{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-23_1_StR_305_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-23","aktenzeichen":"1 StR 305/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 305/74 | URTEIL\n2314.74\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria Theresia R EEE , geborene\nSEE, au: VCH, Cie. LEERE, Kr=. REED,\ngeboren am GEEEEEEEEED 1944 in Um, Gae. He,\nKrs. REED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI, Auf die Revision der Angeklagten wird . das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 23. November 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagte wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge (§ 226 StGB) und wegen\nKindesmißhandlung (§§ 223 b, 74 StGB)\nverurteilt wird,\n\nLg\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststelungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht\nUlm (Donau) zurüickverwiesen, |\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines\nVerbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Kindesmißhandiung (§§ 226, 223 d, 73 StGB) sowie wegen\neines weiteren Vergehens der Kindesmißhandlung (§§ 223 d,\n7, StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat nur mit der\nSachbeschwerde teilweise Erfolg. —\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nBeschwerdeführerin, daß das Schwurgericht das Urteil\nnach Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ohne abschließende Beratung verkündet\nhabe. Die insoweit behauptete Verletzung des § 260\nAbs. 1 StPO ist jedoch nicht bewiesen, Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft steht vielmehr fest, daß der\nVorsitzende des Schwurgerichts, nachdem sich zu der\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunkts keiner der\nProzeßbeteiligten mehr geäußert hatte, sämtliche Berufs- und Laienrichter kurz befragt hat, ob es bei\nder geplanten Verkündung des vorher eingehend beratenen Urteils verbleibe, und daß diese Frage allseits\nbejaht worden ist. Dieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt\n19, 156).\n\nII. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils 1äßt insofern keinen Rechtsfehler erkennen,\nals das Schwurgericht bei zwei selbständigen Tatvorgängen (vgl. UA S. 18) jeweils die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Kindesmißhandlung im\nSinne von § 223 b StGB für gegeben erachtet hat.\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch - im Fall der vom\nGesamtvorsatz der Angeklagten umfaßten Züchtigung\ndes Kindes Jürgen - die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter Kindesmißhandlung (§ 223 b StGB)\nund Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB).\nNach ständiger Rechtsprechung tritt § 223 b StGB als\n\nein lediglich erschwerter Fall der Körperverletzung\nhinter § 226 StGB zurück (RGSt 70, 359; BGHSt 4, 117;\nBayObLGSt 60, 285; vgl. auch Dreher, StGB § 223\nAnm. 6; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 223 b Anm. 6;\na.A. Schönke, StGB 17. Aufl. § 223 d Rdn. 19 und LK,\n9, Aufl. § 223 b Rdn 23). Der im übrigen rechtlich\neinwandfreie Schuläspruch ist somit dahin zu ändern,\ndaß bei der fortgesetzten und im Ergebnis zum Tode\ndes Kindes führenden Tat die tateinheitliche Verur- _\nteilung wegen Vergehens gegen § 223 b StGB entfällt.\n\nDamit ist zugleich dem Strafausspruch die sichere\nGrundlage entzogen. Zwar kann das ausscheidende Gesetz für die Strafzumessung bedeutsam bleiben (RGSt\n26, 312, 31; 63, 423, 424; RG IW 1939, 337). Das gilt\nhier umsomehr, als sich die Mißhandlungen des Kindes\nnach den tatrichterlichen Feststellungen über einen\nlängeren Zeitraum hingezogen haben und insgesamt\nschwerwiegend gewesen sind. Dennoch läßt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bereits die Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat niedriger bemessen\nhätte, wenn es von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre,\n\nEs kommt hinzu, daß das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage einer Anwendung von § 228 StGB\nvermissen läßt, obwohl das festgestellte Tatmotiv\n(uA S. 5 - 6, 17) in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und ihrer schwierigen\nfamiliären Situation (vgl. UA S, 19 ff) die Erörterung der Zubilligung mildernder Umstände besonders\nnahelegte. Das Revisionsgericht vermag daher auch\nnicht zu erkennen, ob das Schwurgericht von richtigen\n\nVorstellungen über den zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser Mangel nötigt in jedem\nFall zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und\nzur Zurückverweisung in diesem Umfang, so daß es einer\nnäheren Erörterung der Einwendungen, die von der Revision gegen Einzelheiten der Strafzumessung erhoben\nwerden, nicht bedarf.\n\nDie weitergehende Revision unterliegt der Verwer-\n\nfung.\n\nPfeiffer Loesdau . Pikart\n\nWoesner . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-23/1-str-305-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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