{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-07-02_1_StR_130_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-07-02","aktenzeichen":"1 StR 130/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 130/74 URTEIL\n17.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kadir EEEEEW aus FERMB, geboren\nam GE 933 in Cam Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n19. Oktober 1973 im Aussprüch über die\n\nGeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten\nsowie zu einer Geldstrafe von 40.000.- DM verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat nur einen Teilerfolg.\n\n1.) Verfahrensrügen\n\na) Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO.\n\nDie Revision rügt die Ablehnung ihres Antrags auf\nErholung eines Gutachtens eines Jugendpsychiaters zur\nGlaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen Jugendlichen\nAdil AU. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zwar der Beweisamtrag wiedergegeben, jedoch nicht die Begründung der ablehnenden Ent-\n\nscheidung in der Verhandlung; in diesem Zusammenhang wer-\n\nden nur die Urteilsgründe zitiert.\n\nb) Verstoß gegen § 261 StPO\n\nDie Behauptung der Revision, die Strafkammer habe\ndie frühere Aussage des Zeugen Adil AB mit seiner\n\nAussage in der Hauptverhandlung verglichen, obwohl erstere\n\nnicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, ist\nnicht erwiesen. Die Aussage kann im Wege des Vorhalts\neingeführt worden sein. Aus dem Schweigen des Protokolls\nkann nichts Gegenteiliges entnommen werden.\n\nc) Verletzung des § 24h Abs. 3 StPO\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die Zeugen Zaher\nAU und Ekrem ÜEEEEB zu Unrecht für unerreichbar\ni.S. des § 244 Abs. 3 StPO gehalten, entspricht nicht\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nDanach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden\n(BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Die Revisionsbegründung\ngibt weder den Beweisamtrag noch den ablehnenden Beschluß\nder Strafkammer wieder. Zwar kann bei der Rüge, die Unerreichbarkeit von Zeugen sei zu Unrecht angenommen worden, u.U. auf die Angabe des Beweisthemas verzichtet werden. Denn die Frage, ob die Zeugen unerreichbar sind,\nist in der Regel unabhängig von dem sachlichen Inhalt\ndes Beweisamtrages (BGH LM StPO § 344 Abs. 2, Nr. 5).\nNicht verzichtet werden kann jedoch auf die Wiedergabe\nder ablehnenden Entscheidung und zwar in der Form, wie\nsie tatsächlich ergangen ist. Diese Wiedergabe kann\nnicht durch Bezugnahme auf die Urteilsgründe oder ihre\nZitierung ersetzt werden. Das Revisionsgericht muß die\nRichtigkeit der Ablehnung anhand des ergangenen Beschlusses und der mitverkündeten Begründung nachprüfen können;\nes kann dabei nicht auf die sich erst aus dem Urteil er-\n\ngebenden - möglicherweise nachgeschobenen - Erwägungen\nder Strafkammer zurückgreifen. Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nd) Verletzung der § 8 249, 261 StPO\n\nDie Revision kann mit ihrer Rüge, die Briefe des\nAngeklagten seien ohne Gerichtsbeschluß verlesen und\nverwertet worden, nicht durchdringen. Die Verlesung war\ndurch Gerichtsbeschluß angeordnet.\n\nEs stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß lediglich die Übersetzungen verlesen worden sind. Die Richtigkeit der Übersetzung ist jeweils festgestellt worden;\nder Übersetzer, der während der Verlesung anwesend war,\nist als Zeuge vernommen worden (vgl. RGSt 51, 93, 94).\n\ne) Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 und 261 StPO\n\ndurch Verwertung von Lichtbildern und Zollakten ist zu\nbemerken: Lichtbilder sind zwar keine Urkunden i.S. des\n§ 249 StPO; sie können aber in Augenschein genommen werden. Im übrigen (bezüglich der Verwertung der Zollakten)\nist die Rüge nicht ausgeführt.\n\nf) Ein Verstoß gegen § 267 StPO liegt nicht vor.\nDie Feststellungen ergeben die Merkmale der Tatbestände,\naus denen der Angeklagte verurteilt ist. Das Landgericht\nhat aus dem Verstecken der Waren im Fahrzeug gefolgert,\ndaß sich der Angeklagte bewußt war, die Waren nicht ohne\nEntrichtung von Eingangsabgaben einführen zu dürfen.\n§ 80 Abs. 1 ZollG trifft daher nicht zu (vgl. Abs. 2 Nr. 1).\n\n2.) Sachrüge.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung auch wegen\nAbgabenhinterziehung. Auch die Strafzumessungserwägungen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung\neines Tatbestandsmerkmals dar, wenn bei Annahme eines besonders schweren Falles die außerordentlich große Menge\ndes eingeführten Betäubungsmittels strafschärfend bewertet wird. Die eingeführte Menge von 110 kg geht weit über\ndie nicht geringe Menge hinaus, die § 11 Abs. 4 Nr. 6 BetmG\nerfordert. |\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen lediglich bezüglich\nder Bemessung der Geldstrafe, bei der die Strafkammer aus-\n. drücklich die Höhe der hinterzogenen Abgaben zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter stellt an hinterzogenen Eingangsabgaben insgesamt 59.541,28 DM fest (UA S. 18). Davon entfallen auf Zoll 31.693,90 DM (allein auf Haschisch 31.680.- D\nund auf Einfuhrumsatzsteuer 27.402,50 DM. Aus dem Urteil\nergibt sich jedoch nicht, von welchen Berechnungsgrundlagen das Landgericht ausgegangen ist. Lediglich der geschätzte Schwarzmarktwert von DM 2.000/kg wird angegeben;\nim übrigen hat offenbar die Strafkammer die Zahlen aus\ndem Steuerbescheid und aus der verlesenen Abgabenberechnung im Ergebnis und ohne eigene Prüfung übernommen. Diese\nRechnung ist für das Revisionsgericht daher nicht nachprüfbar.\n\nNach der Höhe des Zolls für Haschisch ist der Tatrichter ersichtlich von dem Zolltarif Nr. 38.19 für chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie\n\noder verwandter Industrien ausgegangen, der einen Zollsatz\nvon 14,4 % vorsieht. Nach den Feststellungen handelt es\nsich aber um wirkstoffhaltige Pflanzenteile; diese unterliegen dem Zolltarif Nr. 12.07 D und sind zollfrei\n\n(vo /TEWG_7 Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung\nder VO /\"EWG_/ Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif\nvom 28. Juni 1968 ABl Nr. L 1; ständige Rechtsprechung\ndes Senats, vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1972 -\n\n1 StR 511/52, und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 16/73; vgl.\nauch BGHSt 24, 178, 180). Es fällt für Haschisch daher\nlediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % an. Der Zollsatz darf dabei nicht in Ansatz gebracht werden, Der Ausspruch über die Geldstrafe war daher aufzuheben. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe bleibt davon unberührt.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-02/1-str-130-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-02/1-str-130-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.906434+00:00"}}