{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-06_1_StR_226_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-06","aktenzeichen":"1 StR 226/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 226/74 URTEIL\neff, 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Manfred E ED zu: PER\nLandkreis N@B/Opf., geboren an ED 1942\n\nin SggTschechoslowakei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n1 J\n\ny\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 21. Dezember 1975 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün\n\n[e?)\n®\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, wegen Diebstahls in sieben\nFällen, zwei davon in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, sowie wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 223 a,\n242, 263, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Bundesanwaltschaft meint, in den Fällen\n2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe fehle es an einen\nwirksamen Eröffnungsbeschluß; der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei\n\n1. In den Fällen 1,7 und 9 der Urteilsgründe\nhatte die Staatsanwaltschaft am 21. September 1973\nAnklage erhoben (Bd. I Bl. 75 ff d.A.), die das\nLandgericht mit Eröffnungsbeschluß vom 29. Oktober\n1973 zur Hauptverhandlung zugelassen hat (Verfahren\n3 AK 66/73 - IT 85 d.A.); Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 21. Dezember 1973 bestimmt (I 86\nd.A.).\n\nAm 8. November 1973 erhob die Staatsanwaltschaft\nwegen der übrigen Fälle eine weitere Anklage (II 68\nff d.A. - Verfahren 21 Js 996/73 = 3 AK 75/73) und\nbeantragte, dieses Verfahren mit dem bereits anhängigen Verfahren 5 AK 66/73 zu verbinden. Das Landgericht erließ darauf am 7, Dezember 1973 unter dem\nAktenzeichen 3 AK 75/73 folgenden Beschluß:\n\n\"Die Sache wird zu der bereits gegen den\nAngeklagten anhängigen Sache 3 AK 66/73\n(Termin Freitag, 21.12.1973) verbunden.\"\n(II 74 d.A.).\n\n2. Mit diesem Beschluß ist das Verfahren bezüglich der zweiten Anklage wirksam eröffnet worden,\nZwar entspricht der Beschluß nicht dem Wortlaut des\n§ 207 Abs. 1 StPO; denn danach \"läßt das Gericht die\nAnklage zur Hauptverhandlung zu\". Das gefährdet aber\nnicht die Wirksamkeit des Beschlusses. Mag es auch\nzweckmäßig sein, sich zur Vermeidung von Zweifeln an\nden Wortlaut des Gesetzes zu halten, so genügt doch\nfür die Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige\nund eindeutige Willenserklärung des Gerichts, daß\nes die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse (vgl.\nEb. Schmidt, Lehrkommentar Nachtrag § 207 StPO\nRdn 21; KMR Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 207 Ann.3 a (5);\nBGH, Urteil vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 -).\n\nEine solche eindeutige Willenserklärung liegt\nhier vor. Mag auch ein \"Verbindungsbeschluß\" nicht\nohne weiteres und nicht in allen Fällen in einen Eröffnungsbeschluß umzudeuten sein, so bekundet doch hier\n\ndie Angabe des Hauptverhandlungstermins in dem in\nRede stehenden Beschluß, daß das Landgericht die\n\n= nach Aktenzeichen genau bezeichnete - Anklage\n\nzur Hauptverhandlung in diesem Termin zulassen wollte.\nDaß daran kein Zweifel bestehen konnte, ergibt sich\nferner aus dem Verhalten aller Beteiligten in der\nHauptverhandlung über die verbundenen Verfahren am\n21. Dezember 1973, die nach Verlesung der Anklagesätze aus beiden Anklageschriften unbeanstandet den\nBeschluß vom 7. Dezember 19753 als Verfahrensgrundlage\nhinnahmen (Sitzungsniederschrift I 90 d. A.). Zwar\nkönnten die Beteiligten nicht auf das Erfordernis\neines wirksamen Eröffnungsbeschlusses verzichten,\ndoch bestätigt ihr Verhalten die Auffassung, daß\n\ndie Strafkammer unzweideutig ihren Willen, auch die\nzweite Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, in\neiner den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO noch\ngenügenden Form kundgetan hat.\n\nII. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\n‚und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auch die allgemein erhobene Sachrüge deckt\n\nkeinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.\n\n. Loesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-06/1-str-226-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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