{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-06_1_StR_334_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-06","aktenzeichen":"1 StR 334/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 334/74 ° URTEIL\nUN 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef S ED aus Hei,\ngeboren an iD 936 in CE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 11. März 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nim Falle Petra KB vom Schuldvorwurf des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nfreigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nMünchen II zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n147\n\nGründe:\n\nDie Anklage legt dem Angeklagten u.a. zur Last,\nin der Zeit zwischen Frühjahr 1972 und Ende Mai 1973,\nals er mit seiner damaligen Verlobten Elisabeth Mg»\nin einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, an deren\nTochter Petra Kg (geboren an 1955), die ihm zur\nErziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen sei, fortgesetzt sexuelle Handlungen\nvorgenommen zu haben (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die\nJugendkammer hat jedoch den Angeklagten, von dessen\nSchuld sie sich auch im übrigen nicht überzeugen\nkonnte, zugleich von diesem Schuldvorwurf freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nhiergegen mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Urteil stellt zwar fest, daß der Angeklagte\ndie noch nicht 16-jährige Petra in einer ganzen Reihe\nvor Fällen an Brust und Geschlechtsteil abgegriffen und\nmit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat (UA S.4).\nDas Landgericht hat aber aus Rechtsgründen eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für nmöglich gehalten, weil Petra dem Angeklagten nicht \"zur\nErziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut\" gewesen sei. Ein Anvertrautsein setze nämlich\nvoraus, daß der Jugendliche sich freiwillig unter\ndie Obhut des Täters begeben habe oder daß die Erziehungsgewalt dem Täter vom Berechtigten oder kraft\nGesetzes übertragen worden sei (UA S.6). Daran fehle\n\nes; insbesondere liege auch in der dem Angeklagten\n\nvon Frau MB durch das gemeinsame Wohnen im selben\nHause eröffneten Möglichkeit, auf Petra erzieherisch\neinzuwirken, k;ine Übertragung der Erziehungsgewalt.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum,\nDas Landgericht hat verkannt, daß es für die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB nach feststehender höchstrichterlicher\nRechtsprechung nicht entscheidend ist, wie der Erzieher,\nAusbilder oder Betreuer bestellt ist, ob also die Bestellung auf Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag\nzurückgeht oder auf rein tatsächliche Vorgänge, sondern daß für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht die\ngesamte Gestaltung des Einzelfalls maßgebend ist\n(BGHSt 19, 163, 165; 21, 196, 201 = JR 1968, 190\nmit Anm. Lackner). Dabei kommt es entscheidend darauf\nan, daß sich der Täter nach den faktischen Umständen\nund nach natürlicher Lebensauffassung für den Schutzbefohlenen verantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55, 565\nOLG Stuttgart HESt 1, 290; Koeniger NJW 1957, 161;\nSeibert GA 1958, 364 gegen OLG Celle GA 1958, 309).\nHiernach kann ein Minderjähriger auch demjenigen zur\nBetreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der\nkraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl\nfreiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt\n(BGHSt 1, 55, 56; 1, 292). Insoweit ist infolgedessen\nauch -— entgegen der Ansicht der Jugendkammer - durchaus\nRaum für die Herstellung eines Obhutsverhältnisses im\nSinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch \"Anmaßung eines\nErziehungsrechts\" (vgl, Seibert aa0). Daran vermag\nhier auch die festgestellte Widersetzlichkeit des\n\nMädchens (UA S. 5) und der mehrmals gegenüber konkreten Erziehungsmaßnahmen des Angeklagten geäußerte\nWiderspruch der Mutter (UA S.6) grundsätzlich\n\nnichts zu ändern. Denn eine besondere Obhutsverpflichtung konnte sich für den Angeklagten bereits\ndaraus ergeben, daß er - mit allgemeiner Einwilligung\nder Erziehungsberechtigten - Anordnungen erteilte,\nwelche die Erziehung des Mädchens betrafen, und daß\ner diese auch durchsetzte; gerade das aber stellt das\nUrteil fest (UA S.6).\n\nDa das Landgericht den Sachverhalt unter diesen\nrechtlichen Gesichtspunkten nicht gewürdigt hat und\ndie - sehr dürftigen - Feststellungen dem Revisionsgericht trotz Vorhandenseins wesentlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines echten Betreuungsverhältnisses eine eigene rechtliche Würdigung\n\nnicht erlauben, andererseits aber eine ergänzende\nKlärung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des\nAnklagevorwurfs noch möglich erscheint, muß das Urteil\nim bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-06/1-str-334-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-06/1-str-334-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.486854+00:00"}}