temperaturen um den Gefrierpunkt - rechtlich\neinwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich im wesentlichen nur in unzulässiger\nweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nAuch die Anwendung der 88 211, 43 StGB unterliegt daher\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, ist die Revision zu verwerfen.\n\n- 0 -\n\nEs erschien angezeigt, auch für die Revisionsinstanz\nvon der in § 74 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Kostenbefreiung Gebrauch zu machen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-222-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-222-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.853801+00:00"}}