{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-09_1_StR_283_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-09","aktenzeichen":"1 StR 283/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsver jährung\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWic,\nauch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen\nwird (im Anschluß an BGHSt 25, 6).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nowiG § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nDie Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsver jährung\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWic,\nauch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen\nwird (im Anschluß an BGHSt 25, 6).\n\nBGH, Beschluß vom 9. Juli 1974 - 1 StR 283/74 -\n\nAG München\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 283/74 | BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\ndie Büroangestellte Beatrice KÜEMB zus Tai,\ngeboren am EEE 1946 in MC,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1974\nbeschlossen:\n\nDie Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. I-\nternative) OWiG, auch wenn zugleich eine\nVerwarnung ausgesprochen wird (im Anschluß\nan BGHSt 25, 6).\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil\nvom 4. Oktober 1973 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu Geldbuße und Fahrverbot verurteilt.\nEs hat festgestellt, daß die Handlung am 21. Februar\n1973 begangen ist. Die Verwaltungsbehörde ordnete am\n17. April 1973 die Übersendung eines Anhörungsbogens\nan die Betroffene an. In diesem Bogen verwarnte sie\ndie Betroffene zugleich unter Auferlegung eines Verwarnungsgeldes und forderte sie auf, Angaben zur Person und zur Sache zu machen, falls sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sei, Daß die Betroffene\nden Anhörungsbogen erhalten hat, läßt sich nicht feststellen. Seit Erlaß des Bußgeldbescheides ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen.\n\nGegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bayerische\nOberste Landesgericht möchte von einer Einstellung\ndes Verfahrens wegen Verjährung absehen und über das\nRechtsmittel sachlich entscheiden, Es meint, die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens mit Verwarnung habe die Verjährung unterbrochen, Sie sei\nals Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Betroffene im Sinne des § 29 Abs, 1\nNr. 1, 2. Alternative OWiG anzusehen, Die Bekanntgabe setze nicht voraus, daß die Betroffene den Anhörungsbogen auch nachweisbar erhalten habe,\n\nAn dieser Entscheidung sieht sich das Bayerische\nOberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1972 (MDR 1973, 430\n= VRS 44, 450) gehindert. Dieses Gericht ist der Auffassung, die Übersendung eines mit einer Verwarnung\nverbundenen Anhörungsbogens sei als erste Vernehmung\ndes Betroffenen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative OWiG zu werten, Sie unterbreche die Verjährung\nnur, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen tatsächlich zugegangen sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2\nGVG, § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Die Entscheidung\nhängt davon ab, ob die Anordnung der Verwaltungsbehörde vom 17. April 1973, den mit einer Verwarnung verbundenen Anhörungsbogen an die Betroffene zu übersenden,\ndie Verjährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat. Von dem in BGHSt 25, 6 zur Entscheidung gestellten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß hier die Übersendung eines Anhörungsbogens mit gleichzeitiger Verwarnung veranlaßt\nwar,\n\nDer Senat teilt in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt die Ansicht des vorlegenden\nGerichts,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in BGHSt 25, 6 die Auffassung, daß die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens die\nVerfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\n(2, Alternative) OWiG auch dann unterbricht, wenn\nder Bogen dem Betroffenen nicht zugeht. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage für die Zeit ab\n1. Januar 1975 in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in der\nFassung von Art, 29 Nr. 20 EGStGB bestätigt.\n\nDer erkennende Senat geht von dieser rechtlichen Grundlage aus. Danach ist die Anordnung der\nÜbersendung des Anhörungsbogens als Bekanntgabe der\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG anzusehen. Die Unterbrechungshandlung\nbraucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in\nErscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen. Wäre die Unterbrechungswirkung\nvom Zugang abhängig, so wäre damit der Lauf der Ver-Jährungsfrist an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb\nder Einwirkung des Verfügenden liegt. Eine solche\nAbhängigkeit ist auch bei anderen Unterbrechungshandlungen nicht gegeben.\n\nNichts anderes gilt, wenn der Anhörungsbogen\nmit einer schriftlichen Verwarnung (88 56 - 58 OWiG;\n§ 27 StVG) verbunden ist. Mit der Anordnung der\nÜbersendung eines solchen kombinierten Vordrucks\nnimmt die Verwaltungsbehörde eine Verfolgungshandlung vor und stellt sie nicht etwa erst als möglich\nin Aussicht (BGHSt 25, 6, 8). Sie gibt dadurch eindeutig zu erkennen, daß sie den Betroffenen wegen\n\neiner bestimmten liandlung im Rahmen des Ordnungswiürigkeitsverfahrens zur Verantwortung ziehen\nwill. Der Betroffene hat es lediglich in der Hand,\ndurch Annahme der Verwarnung und Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfolgungshindernis des § 56\nAbs. 4 OWiG zu schaffen und damit das eingeleitete\nErmittlungsverfahren zu beenden.\n\nVerwarnungs- und Ermittlungsverfahren schließen\nsich nicht aus (BayObLG6St 1970, 88, 91; 1973, 205,\n208). Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung\nauch nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens aussprechen oder Ermittlungen eigens zur Vorbereitung\nder Entschließung, ob zu verwarnen ist, einleiten,\nHäufig ist eine solche Willensbildung überhaupt erst\nmöglich, wenn vorausgegangene Ermittlungen den Sachverhalt geklärt haben,\n\nDanach unterbricht die Anordnung der Übersendung\neines Anhörungsbogens die Verfolgungsver jährung nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG, auch wenn\nzugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner .... Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-09/1-str-283-74","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-09/1-str-283-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.974733+00:00"}}