{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-27_1_StR_10_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-27","aktenzeichen":"1 StR 10/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 10/74 URTEIL\n\nSup ar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert HEHE zu: NEEEEED-OHE-GEB, geboren an GE 1925 in U\n\nwegen gewerbsmäßiger Abschöpfungshinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. bat in der Sitzung\nvom 27. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Pfeiffer, |\n“ die Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEENED\naus SEEN |\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n26. Juni 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas angefochtene Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuerkannt worden ist.\n\n- 3_\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nÜber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n. andere Strafkamner des Lendgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abschöpfungshinterziehung zu zehn\nMonaten Freiheitsstrafe und zur Geldstrafe von 40.000, - DM\nsowie Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel des Angeklagten\nist teilweise, das der Staatsanwaltschaft in vollen Unfang\nsachlich gerechtfertigt.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung ist nicht verjährt, Die Strafverfolgung von Abschöpfungshinterziehungen verjährt in.\nfünf Jahren (§ 402 Abs. 1 Abg0), Der letzte Teilakt der\n\n-b-\n\n fortgesetzten Handlung ist am 29. Juni 1965 begangen. Als\nerste richterliche Unterbrechungshandlung ist die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 7. November 1965\n(HA I Bl. 41) anzusehen. Am 5. Oktober 1971 verfügte der\nVorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg: .\ndie Zustellung der Anklageschrift (HA I Bl. 140) und unterbrach damit die Verjährung abermals. Die Unterbrechungen\nerfassen die gesamte fortgesetzte Handlung, die in der\nZeit vom 14. Mai 1964 bis 29. Juni 1965 begangen ist.\n\nB. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht vollständig ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n: II. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Angeklagte führte in der Zeit vom 14. Mai 1964\nbis 29. Juni 1965 insgesamt 1.062.325 kg Gerstenverarbeitungsprodukte und 19.880 kg Haferflocken nach Italien aus.\nAls Verbrauchsland gab er Österreich oder die Schweiz an.\nFür die Ausfuhren erhielt er von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt an\nMain (EVSt) jeweils Exportvergütungen für die Ausfuhr in\nDrittländer, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören. Sie bestanden in der Bewilligung abschöpfungsfreier\nEinfuhr von Gerste und Haferflocken. Bei Ausfuhr nach\nDrittländern gewährte die EVSt zunächst für je 100 kg.\nperlförmig geschliffener Gerste die abschöpfungsfreie Einfuhr von 250 kg Rohgerste, später legte sie einen Umrechnungssatz von 100 zu 160 zugrunde. Bei Ausfuhr von\n\n-5.\n\n100 kg Haferflocken der Tarif-Nr. 11 .2 -C-1I-dnach\nDrittländern bewilligte die EVSt die abschöpfungsfreie Einfuhr von 200 kg Hafer der Tarif-Nr. 10.04. Bei Ausfuhren\n\nin ein EG-Land hätte der Angeklagte wesentlich geringere\nErstattungen erhalten. -\n\nDie Vergünstigungen sind dazu bestimmt, Preis- und\nWettbewerbsnachteile auszugleichen, die den Ausfuhren nach\nMitgliedsstaaten einerseits und nach Drittländern andererseits entgegenstehen können. Der Angeklagte gab die Genehmigungen für abschöpfungsfreie Einfuhr an Fachimporteure\nweiter. Diese führten im Namen und auf Rechnung des Angeklagten insgesamt 2.655.953,50 kg Gerste und 39.760 kg\nHafer abschöpfungsfrei aus Drittländern in die Bundesrepublik ein. Der Angeklagte ersparte auf diese Weise mindestens 469.475,40 DM an Abschöpfungsabgaben. Hätte er\ndas EG-Land Italien als Ziel der Ausfuhr angegeben, so\nhätte ihm eine Erstattung von etwa 300.000 DM zugestanden.\n\n2. Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzte gewerbamäßige Verkürzung von\nAbschöpfungsabgaben nach §§ 392, 397 AbgO. Sie meint,\nder Angeklagte habe die Ausfuhrvergütung in Form der Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhren erschlichen, inden\ner als Verbrauchsland des Ausfuhrgutes wahrheitswidrig\nDrittländer angegeben habe, während das Verbrauchsland\nin Wirklichkeit Italien gewesen sei. Auf diese Weise habe\ner sich bewußt das Gefälle, das zwischen der Exportvergütung für Ausfuhren in EG-Länder und der Erstattung für\nExporte in Drittländer bestehe, zunutze gemacht.\n\nDas Landgericht stellt dazu fest, der Angeklagte\nhabe die Waren nur zur Durchfuhr durch Österreich bestimmt.\n\n‚fd\n\nNach Ausstellen neuer Frachtbriefe habe er sie ohne Umladen in das EG-Land Italien weitergeleitet. In die\nSchweiz habe er überhaupt nicht geliefert. Durchfuhr,\n\nso meint die Strafkammer, sei etwas anderes als Ausfuhr.\nDer Angeklagte habe nicht gewußt, in welches Land die\nausgeführten Waren letztlich gelangen und wo sie verbraucht werden würden. Als Verbrauchsland gelte deshalb\ndas letzte dem Angeklagten als Ausführer bekannte Land,\nnach dem die Waren versandt worden seien, in diesem\nFalle das EG-Land Italien.\n\n3. Die Strafkammer folgt damit der deutschen Erstattungsregelung.\n\na) Art. 19 Nr. 2 und Art. 20 Nr. 2 der RatsVO Nr. 19\nder EG vom 4. April 1962 (ABIEG 1962, 933 = BGBl 1962 II\n710) ermächtigen die Mitgliedsstaaten der EG, den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen\nihres Inlandes durch Gewährung einer Ausfuhrvergütung\nauszugleichen, um die Ausfuhr nach Drittländern in Anpassung an die Weltmarktpreise zu ermöglichen. Die Bundesrepublik hat davon durch die Erstattungsverordnungen Getreide vom 5. August 1964 (BGBl I 578) und vom\n24. November 1964 (BGBl I 917) Gebrauch gemacht. Beide\nVerordnungen bestimmen in § 1 Abs. 2: \"Eine Ausfuhr\nnach dritten Ländern liegt vor, wenn das Verbrauchsland ein drittes Land ist. Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt sich nach den Vorschriften über die\nStatistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs!,\n§ 10. Abs. 6 der DurchführungsVO zum Gesetz über die\n\n-7T-\n\nStatistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(AHStatDV) in der Fassung vom 13. Januar 1964 (BGBl\n\n' I 10) definiert das Verbrauchsland als \"das Land,\n\nin dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet\noder verarbeitet werden sollen\". Als Verbrauchsland\ngilt nach § 10 Abs. 7 Nr. 2 bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das Empfangsland. Als solches\nist nach § 11 Abs. 2 das Land anzusehen, in das die\nWaren aus dem Erhebungsgebiet verbracht werden sollen,\nohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit\nder Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden sollen. Ist dieses Land\nnicht bekannt, so gilt als Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren abgesandt werden.\n\nb) Diese Regelung steht zwar teilweise nicht in\nEinklang mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Die\nRatsVO Nr. 19/62 der EG vom 4. April 1962 (ABIEG 1962,\n933) enthält keine Definition des Begriffs der Ausfuhr\nvon Waren in Drittländer, sie setzt ihn vielmehr voraus.\nDas gleiche gilt für die hier einschlägige Rats- Verordnung der EG Nr. 141 vom 21. Oktober 1964 (ABIEG 1964,\n2666) und die Kommissionsverordnungen der EG Nr. 92\nvom 25. Juli 1962 (ABIEG 1962, 1906) und Nr. 164\nvom 29. Oktober 1964 (ABIEG 1964, 2743). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch auf _\nVorlage des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 27. Oktober 1971\n(6/71) entschieden, daß der Begriff der Ausfuhr in\nDrittländer \"zumindest voraussetzt, daß die Ware in\neinem Drittland in den freien Verkehr überführt worden\nwar oder werden würde\" (EuGH XVII, 823, 841).\n\nu\n\nkeinen Anspruch auf die hier in Rede stehenden öf£ent-\n\n‚die von ihm bezeichneten Drittländer - Schweiz oder\nÖsterreich - auch tatsächlich ausgeführt hätte. Daß\n\n: Diese Klärung, die lange nach der Tat erfolgt ist,\nhat jedoch keinen Einfluß auf die Beurteilung des hier\nin Frage stehenden Sachverhalts; deshalb kann ihre Auswirkung auf die deutschen Ausführungsbestimmungen zu den\nEG-Verordnungen dahingestellt bleiben. Maßgebend für\ndie strafrechtliche Beurteilung sind vielmehr allein\ndie zur Tatzeit in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bedingungen für die Gewährung von Erstattungen.\n\nZwar wurden seinerzeit geringere Anforderungen an\ndie Voraussetzungen für die Bewilligung von Erstattungen\ngestellt, als sie - nach dem Urteil des EuGH - aus heutiger Sicht zu fordern sind. Aber sogar über diese erleichterten Mindestbedingungen hat der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen getäuscht und sich dadurch die ihm\nnicht zustehenden Erstattungen erschlichen. Nach den\nMaßstäben des EG-Rechts hätte er - mangels Vorliegen\nder erforderlichen weiteren Voraussetzungen - erst recht\n\nlichen Leistungen gehabt.\n\nUnter den damaligen Verhältnissen wären die Exportvergütungen sowohl auf Grund der gesetzlichen Regelung\nals auch auf Grund etwaiger Erstattungszusagen nur dann\nzu Recht gewährt worden, wenn der Angeklagte die Ware in\n\ndies vorgefaßter Absicht entsprechend nicht geschehen\nist, wird vom angefochtenen Urteil ohne erkennbaren\nRechtsfehler festgestellt und dargelegt (UA S. 18/19).\n\nc) Aus diesem Grunde konnte die Strafkammer\nauch bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten - wonach dieser keine Kenntnis davon hatte,\nin welches Land die ausgeführte Ware letztlich gelangt ist und wo sie verbraucht werden sollte (UA\nS. 19) - eine Abschöpfungshinterziehung annehmen.\nDenn zutreffend hat es das Landgericht als entschei-.\ndend angesehen, daß der Angeklagte vorsätzlich unrichtige Angaben in der Ausfuhrbescheinigung gemacht\nhat, indem er als Verbrauchsland Österreich oder die\nSchweiz angegeben hat, obwohl er die Ware nur durch\nÖsterreich durchführen und nach Italien weitertransportieren ließ, wohin er sie verkauft hatte. Dort\nendete seine Verfügungsmacht. Ein etwaiger Weitertransport durch einen Dritten durfte daher für die\nstrafrechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben.\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob\nund aus welchen Gründen der Angeklagte keine Warenverkehrsbescheinigung DD 4 ausstellen ließ; denn diese Bescheinigung hat nur Bedeutung für die vom Käufer\nzu entrichtende Abschöpfung, nicht dagegen für die vom\nVerkäufer zu beanspruchende Erstattung. Das Landgericht\nhebt dazu mit Recht hervor, daß der Angeklagte keinesfalls angenommen hat, die Waren gelangten in Österreich\noder in der Schweiz in den freien Verkehr.\n\nIII. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt im\nHinblick auf § 392 Abs. 3 AbgO strafschärfend den\ngesamten Einnahmeausfall des Bundesfiskus in Höhe\n\n- 10 -\n\nvon mindestens 469.475,40 DM, obwohl es feststellt, daß\nder Angeklagte für die Ausfuhren nach Italien eine Barerstattung von rund 300.000 DM zu beanspruchen gehabt\nhätte. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat zwar im Urteil vom 6. Juni 1973\n\n- 1 StR 82/72 - (insoweit in BGHSt 25, 190 ff nicht abgedruckt) die grundsätzliche Anwendung des § 392 Abs. 3 AbgO\nauch bei der Abschöpfungshinterziehung anerkannt. Aber\nhier liegt es anders. Nach den Feststellungen hat. der\nAngeklagte bei der Erschleichung der Exportvergütungen\nfür eine genau bestimmte Ware von vornherein nur das\n\"Gefälle zwischen Erstattung bei Ausfuhren nach Dritt--\nländern und solchen nach Mitgliedsstaaten der EWG\"\nausnutzen wollen (UA S. 6). Da der Tatrichter zudem\nausdrücklich davon ausgeht, daß die Waren nach Italien\nausgeführt worden sind und der Angeklagte insofern\n\neinen Anspruch auf Erstattung von 300.000 DM hatte,\n\nist bei dieser besonderen Fallgestaltung der Differenzbetrag von rund 169.475 DM (zwischen Exportvergütung\n\nfür Ausfuhr in ein Drittland und Erstattung bei Ausfuhr\nin ein EWG-Land) bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe\nund der Geldstrafe zu berücksichtigen (§ 391 Abs. 1 Abg0,\n§§ 13, 27 b StcB).\n\nC. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nDie auf die Entscheidung über die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n- 11 -\n\nZu Recht vermißt die Beschwerdeführerin auf der\nGrundlage der bisherigen Strafzumessung ein Eingehen\nauf die wesentliche Frage, ob die Tat Ausdruck einer,\nverbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen\nerheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht\nernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung\neiner etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGHSt 24,\n40, 47). Eine solche Erörterung war im vorliegenden\nFall geboten, weil gerade für den Bereich der hier in\nBetracht kommenden Wirtschaftsdelikte die Meinung verbreitet ist, es handele sich nicht um eine gewichtige\nund entehrende Form der Kriminalität, und weil eine\nNachgiebigkeit in der Verfolgung solcher Straftaten\nleicht von der Bevölkerung als unsicheres Zurtickweichen mißverstanden werden kann.\n\n- 12 -\n\n. Da die Strafkammer diesen Gesichtspunkt nicht\nerörtert, kann das Revisionsgericht die Möglichkeit\n‚nicht ausschließen, daß sie ihn nicht in Erwägung\ngezogen hat.\n\nPfeiffer RiBGH Loesdau ist Mösl\ndurch Urlaub an der\n\nUnterschrift gehindert.\nPfeiffer\n\nPikart Woesner.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-27/1-str-10-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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