{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-30_1_StR_200_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-30","aktenzeichen":"1 StR 200/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 200/74 URTEIL\nJe. 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Werner aus\nEEE, geboren ar EEE 1943 ir VE,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juli 1974, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bumdesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt IB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n25. September 1973 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist\nwegen homosexueller Handlungen in drei tat-\n\neinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit einem weiteren Fall homosexueller\nHandlungen (§§ 175 Abs. I nF, 73, 74 StGB).\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Männern in mehreren Fällen - zum Teil fortgesetzt\nbegangen, zum Teil tateinheitlich zusammentreffend -\n(§§ 175 Abs. 1 Nr. 1 aF, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der\nVerfahrensvoraussetzungen ergibt, daß das Hauptverfahren in allen abgeurteilten Fällen wirksam eröffnet worden ist.\n\n1, Die Staatsanwaltschaft hatte am 4. April 1973\nwegen eines Teils der später abgeurteilten Taten Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben (Bd. II Bl. 23\nff d.A.). Diese Anklage wurde durch Beschluß vom\n3. Mai 1973 zugelassen (II 29 d.A.), Hauptverhandlung\nwurde auf den 27. Juli 1973 anberaumt (Verfahren 22 Ls\n8/73). Am 9. Juli 1973 hatte die Staatsanwaltschaft\nwegen weiterer einschlägiger Taten eine zweite Anklage\n\nzum Jugendschöffengericht erhoben (Verfahren 22 Ls 14/73 -\n\nI 66 d.A.) und beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 27. Juli 1973 war\nein wesentlicher Belastungszeuge nicht erschienen. Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte\nund der Verteidiger auf die Einhaltung der Fristen im\nVerfahren 22 Ls 14/73 verzichtet hatten, erließ das Jugendschöffengericht folgenden Beschluß (II 36 d.A.):\n\n\"1, Die Verfahren 22 Ls 8/73 und 22 Ls 14/73 ...\nwerden zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n2. Nach Verzicht des Angeklagten und des\nVerteidigers auf Einhaltung der Fristen\nwird die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht .... beschlossen auch in\ndem Verfahren 22 Ls 14/73.\n\n3. .o0o\n\n4, (Ergänzung des Haftbefehls bezüglich des\nVerfahrens 22 Ls 14/73)\".\n\nSodann hat das Jugendschöffengericht mit weiterem Beschluß die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts\nverwiesen, weil seine Strafgewalt nicht ausreiche.\nProzeßhandlungen gemäß § 243 Abs. 2 bis 4 hat das Jugendschöffengericht nicht vorgenommen,\n\n-\n\n2. Der wiedergegebene Beschluß stellt in Nr. 2\neinen wirksamen Eröffnungsbeschluß bezüglich der zweiten Anklage dar. Zwar entspricht der Beschluß nicht dem\nWortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; denn danach \"läßt das\nGericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu\". Das gefährdet aber nicht die Wirksamkeit des Beschlusses.\n\nMag es auch zweckmäßig sein, sich zur Vermeidung von\nZweifeln an den Wortlaut des Gesetzes zu halten, so genügt doch für die Eröffnung des Hauptverfahrens die\nschlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts,\ndaß es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse (vgl.\nEb. Schmidt, Lehrkommentar Nachtrag § 207 StPO Rdn 21;\nKMR Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 207 Anm. 3a (5) ).\nist mit dem Beschluß, in dem nach Aktenzeichen genau\numrissenen Verfahren die Hauptverhandlung durchzuführen,\nin einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit geschehen. Daß der Beschluß in einer Hauptverhandlung erging, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil in\ndiesem Termin nicht zur Sache verhandelt, sondern lediglich die Verweisung an das Landgericht ausgesprochen\nworden ist.\n\nAuf die Wirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 270\nAbs. 3 StPO) braucht danach nicht weiter eingegangen zu\nwerden.\n\nII. Die Sachrüge deckt nach dem zur Zeit der Aburteilung geltenden Recht keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch auch\nzur subjektiven Tatseite. Bezüglich der mißbrauchten\n\nPa\n\nLehrlinge (Bund WEB stellt der Tatrichter fest,\n\nder Angeklagte habe deren Alter zwar auf 18 Jahre geschätzt, habe aber ein geringeres Alter billigend in\n\nKauf genommen (UA S. 7, 8). Damit ist der bedingte Vorsatz hinreichend dargetan. In den Fällen SB und\nSCHE - die beide 16 Jahre alt waren - führt das angefochtene Urteil aus, der Angeklagte habe deren Alter\n\n\"auf mindestens 17 Jahre\" geschätzt; diese Formulierung\nkönnte insofern mißverständlich sein, als es für die Strafbarkeit nicht auf ein Mindestalter, sondern auf ein Höchstalter des Tatopfers ankommt (nach altem Recht 21 Jahre,\nnach neuem Recht 18 Jahre). Jedoch ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Jugendkammer\ndavon ausging, der Angeklagte habe bei diesen beiden Tatopfern bezüglich eines Alters zwischen 17 und 18 Jahren\nmit direktem Vorsatz gehandelt. Das ergibt sich schon\ndaraus, daß sie bei ÜWPund WEB den bedingten Vorsatz näher begründete, aber bei Si und Scan -\ngesichts der mitgeteilten Feststellung als selbstverständlich davon ausging, daß jede Altersstufe ab dem 17. Lebensjahr vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt werde. Mit\n\nder von der Bundesanwaltschaft für bedenklich angesehenen Wendung sollte offenbar gesagt werden, der Angeklagte habe möglicherweise das wahre Alter des Tatopfers gekannt, doch werde zu seinen Gunsten der Vorsatz erst für\nein Alter von 17 Jahren angenommen. |\n\nIII. Das Revisionsgericht hat jedoch nach § 354 a\nStPO zu berücksichtigen, daß § 175 StGB inzwischen durch\ndas 4. Strafrechtsreform-Gesetz im Sinne der Milderung\ngeändert worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 StR 576/73 -).\n\nFZER\n\n1. Daß die sexuellen Handlungen des Angeklagten\nnach ihrer Intensität (Mundverkehr) auch den Tatbestand\ndes § 175 StGB nF erfüllen, bedarf keiner weiteren Begründung. Den Schuldspruch kann der Senat von sich aus\numstellen.\n\n2. Die Strafdrohung des § 175 StGB ist zwar hinsichtlich des Strafrahmens für die Freiheitsstrafe unverändert geblieben, doch ist in der Neufassung wahlweise neben die Freiheitsstrafe Geldstrafe getreten.\nAuch wenn nach Sachlage für die hier abgeurteilten Taten eine Geldstrafe kaum in Betracht kommt, kann der\nSenat doch nicht ausschließen, daß der Tatrichter angesichts der in der neuen Strafdrohung zum Ausdruck\ngekommenen veränderten Gesamtwertung durch den Gesetzgeber eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängen würde.\nDer Strafausspruch ist daher aufzuheben.\n\n3. Zu der von der Revision erstrebten Anwendung\ndes § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF muß der Senat danach\nnicht mehr Stellung nehmen. Es sei lediglich darauf\nhingewiesen, daß diese Vorschrift nach ihrer Mntstehungsgeschichte in erster Linie für Fälle gedacht\nist, in denen die Initiative zu der Tat von dem Jüngeren ausgegangen ist, dieser z.B. den Täter verführt\nhat und daher nicht eigentlich als Opfer der Tat an-\n\ngesehen werden kann (BT-Drucks. 7/514 S. 8; vgl.\nSchönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 175 Rdn. 9; weiteres Beispiel bei Dreher, StGB 34. Aufl. § 175 Anm. 7).\nSo aber liegt es hier wohl nicht.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-30/1-str-200-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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