{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-19_1_StR_538_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-19","aktenzeichen":"1 StR 538/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1. StR 538/17 = URTEIL\nAmt _\n\nin der Strafsache\n\ngegen =\n\nden Fräser Bhi D EEE zus SCENE.\ngeboren an EB 1937 in MBRBR Tuneion, zur Zeit\n\nin Haft,\n\n0424 052\n\nwegen. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung .\nvom 12. ‚November 1974, an der. teilgenommen . haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n- die Richter am Bundesgerichtshöf”\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\n Herdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE u\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: i\n\nI. Auf die: Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n19. Juli 1974\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie folgt\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\na) des fortgesetzten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit\nfortgesetzter Steuerhinterziehung\n'(§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetnG,\n§§ 392, 397 Abs. 1 AbgO, § 73 StGB),\n\nb) der versuchten unerlaubten Einfuhr und\ndes Besitzes von Betäubungsmitteln\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b BetuG)\nund\n\nc) des fortgesetzten Handeltreibens mit Be-\n_ täubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei (§ 11 Abs. 1.\n\"Nr. 6 Buchst. a BetmG, §§ 398 Abs. 1\nund 2, 397 Abs. 1 Abg0, 89 73, 74 StGB);\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des.\n\n_ Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, tateinheitlich begangen in einem Fall mit Steuerhinterziehung, in einem anderen Fall mit Steuerhehlerei, zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von\n 1.400,- DM verurteilt. Seine auf den Schuldspruch in den\nFällen B I und II der Urteilsgründe und auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkte Revision erhebt die Sachbeschwerde.\n\n. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat die sechs Einzelfälle der\nEinfuhr von Haschisch (BI der Urteilsgründe) und die\nsechs Fälle des Handeltreibens (B II der Urteilsgründe)\nrechtsfehlerfrei je als in Fortsetzungszusammenhang\nstehend angesehen. Die Revision ist aber außerdem der\n\n“ Meinung, daß beide Fallgruppen. nur als eine fortgesetzte\n\nHandlung zu beurteilen. seien. Diese Auffassung hält der.\nSenat für zutreffend.\n\na) Der Angeklagte und sein Partner ie 7) faßten.\nim Dezember 1972 den Entschluß, gemeinsam Haschisch von\n\nParis nach Deutschland einzuführen und damit Handel zu\n\ntreiben (UA S. 3); so geschah es in den ermittelten, im\nUrteil näher dargelegten im wesentlichen gleichgelagerten Fällen. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausführt, umfaßte der \"Entschluß, Haschisch einzuführen und von dessen Verkauf zu leben, ... die schließlich getätigten Verkaufshandlungen im Sinne eines Gesamt-\n\n vorsatzes\" (UA S. 25, 26). Der Tatrichter nimmt gleich-\n\nwohl zwei fortgesetzte Handlungen an. Die erforderlichen\n\n Verkaufskontakte zu persönlich noch nicht bestimmten Ab-\n\nnehmern seien konkret jeweils erst nach geglückter Einfuhr hergestellt worden; Einfuhr und Handel würden durch\n\n ungleichartige Einzelhandlungen betätigt (UA S. 27).\n\nRechtlich müßten die unterschiedlichen Angriffsweisen\n\n‚gegen die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten\n\nRechtsgüter als zwei selbständige Straftatbestände gewertet werden, so daß Gesetzeskonkurrenz ausscheide\n(UA S. 26).\n\nI\n\nDas Landgericht sieht in dieser Auffassung. keinen\nWiderspruch zu der Entscheidung des erkennenden ‚Senats\nBGHSt 25, 290 (= NJW 1974, 959 Nr. 19), weil dort nur\nu ausgesprochen sei, daß ‚Erwerb, Besitz und Veräußerung ”\nTeilakte des Handeltreibens sein oanben.\n\n'b) Das trifft allerdings zu. Jedoch haben die in\ndem genannten Urteil angeführten Entscheidungen des. erkennenden Senats (vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72)\n\nund des 4. Strafsenats (vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73)\n\nbereits klargestellt, daß Ein- und Ausfuhr auch als Be-\n\ngehungsformen des Handeltreibens angesehen werden kön-\n\nnen. Hieran wird festgehalten.\n\nWie in BGHSt 25, 290 ausgesprochen, sind die in § 11\nAbs. 1 Nr. 1 (und Nr. 6) BetmG aufgeführten Begehungsformen einander gleichwertig; sie können sich decken oder\nüberschneiden, \"ohne daß sich deshalb die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz zu stellen\nbraucht.\" Wie der Erwerb, so kann auch - je nach dem Tatplan - die an den Erwerb sich anschließende Einfuhr eines\nBetäubungsmittels ein Teilakt des Handeltreibens sein, |\nd.h. zu der hierfür charakteristischen eigennützigen, |\nauf Güterumsatz gerichteten Tätigkeit gehören. Dadurch\nwird die Einfuhr ein unselbständiges, im Handeltreiben\naufgehendes Teilstück des Geschehens, Der eigenständige\nUnrechtsgehalt eines Verbringens von Haschisch über die\nGrenze, den das Urteil vom 10. April 1973 ausdrücklich\nanerkennt, kann auch dann - im Rahmen der Strafzumessung -\nerfaßt werden, wenn der Tatrichter nur einen Straftatbestand, nämlich das Handeltreiben, seiner strafrechtlichen Würdigung zugrunde legt.\n\nHiernach stehen die vom Landgericht angestellten\nErwägungen der Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens,\n‘das die Einfuhrhandlungen mitunmfaßt, nicht im Wege. Der\nhierfür erforderliche Gesamtvorsatz ist ausreichend festgestellt. Der oben angeführte Tatentschluß des Angeklagten und seines Partners (UA S. 3, 25, 26) hatte bereits\ndie Einzelhandlungen in den wesentlichen Grundzügen ih-\n‚rer künftigen Gestaltung ins Auge gefaßt. Hierzu ist es\n‚- wie das angeführte Urteil vom 16. August 1973 zutref-\n'fend betont - beim Handel mit Betäubungsmitteln nicht er- _\nforderlich, daß die Personen der Abnehmer (Zwischenhändler oder Verbraucher) von vornherein feststehen. Auch\nwird die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges im\nvorliegenden Fall nicht dadurch gehindert, daß der Ab-.\nsatz der \"Ware\" durch Einzelverkäufe erst stattfand,\nnachdem sie auf dem festgelegten Wege (UA Ss. 4) eingeführt worden war; das eingespielte Einfuhr- und Verkaufssystem des Angeklagten und seines Partners nötigte nicht\nzu neuen Tatentschlüssen. | |\n\nAuf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann der\nSenat daher - dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend -\nden Schuldspruch selbst ändern. Das Fehlen eines Hinweises (§ 265 StPO) steht schon deshalb nicht entgegen, weil\ndie Änderung dem von der Revision erstrebten Ziel entspricht. \\ u |\n\n2. Was der Beschwerdeführer zur Strafzumessung vorträgt, könnte seinem Rechtsmittel keinen Erfolg bringen.\nDer Senat hat jedoch den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß der - nunmehr\ngeänderte - Schuldspruch zu B I und II der Urteilsgründe\nsich auch auf die Einzelstrafen zu den Fällen B III und IV\nausgewirkt hat.\n\nDer Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, zur Höhe\nder hinterzogenen Abgaben klarer als bisher Stellung zu\n_ nehmen und hierbei die im Urteil des erkennenden Senats\n' vom 24. September 1974 (1 StR 523/73, zur Veröffentlichung\nbestimmt) ausgesprochene Rechtsauffassung (keine Hinterziehung von Zoll, sondern nur von Einfuhrumsatzsteuer)\nzu beachten. Er wird auch klarstellen müssen, ob die\n-Untersuchungshaft,: auf die Freiheitsstrafe oder auf die\nGeldstrafe angerechnet werden soll (BGHSt 24, 29, 30).\n\nPfeiffer nn Loesdau \\ _ Woesner\n\nZipfel .. Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-19/1-str-538-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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