{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-23_1_StR_208_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-23","aktenzeichen":"1 StR 208/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 208/74 . BESCHLUSS\n23:7:7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Benedikt D EEE aus\nBOEEEED - Kolonie, Landkreis EEE, geboren am\nGE 1911 in VE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An-\n\ntrag und Stellungnahme des Generalbundesanwalts sowie\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1974\n\ngemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen II vom 12. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nerhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken, Das Schwurgericht ist\nbei der Feststellung der Tatbeweggründe davon ausgegangen, daß der Angeklagte angenommen habe, seine Frau\nbetrüge ihn mit einem anderen Mann und habe ihn außerdem vergiften wollen (UA S. 8 - 9, 16). Zugleich stellt\ndas Urteil fest, daß der Verdacht des Argeklagten in\nbeiden Richtungen objektiv unbegründet war (UA S. 16,\n17). Zu alledem findet sich in den Strafzumessungsgründen nur die Erwägung, es spreche gegen den Angeklagten, daß er die Tat aus - insgesamt betrachtet -\nnichtigem Anlaß begangen habe (UA S. 35). Damit ist\n\n4\n/4\n\n- 3.\n\ndem Erfordernis, daß die Strafzumessung sich an der\nSchuld des Täters zu orientieren hat (§ 13 Abs. 1\nSatz 1 StGB), in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend genügt. Unter den gegebenen besonderen Unständen hätte das Urteil bei Darlegung der Strafzumessungserwägungen erkennbar machen müssen, daß das\nSchwurgericht auch die zwar von der wirklichen Sachlage abweichenden, aber für die Tatausführung maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten in seine Abwägung einbezogen hat. Da das den Urteilsgründen nicht\nmit Sicherheit zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein für die Zumessung der Strafe\nbestimmender Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\nunberücksichtigt geblieben ist; das kann sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nDas Urteil unterliegt daher im Strafausspruch\nder Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision des Angeklagten im übrigen zu verwerfen ist.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-23/1-str-208-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-23/1-str-208-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.206891+00:00"}}