{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-30_1_StR_393_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-30","aktenzeichen":"1 StR 393/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 393/74 BESCHLUSS\n3077,76 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Leo FE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am GEEEEEEB 1909 in U, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 30. Juli 1974 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 12. März 1974\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten\nhat, ohne hierzu ausdrücklich ermächtigt\nzu sein (§ 302 Abs. 2 StPO), die vom Beschwerdeführer unbeschränkt eingelegte\nRevision auf den Strafausspruch beschränkt\nund innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine weitere, auch den Schuldspruch\numfassende Rechtfertigungsschrift nicht\neingereicht. Das Rechtsmittel ist daher -\nmangels Begründung (§ 344 StPO) - zum\nSehuldspruch unzulässig (vgl. BGHSt 3,\n\nNichts anderes gilt von der Revision,\n\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch\nwendet. Auf das bei den Akten befindliche\nschriftliche psychiatrische Gutachten\n\nund die in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen mündlichen Darlegungen des Sachverständigen, deren Nichtberücksichtigung\n\noder nicht angemessene Berücksichtigung\n\ndie Revision beanstandet, darf das Revisionsgericht nicht zurückgreifen, weil für\ndessen Prüfung nur die schriftlichen\nUrteilsgründe maßgebend sind und auch die\nSitzungsniederschrift über Umfang und Inhalt\nvon Zeugen- und Sachverständigenaussagen\nkeinen Beweis liefert. Infolgedessen kann\nauch die Revision mit Hinweisen auf die\nschriftlichen und mündlichen Darlegungen\n\ndes Gutachters, soweit sie nicht in den\nEntscheidungsgründen ihren Niederschlag\ngefunden haben, nicht begründet werden. Die\nallgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben.\"\n\n‚Dem schließt sich der Senat an. Das Rechtsmittel -\ndas im übrigen offensichtlich unbegründet wäre -\nist daher als unzulässig zu verwerfen.\n\nLoesdau | Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-30/1-str-393-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-30/1-str-393-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.368806+00:00"}}