{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-30_1_StR_337_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-30","aktenzeichen":"1 StR 337/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\\ str 537/77. _ BESCHLUSS\n30/4 TU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Veljko L ip zus \"CEmEEEED,\ngeboren am ED 19:9 in CHE (Susosiawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\n56)\n\nDer 1. Straflsennt des Bundesperichtshofs hat nuf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 30. Juli 1974 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Li\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 29, Januar 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte IWW und der Mitangeklagte\nje wegen gemeinschaftlichen\nversuchten schweren Raubes verurteilt\nwerden (88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 88 43,\nL7 StGB);\n\n2. im Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nLED wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat nicht ausschließen können,\ndaß sich in der von den Angeklagten erbeuteten Brieftasche kein Geld befunden hat und daß IWsie deshalb \"nach Durchsuchen in einen Straßengully steckte!\"\n(UA S. 7). Es liegt daher nahe, daß die Angeklagten\nden wirtschaftlichen Wert der Brieftasche nicht einmal\nvorübergehend ihrem Vermögen einverleiben wollten,\n\n- 3_\n\nsondern daß sie sich von Anfang an nur das erhoffte\nGeld zueignen wollten und daher die Brieftasche nur\nan sich nehmen, weil sie nach ihrer Vorstellung auf\ndiese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen\nkonnten. Da nach den Feststellungen davon auszugehen\nist, daß in der Brieftasche kein Geld war, ist der\nRaub im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250;\n\nBGHSt 4, 256, 238; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil\nvom 14. März 1974 - 4 StR 41/74).\n\nDa weitere Feststellungen nach Sachlage nicht\nzu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst\nabändern und hat die Änderung nach § 357 StPO auf den\n\nMitangeklagten Hi zu erstrecken.\n\nDemgemäß ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufzuheben,\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-30/1-str-337-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-30/1-str-337-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.351441+00:00"}}