{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-25_1_StR_182_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-25","aktenzeichen":"1 StR 182/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 182/74 | URTEIL\n217.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mastenstreicher Günther P GES aus TEE,\ngeboren am EEE 1951 in MEER zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, |\n\n. Pikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 17.\nDezember 1973 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu drei Jahren sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nDie Annahme eines schweren Raubes (§§ 249, 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) wird durch die Feststellungen getragen. Dem Urteilszusammenhang, insbesondere der\nErwähnung der Parkbänke, ist noch mit hinreichender\nSicherheit zu entnehmen, daß die Lorettowiese eine\nvom Berechtigten für den allgemeinen Verkehr freigegebene und damit jedermann zugängliche Fläche ist,\n\nAus dem planmäßigen Handeln, dem Erinnerungsvermögen und dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit durfte die Strafkammer hier in\nÜbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sperr den Schluß ziehen, daß Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der\nTat nicht völlig ausgeschlossen waren,\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht verwertet zu Ungunsten des Angeklagten \"die Vorstrafen, die von erheblichem Gewicht sind und auf ähnlicher Linie wie die Tat vom\n2.10. 1973 liegen\" (UA S. 8), ohne im einzelnen mitzuteilen, wann, in welcher Höhe und aus welchem Grunde\nder Angeklagte vorbestraft ist, Das Revisionsgericht\nkann deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafschärfung in dem Umfange gegeben sind, den\ndie Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde legt.\n\nDer Tatrichter stützt die Versagung mildernder\nUmstände auch auf die Erwägung, für die Berücksichtigung der Trunkenheit des Angeklagten sei hier\nkein Raum, da dieser Umstand bereits im Rahmen des\n§ 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB\nzu einer Strafmilderung führe (UA S. 7). Diese Ausführung 1äßt die Deutung zu, die Strafkammer habe\nsich gehindert gesehen, die erhebliche Alkoholbeeinflussung und die darauf beruhende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch\neinmal bei der Entscheidung über die Zubilligung\nmildernder Umstände zu berücksichtigen, weil sie aus\ndiesem Grunde bereits die Strafe nach §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB gemildert habe. Eine solche Annahme wäre rechtsirrig (BGH, VRS 36, 349; BGHSt 16, 360; 21, 57).\n\nPfeiffer . Loesdau | Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-25/1-str-182-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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