{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-13_1_StR_394_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-13","aktenzeichen":"1 StR 394/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF\n\n“ BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 3/7 BESCHLUSS-138 7% |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bohrer Helmut KCEEED aus ED, geboren am\nGE 1935 in VE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. August 1974 gemäß\n8 3 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 25. April 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nnm\n\nDie Anwendung der §§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1\nNr. 2, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt an\nsich Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die\nJugendkammer entgegen der Ansicht der Revision zutreffend:\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte die über einen\nlängeren Zeitraum hinweg an seiner 1957 geborenen Stieftochter Gertrud ICE vorgenommenen sexuellen Handlungen\nunter Mißbrauch der mit einem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit verübt hat.\n\nJedoch kann das Urteil deshalb nicht bestehen bleiben,\nweil die zum Gesamtvorsatz getroffenen Feststellungen nicht\n\nausreichen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen\nnicht näher begründet. Bei der Wiedergabe des Sachverhalts finden sich nur die Sätze (UA 4), der Angeklagte habe sich im Sommer 1968 entschlossen,\nseine Stieftochter zu wiederholten Malen, je dem\nkörperlichen Reifezustand des Kindes entsprechend,\nsexuell zu mißbrauchen; dazu habe er jeweils die\nZeiten ausgenutzt, während deren seine Frau außer\nHauses gewesen sei. Diese Feststellungen sind zu\nknapp, um erkennen zu können, ob die Jugendkammer\ninsoweit von einem zutreffenden Rechtsbegriff des\nFortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist.\n\nDas Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise\nzu verwirklichen trachtet (BGHSt 16, 124, 128). Er\nmuß so geartet sein, daß er spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten\nHandlungsreihe (BGHSt 19, 323) dessen sämtliche Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umgreift (BGHSt 1, 313, 315) und auf einen\n(strafrechtlich erheblichen) Gesamterfolg gerichtet\nist (BGHSt 16, 124, 126). Auf eigener Sinnenlust\nberuhende sexuelle Handlungen entspringen erfahrungsgemäß regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige\nBegehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß\n(Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen\nEingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen\nnach einer Augenblicksregung, die die sittlichen\n\nTr\n\nHemmungen des Täters überwindet. Eine Kette solcher\nAugenblickstaten steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn sie aus einem inneren Hang\nbegangen worden sind. Der Entschluß, künftig bei sich\nbietenden Geisgenheiten beliebig oft Straftaten gleicher\nArt zu begehen, vermag noch keinen Gesamtvorsatz zu\nbegründen (BGHSt 2, 162, 167; 4 StR 512/66 vom\n\n10. November 1967; BGH GA 72, 125). Die Teilstücke\nder Gesamthandlung müssen sich vielmehr einem nach\nGegenstand, Zeit und Ausführungsart begrenzten Gesamtvorsatz einordnen. |\n\nZwar ist es letztlich Sache des Tatrichters, von Fall\nzu Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände\nzu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen\n (RGSt 55, 129, 135; BGHSt 12, 148, 155). Die Entscheidung muß jedoch erkennen lassen, daß er sich\nder Wesensnerkmale der fortgesetzten Handlung bewußt\ngewesen ist. ‚Gerade dies läßt sich den Urteilsgründen nicht mit letzter Sicherheit entnehmen.\n\nAllerdings ist nach den Feststellungen davon auszu-\n‚gehen, daß der von einem starken Triebverlangen be=-.\nherrschte Beschwerdeführer über den drei- bis viermaligen wöchentlichen Verkehr mit seiner Frau hinaus\nweitere geschlechtliche Betätigung und Befriedigung\nsuchte und in seiner mit ihm im Familienverband\nlebenden Stieftochter fand. Deshalb ist es sicher\nrichtig (vgl. UA 4), daß er sich im Sommer 1968 entschloß, das Mädchen zu wiederholten Malen sexuell\n\nzu mißbrauchen und dazu die Zeiten auszunutzen,\nwährend. deren seine Ehefrau nicht zuhause war. Daraus indes zu folgen, ihm sei es im Sinn der vorstehenden\n\nAusführungen von Anfang an auf einen bestimmten,\nnäher begrenzten Gesamterfolg angekommen, ließe sich\nnur rechtfertigen, wenn der Tatrichter weitere Feststellungen hätte treffen können, die in diese Richtung\nweisen. Nass ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil:\nDie Tatsache, daß die Straftaten sich in unregelmäßigen Abständen von ein paar Tagen \"bis zu ein\npaar Monaten\" wiederholten, also durchaus nicht, wie\nman an sich hätte erwarten sollen, regelmäßig in\nkürzeren Abständen stattfanden, spricht eher gegen\nals für die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes. Hinzu kommt, daß auch die Ausführungsarten\nverschieden waren. Während der Angeklagte sich zunächst damit begnügte, an dem nackten Geschlechtsteil des Kindes zu spielen, ging er später dazu über,\nmit seinem erregten Glied an dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens bis zum Samenerguß zu\nreiben und sogar wiederholt den Geschlechtsverkehr\nmit der Stieftochter zu versuchen. Diese der Annahme\neines Gesamtvorsatzes widersprechenden Gesichtspunkte lassen sich nicht ohne weiteres mit der - unbestimmten - Feststellung (UA 4) ausräumen, der Entschluß des Angeklagten sei dahin gegangen, das Kind,\njeweils dessen körperlichem Reifegrad entsprechend,\nzu mißbrauchen.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist\nder Angeklagte auch beschwert. Der Mißbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB nF) wie auch der Mißbrauch\n\nvon Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB nF) sind heute\nVergehen und verjähren daher in fünf Jahren (§ 67\n\nAbs. 2 aa0). Die ersten richterlichen Unterbrechungshandlungen (Vernehmusg äües Angeklagten und der\n\nStieftochter, Erlaß des Haftbefehls) datieren vom\n14. Februar 1974 (Bl. 10, 19, 20 d.A.). Schiede\neine fortgesetzte Handlung aus, kämen vielmehr\nrechtlich selbständige Taten in Betracht, wären\nmithin alle sor dem i4. Februar 1969 liegenden Akte\nverjährt; das Verfahren müßte insoweit eingestellt\nwerden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Da die nicht genügend\nbegründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hier\nden gesamten Schuldspruch in Frage stellt, unterliegt das\nUrteil somit insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nfolgendes bemerkt: _\n\nSollte der Tatrichter wiederum einen Gesamtvorsatz\nbejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1974 - 1 StR 73/74),\nso hätte er den Schuldumfang genauer als bisher zu bezeichnen (vgl. BGHSt 16, 124, 129). Der Bundesgerichtshof hat zwar gelegentlich die Angabe der Mindestzahl der\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung dann nicht für\nnotwendig gehalten, wenn nicht nur die Zeit, in der diese\nbegangen wurde, einwandfrei feststand, sondern wenn auch\nausgeschlossen war, daß eine genaue Feststellung der\nZehl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten\nbeeinflussen konnte (BGH GA 1965, 182; BGH, Urteil vom\n12. Februar 1974 - 1 StR 502/73). Bei einer nicht in\n\nuntersten Bereich des Strafrahmens der 88 174, 176 Abs.1\nund 3 StGB nF liegenden Strafe könnte indessen die\nletztgenannte Voraussetzung nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nNeifer Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-13/1-str-394-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-13/1-str-394-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.560226+00:00"}}