{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-27_1_StR_110_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-27","aktenzeichen":"1 StR 110/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 110/74 URTEIL\nart. 34\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Feinmechaniker Georg DB ED zus MED,\ngeboren am 1926 in BEEEEB/Tschechoslowakei,\n\n2. den Bautechniker Werner 5 EEE\naus DEE, dort geboren an 1917,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. August 1974, an der teilgenommen\n\"haben:\n\n' Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Wau: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Pi,\n\nJustizhauptsekretär (um\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n28. Februar 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bgßwegen\nfortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten\nSCHE wegen Beihilfe zu dieser Tat (§§ 263, 49\nStGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\n\ndie Vollstreckung der gegen SCI verhängten\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte BEE erhept\nauch eine Verfahrensrüge.\n\nI, Die Revision des Angeklagten ee ]\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der\nAuswahl des Sachverständigen § 73 Abs. 2 StPO verletzt,\nist offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht bei\nihren Darlegungen zur Rolle der Stadt MB als Kunstzentrum und Sitz hervorragender Kunstsachverständiger, daß\nes sich im vorliegenden Fall nicht um die Begutachtung von\nKunstwerken handelt, sondern daß lediglich das Maß von\nhandwerklichem Geschick zu beurteilen war, das erforderlich ist, um Postkarten auf Faserplatten aufzukleben und\nanschließend zu lackieren.\n\n2. Sachlich-rechtlich hat die Strafkammer bedenkenfrei dargelegt, daß das Verhalten des Angeklagten den\näußeren Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Angeklagte\n\nhat den Heimarbeitsbewerbern ein Materialpäckchen im Werte\nvon höchstens 10,- DM gegen Zahlung von 50,- DM ausgehändigt; er hat ihnen dabei vorgespiegelt, daß dieser Preis\ndem Wert des Materials entspreche, daß es sich ferner bei\nder nach Anleitung vorzunehmenden Verarbeitung des Materials\num eine \"unkomplizierte\", also leicht zu bewerkstelligende\nArbeit handle, und daß endlich durch die Vergütung für die\neingereichten Probearbeiten die Rückerstattung der Materialkosten erreicht werden könne. In Wirklichkeit waren die Anforderungen an die Arbeitsleistung so hoch, daß in den\n\n318 Fällen, die der Tatrichter der Verurteilung zugrunde\nlegt, kein Erwerber auch nur ein einziges von den 20 Probebildern, die jeder zur Bearbeitung erhielt, zur Zufriedenheit der Prüfer fertigstellen konnte; dementsprechend erhielt keiner auch nur einen Teil der aufgewandten 50,- DM\nrückvergütet. Das entsprach nach den Feststellungen der\nvorgefaßten Absicht des Angeklagten.\n\n3. Zum inneren Tatbestand bedarf der Erörterung lediglich die Frage des Verbotsirrtums. Das angefochtene Urteil\nführt hierzu aus, der Angeklagte habe es für erlaubt gehalten, daß er das Unternehmerrisiko auf die Heimarbeitsbewerber abwälze, und habe sich insoweit auf die Rechtsansicht des ihn ständig beratenden - in der Zwischenzeit\nverstorbenen - Rechtsanwalts OB verlassen. Es habe ihm\nalso das Unrechtsbewußtsein gefehlt. Dieser Verbotsirrtum\nsei jedoch nicht unverschuldet, weil sich der Angeklagte\nim vorliegenden Fall nicht mit der Auskunft des ihn ständig\nberatenden Rechtsanwalts habe begnügen dürfen, sondern\nsich noch auf andere Weise \"- etwa durch ein Rechtsgutachten der Universität -\" (UA S. 109) hätte über die\n\n_ Vom\n\nRechtslage vergewissern müssen.\n\nMögen diese Erwägungen auch im einzelnen rechtlich\nangreifbar sein, so lassen sie im Ergebnis jedenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen.\n\na) Ein Täter handelt im schuldbefreienden unvernmeidbaren Verbotsirrtum, wenn er trotz zumutbarer Anspannung\nseines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines\nHandelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194, 201,\n209; 4, 1, 5; 4, 236, 243; 9, 164, 172); hätte er zu dieser\nEinsicht bei gehöriger Anspannung seines Gewissens gelangen\nkönnen, so ist der Verbotsirrtum verschuldet. Neben die\nPflicht zu eigener Prüfung tritt dabei in den meisten Fällen eine Erkundigungspflicht, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGHSt 5, 284, 289) und bei der zu beachten\nist, daß sich der Täter der ihm obliegenden persönlichen\nEntscheidung über Recht oder Unrecht seines Tuns nicht\nschlechthin dadurch entziehen kann, daß er eine Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts einholt (BGHSt 21, 18, 20),\nauch wenn es viele Fälle geben mag, in denen sich der\nTäter auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt verlassen\ndarf (BGHSt 20, 342, 372; OLG Hamburg NJW 1967, 213, 214).\n\nb) Unerheblich ist in diesen Zusammenhang die vom\nAngeklagten ins Feld geführte und - ihm folgend - vom\nLandgericht erörterte Frage, ob und in welchem Umfang er\nsein \"Unternehmerrisiko\" auf die Heimarbeitsbewerber abwälzen durfte (vgl. UA S. 108). Denn hier geht es nicht derum, daß der Bewerber - für ihn erkennbar - ein Risiko übernahm, für das er, wie bei riskanten Geschäften üblich,\n\ndurch eine erhöhte Verdienstchance entschädigt werden sollte,\nder Bewerber wurde vielmehr gerade darüber getäuscht, daß\nund in welcher Höhe ein Risiko bestand. Die Frage nach dem\nUnrechtsbewußtsein kann sich also nur dahin stellen, ob der\nAngeklagte ohne Verschulden annehmen durfte, eine Täuschung\ndes Bewerbers über den Wert des übersandten Materials und\nüber die Chance, dieses Material gewinnbringend einzusetzen, sei unter den besonderen Umständen des Falles entgegen den sonstigen Regeln des kaufmännischen Anstands ausnahmsweise erlaubt.\n\nDabei lassen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zweifelsfrei erkennen, auf welcher Grundlage\nRechtsanwalt OD seine Rechtsauskunft erteilte; jedoch\nergeben beide Möglichkeiten, von denen das Revisionsgericht auszugehen hat, daß die Verurteilung des Angeklagten\nrechtlich nicht bemängelt werden kann.\n\naa) Das Landgericht geht zugunsten beider Angeklagten\ndavon aus, sie seien auf Grund der Rechtsberatung durch\nRechtsanwalt Bier Überzeugung gewesen, \"die Abwälzung des Unternehmerrisikos auf die Heimarbeitsbewerber\nsei erlaubt, wenn die einwandfreie Herstellung der\nkrakelierten Bildtafeln möglich sei und der Heimarbeitsbewerber daher eine reelle Chance habe, nicht nur seinen\nEinsatz wieder zu erlangen, sondern auch zu verdienen\"\n(UA S. 74). Da nach den Feststellungen eine solche reelle\nChance gerade nicht bestand, wäre danach Rechtsanwalt\nCME bei seiner Beratung, für die Angeklagten erkennbar,\nvon falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen mit\nder Folge, daß sich die Angeklagten nicht auf diese Rechtsauskunft berufen könnten und daher, da sie den wahren\n\nSachverhalt kannten, mit Unrechtsbewußtsein gehandelt\nhätten. Die Zubilligung eines verschuldeten Verbotsirrtums\nmit strafmildernder Wirkung wäre dann kein Rechtsfehler\n\nzu ihrem Nachteil, sondern würde sie im Gegenteil begünstigen.\n\nbb) Das Urteil läßt aber auch die Möglichkeit offen,\ndaß Rechtsanwalt OP die beiden Angeklagten \"in Kenntnis der gesamten Umstände ihrer Einlassung entsprechend\nberaten hatte\" (UA S. 102). Verhielt es sich aber so, dann\nwußte auch der Angeklagte, daß Rechtsanwalt OP, mit\ndem der Entwurf des Werbeschreibens besprochen wurde (UA\nS. 101), die Hand dazu reichte, die Heimarbeitsbewerber\nin dem Werbeschreiben über den Wert des Materials und die\nChancen einer gewinnbringenden oder mindestens die Unkosten\ndeckenden Verarbeitung zu täuschen. Unter diesen Umständen\naber kann sich der Angeklagte ebenfalls nicht auf die Auffassung des Anwalts berufen. Mag auch die bestimmt und\nsicher erteilte Auskunft eines Rechtsanwalts dann einen\nunverschuldeten Verbotsirrtum begründen, wenn es sich um\ndie nur dem geschulten Rechtskundigen mögliche Beantwortung\neiner rechtlichen Fachfrage handelt, so kann doch etwas\nanderes gelten, wenn die Rechtsordnung unmittelbar auf\neine ethische Wertung zurückgreift; denn die Kenntnis, was\nnach dem Sittengesetz oder nach allgemeiner Anschauung\nverwerflich ist, ist nicht auf Juristen beschränkt. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Staatsbürger in\nder Regel die Einsicht verlangt werden, daß sich jede Rechtsausübung, die in einen fremden Rechtskreis eingreift, in\nden Grenzen von Treu und Glauben und den guten Sitten halten\nmuß; in diesen von dem allgemeinen Anstandsgefühl bestimmten\nGrenzen kann auch die Auskunft eines Rechtsanwalts den\n\n-8-\n\neinzelnen nicht davon entbinden, in erster Linie das eigene\nGewissen gehörig anzuspannen (BayObLG NJW 1965, 163, 164).\nDas gilt insbesondere, wenn es sich dabei - wie hier - un\ndie Beurteilung tatsächlicher Gegebenheiten handelt, die\nder Täter besser zu übersehen vermag als der von ihm zu\nRate gezogene Anwalt.\n\nSelbst wenn also - was nach den Feststellungen nicht\nwahrscheinlich ist - Rechtsanwalt OB an der Täuschung\nder Heimarbeitsbewerber mitgewirkt und diese Täuschung den\nAngeklagten gegenüber für rechtlich erlaubt erklärt haben\nsollte, könnten sich die Angeklagten nicht darauf berufen.\nDenn die rechtliche Würdigung ergibt, daß auch der\nJuristische Laie einen Geschäftsbetrieb dieser Art nicht\nfür anständig und guten kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechend ansehen kann, der nur deshalb lebensfähig ist,\nweil die Besteller des Materials die ihnen in Aussicht gestellten Chancen tatsächlich nicht haben, Die einzige Verdienstmöglichkeit der Angeklagten in den in Betracht\nkommenden neun Monaten bestand nämlich darin, daß sie die\nüberhöhten Einnahmen für das verschickte Material nicht im\nWege der Vergütung für ordnungsgemäß gefertigte Bilder\nzurückerstatten mußten, da sie für den Verkauf der Bilder\nnoch keine Anstalten getroffen hatten und .demgemäß auch\nkein einziges Bild verkauften.\n\nDie Angeklagten handelten demnach auch bei dieser Fallgestaltung mindestens in verschuldetem Verbotsirrtum, wenn\nnicht im Bewußtsein des von ihnen verübten Unrechts.\n\nc) Es kommt nach allem nicht mehr auf die - rechtlich\nbedenkliche - Auffassung des Landgerichts an, BW hätte\n\nmöglicherweise ein Universitätsgutachten über die Rechtslage einholen müssen. Es muß auch nicht weiter geprüft\nwerden, ob und welche Folgerungen der Angeklagte aus\neinem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und\neinem Bescheid der Regierung von Oberbayern über die\nGewerbeuntersagung hätte ziehen müssen; für eine rechtliche Nachprüfung würden dem Revisionsgericht insoweit\nübrigens die tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen.\n\n4, Auch im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Be ersehen lassen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sep 135:\nebenfalls keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ersehen. Soweit das Landgericht auch zu Gunsten dieses Angeklagten einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen\nhat, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, da Schindeldecker gemeinsam mit DEE das Unternehmen betrieben und nach den Feststellungen sämtliche\nTatumstände gekannt hat.\n\nOb der Angeklagte zu Recht nur wegen Beihilfe und\nnicht wegen Mittäterschaft verurteilt worden ist, hat\n\n- 10 -\n\ndas Revisionsgericht hicht zu prüfen,\n\nda er dadurch\nJedenfalls nicht beschwert ist,\n\nDie Revision ist daher ebenfalls unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-110-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-110-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.832350+00:00"}}