{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-08-06_1_StR_171_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-08-06","aktenzeichen":"1 StR 171/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nStR 171/74 URTEIL\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Vedat ÖEEEB aus (EEE \"= ' SM,\n\ngeboren am ED 940 in EBD,\nin a.S. in Strafhaft;\n\n2. Yüksel E aus TEN ei: |\nSCHE, geboren arı GEM 1940 2 SED,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW dei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zu: GEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Ti,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten ÜBp\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 14. November 19753, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Tip\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ö@> wegen\neines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in\nTateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von\n5 Jahren und zur Geldstrafe von 2.400,-- DM, den Angeklagten EB wegen Beihilfe zu diesen Taten zur\nFreiheitsstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von\n500,-- DM verurteilt. Die Revisionen rügen Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ÜG@MW hat einen Teilerfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Öl\n\n1. Ve rfahrensrügen\n\na) Die Revision kann sich nicht auf eine Verletzung\nder 88 145, 217, 218, 265, 338 Nr. 8 StPO berufen. Zwar\nist § 145 Abs. 3 StPO entsprechend anwendbar, wenn der\n\nVerteidiger kurz vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt\nworden ist (vgl. BGH NJW 1963, 1114, 1115 Nr. 13). Erklärt der Verteidiger, daß ihm für die Vorbereitung der\nVerteidigung nicht die erforderliche Zeit verblieben\n\nsei, muß das Gericht die Verhandlung zumindest unterbrechen. Ob das Verfahren auszusetzen ist, entscheidet\ndie Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen; das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (\"oder\").\n\nDer Verteidiger muß aber die Erklärung mangelnder\nVorbereitung bei Übernahme der Verteidigung abgeben; er\nkann die Unterbrechung oder Aussetzung nicht zu einem\nbeliebigen späteren Zeitpunkt erzwingen (BGHSt 13, 337, 339).\nIm vorliegenden Falle hätte also der fünf Tage vor dem\nHauptverhandlungstermin bestellte Verteidiger seinen\nAussetzungsamtrag spätestens nach Akteneinsicht und\nRücksprache mit dem Angeklagten abgeben müssen. Der\nAussetzungsamtrag ist aber erst im Hauptverhandlungstermin nach Verlesung;/äg&; Anklagesatzes gestellt worden\n(Bl. 231 der H.A.). $.149“Abs. 3 StPO ist daher nicht\nverletzt. zu\n\nDie Begründung des Ablehnungsbeschlusses läßt einen\nrechtsfehlerhaften Ermessensgebrauch nicht erkennen.\nDieser kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden,\ndaß die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Bamberg\nin einem Vorlagebericht das Verfahren als umfangreich\nbezeichnet hat; diese Charakterisierung bezieht sich ersichtlich auf das Vorverfahren. Es ist daher weder\n§ 145 Abs. 2 noch’$. 265 Abs. 4 StPO verletzt; beide\nBestimmungen stellen die Entscheidung, ob eine Aus-\n„setzung angemessen erscheint, in das Ermessen des Gerichts.\n\n-5-\n\nEine Verletzung des § 217 StPO ist nicht dargelegt.\nDie Behauptung, der Angeklagte sei nicht geladen worden, steht in Widerspruch zur Feststellung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Würzburg (Bl. 216 der H.A.).\nWorin eine Verletzung des § 218 StPO liegen soll, ist\nvon der Revision nicht ausgeführt.\n\nEine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist daher\nnicht gegeben. |\n\nb) Die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer\nAussagegenehmigung für den Zeugen Vi bedeutet\nkeinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, weil es sich\nnicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.\n\nDas Gericht hat durch die Nichteinholung der Aussagegenehmigung auch seine Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung der\nName des angeblichen Polizeispitzels bekannt geworden\nwar, hat die Strafkamer - allerdings vergeblich - versucht, seine Anschrift zu ermitteln. Weitere Aufklärungsmaßnahmen drängten sich nicht auf; ein Versuch,\nüber den Polizeibeamten WE den Aufenthaltsort\nzu erfahren, wäre nach Sachlage aussichtslos gewesen.\n\n2. Sachrüge\n\na) Der von der Revision behauptete Widerspruch\nist nicht gegeben. Auch der 8. Februar liegt einige\nTage vor dem 10, Februar. Ebensowenig schließen sich\n\ndie verschiedenen Zeitangaben im Urteil (S. 10) \"Anfangs 1975\" und \"8. Februar 1973\" aus.\n\nWenn die Strafkammer eine zur Verteidigung vorgebrachte Behauptung des Angeklagten (er sei durch\neine List des Vertrauensmannes FW fälschlich\nals Rauschgifthändler verdächtigt worden) als nicht\nvewiesen bezeichnete, so bedeutet dies keine Umkehrung\nder Beweislast hinsichtlich des Schulädnachweises. Der\nTatrichter hat diese Behauptung, wie die weiteren Ausführungen ergeben, als widerlegt angesehen; der Zeugin\nEr hat er nicht geglaubt (UA S. 20).\n\nb) Der Schuldspruch ist daher rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Dagegen kann der Strafausspruch keinen\nBestand haben. Die Strafkammer hat nicht nur die Abgabe einer nicht geringen Menge (1,02 kg Haschisch),\nsondern auch gewerbsmäßiges Handeln angenommen. Im\nErgebnis ist die Annahme einer nicht geringen Menge\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bereits ein Schwarzmarktverbraucherpreis von\n1.000,- DM den maßgeblichen Grenzwert darstellen kann,\nder die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 11\nAbs. 4 BetmG geboten erscheinen. läßt (vgl. BayObL6.\n\nNJW 1973, 669); denn die hier veräußerte Haschisch-\n\nmenge hatte einen Wert von 5.100,- DM (UA S. 26).\n\nJedoch ist das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit nicht\nbedenkenfrei begründet. Gewerbsmäßigkeit setzt an\n\nsich nur voraus, daß der Täter die Absicht verwirklicht,\nsich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende\n\nEinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang\n\nzu verschaffen (BGHSt 1, 382; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972\n- 1 StR 619/71 -). Wiederholte Erwerbs- oder Absatzvorgänge sind nicht erforderlich. Die Handlungen müssen\nnicht die Haupteinnahmequelle des Täters sein, es genügt, wenn sie eine Nebeneinnahmequelle bilden (BGH\n\nGA 1955, 212). Das Landgericht hebt aber ausdrücklich\ndarauf ab, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt\nbereits vor der Tat seit 2. Februar 1971 überwiegend\naus den Einkünften des Rauschgifthandels bestritten\nhabe und ein gefährlicher Rauschgifthändler gewesen\nsei.\n\nDiese Begründung gibt zu Bedenken Anlaß. Wie der\nerkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974\n- 1 StR 42/74 - (Landgericht Würzburg, Urt. vom\n25, Juni 1973 - KLs 12/73) ausgeführt hat, steht\n\"zwar der Umstand, daß es sich bei den verwerteten\nVorgängen um ein vor der angeklagten Tat liegendes.\nVerhalten handelt, der Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht schlechthin entgegen. Es ist vielmehr\nin Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der\nTatrichter bei Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrunäsatz (§§ 155,\n264 StPO) nicht beschränkt ist und demnach auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht\nGegenstand der Anklage sind (BGH NJW 1951, 769, 770;\nOLG Oldenburg NdsRpfL 1950, 63; Seibert MDR 1952, 457,\n459; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 583, 584).\nDem entsprechen die in § 13 Abs. 2 StGB gegebenen gesetzlichen Hinweise, soweit sie grundsätzlich nahelegen, das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen.\n\nDabei kann es aber in aller Regel nur darum gehen,\nUmstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind (Jescheck,\nLehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil 2. Aufl. § 80\n\nIII 1 S. 656), nicht aber um die gesonderte Bewertung strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen\naußerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens, wodurch wegen möglichen Nichtverbrauchs der\nStrafklage die Gefahr der Doppelbestrafung hervorgerufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1951, 770)\". Ob\n\nder Tatrichter hier diese Unterscheidung beachtet hat,\n1äßt das Urteil nicht klar erkennen. Nach dem 5\n2. Februar 1971 ist der Angeklagte nur einmal, am\n\n14. Februar 1972, wegen Handeltreibens mit Haschisch\nverurteilt worden. Weitere Einzelheiten über den\nRauschgifthandel, insbesondere auch aus der Zeit,\n\nals der Angeklagte Geschäftsführer in dem Nachtclub\n\"CC\" war, führt das Urteil nicht an. Unklar -\nist auch, warum die Tätigkeit des Rauschgifthandels gerade am 2. Februar 1971 begonnen haben soll. Auf der\nanderen Seite bezeichnet der Tatrichter den Angeklagten als einen besonders hartnäckigen Rauschgifthändler, der höchstens noch durch eine empfindliche Freiheitsstrafe zu einer Umkehr von seinen\nbisherigen Lebensweg veranlaßt werden könne (UA.S. 30).\nOb das Landgericht bei der Annahme dieser Umstände,\n\ndie auch sonst die Strafhöhe beeinflußt haben können,\nvon einem einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1, 51), erscheint zweifelhaft.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen auch insoweit\nBedenken, als die Strafkammer straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte gegen das Betäubungsmittelgesetz in mehrfacher Form verstoßen habe. Das\ntrifft nicht zu. Der Tatrichter hat den Angeklagten\nwegen Veräußerung von Betäubungsmitteln verurteilt;\nVeräußerung hat in der Regel auch eine Besitzübertragung zum Inhalt. Dieser Gesichtspunkt darf daher\nnicht doppelt verwertet werden. Dagegen ist es dem\nLandgericht nicht verwehrt, die Dauer von Vorverkaufsverhandlungen als Ausdruck einer erheblichen\nkriminellen Energie straferschwerend zu berücksichtigen.\n\nDas Urteil enthält auch keinen Ausspruch, ob die\nUntersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen ist. Gemäß § 60 Abs. 1 StGB kann\nsie auch auf die Geldstrafe angerechnet werden. Eine\nKlarstellung ist sowohl im Urteilssatz wie in den\nGründen erforderlich.\n\nB. Revision des Angeklagten Euw\n\na) Eine Verletzung des § 254 StPO liegt nicht vor.\nDie Revision räumt. selbst ein, daß das richterliche\nGeständnis des Mitangeklagten ÖgWlPBauch gegen den\nAngeklagten EEE verwertet werden kann (vgl.\nBGHSt 22, 372). Das Landgericht war auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Aussage des Mitangeklagten im richterlichen Protokoll richtig wiedergegeben ist. Die Angriffe der Revision greifen nicht\n\ndurch; sie richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Zudem ergibt sich aus den\nUrteilsgründen (S. 22 unten), daß die Niederschrift\ndem Angeklagten ÜgW zum Schluß nochmals übersetzt\nworden ist und er danach die Niederschrift als richtig\nunterschrieben hat.\n\nb) Die Sachrüge greift die tatsächlichen Feststellungen an. Die Überzeugung der Strafkamner, daß\nCE ias Fahrzeug am Tatort sofort wieder gewendet hat und den Motor laufen ließ, um fluchtbereit zu\nsein, ist eine mögliche Schlußfolgerung, die nicht gegen\ndie Lebenserfahrung verstößt.\n\nDer Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt.\n\n- 1 -\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen\n\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\n‚Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel\n\nPikart\n\nHF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-06/1-str-171-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-06/1-str-171-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.446129+00:00"}}