{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-23_1_StR_293_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-23","aktenzeichen":"1 StR 293/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n 1_StR 293/74 | URTEIL\n117. 7#\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfserbeiter Reinhard T EB aus PD,\ndort geboren an GE 1935, |\n\nwegen Entführung wider Willen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof.\nDr. Pfeiffer, |\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 18. Februar 1974 wird\nverworfen. u\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nG r Undez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Entführung wider Willen in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die\nSachbeschwerde, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der\nfür die Strafverfolgung wegen Vergehens gegen § 237\nStGB erforderliche Strafantrag (§ 238 Abs. 15. 1\nStGB) liege nicht vor. Zwar hat die - antragsmündige - Verletzte Marion RB keinen ausdrücklichen\nStrafantrag gestellt. Jedoch kommt in dem von ihr unterzeichneten Vernehmungsprotokoll vom 22. und 23.\nSeptember 1973 (Bl. 7 ff, 13 ff d. A.) ihr Verlangen\nnach Strafverfolgung hinreichend deutlich zum Ausdruck, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert (BGHSt 19, 377, 378; GA 1957, 17, 19;\nBeschlüsse vom 13. Juni 1958 - 2 153/58 -— und\nvom 8, Januar 1971..—.4 Sen s1a/70 3; Nach der Schil-.\nderung des Hergangs gab sie an, daß sie nach der Tat,\nals sie ihren Freund wiedergetroffen hatte, den Angeklagten beschimpft und ihm erklärt habe, \"daß das was\ngeben würde. Wir würden zur Polizei gehen\" (Bl. 17,\n18 d. A.). Diese Darstellung entsprach den Tatsachen:\nBeide waren sogleich zu einer Polizeidienststelle gegangen, die jedoch geschlossen war, und alsdann zum\nPolizeirevier PEEEEEED-Norä, wo sie den Sachverhalt\n‚berichteten und damit die Ermittlungen in Gang setzten (Bl. 4 d. A.). Hieraus ist zu entnehmen, daß Marion\nFOEEEEEEED bei ihrer förmlichen Vernehmung an den beiden\nfolgenden Tagen sich nicht darauf beschränken wollte,\nals Zeugin in einem von Amts wegen betriebenen Ermit-\n\nlungsverfahren zu fungieren, sondern vielmehr ihr\neigenes Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten zum Ausdruck brachte.\n\n2. Was die Revision im übrigen vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung\ndes Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers.\nDaß die Strafkammer entgegen der Anklage keine weiteren - tateinheitlich mit der Entführung begangenen - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestinmung (88 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aF, §§ 178, 179\nnF StGB) angenommen hat, beschwert den Angeklagten\nnicht. .\n\nPfeiffer | Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-23/1-str-293-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-23/1-str-293-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.247916+00:00"}}