{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-25_1_StR_613_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"1 StR 613/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA_StR 613/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Kurt TO zus TU\ngeboren am MED 1949 in Eu\n\n- Sachbezeichnung: Strafsache gegen Richard Zipu.a. -\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1974 beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Weiden vom\n29. Oktober 1973, durch den die Revision\ndes Angeklagten Kurt TEE gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird unter\nZurückweisung des gegen diesen Beschluß\ngerichteten Antrags des Angeklagten vom\n7. November 1973 bestätigt.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1973\ndie Revision des Angeklagten Kurt TÜR gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom\n17. April 1973 als unzulässig verworfen, weil innerhalb\nder Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsamträge und ihre\nBegründung nicht eingegangen sind.\n\nDer Angeklagte hat binnen einer Woche nach Zustellung\ndes Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts\nangetragen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPo).\n\nSein Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß\nist nicht zu beanstanden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Der Angeklagte bestreitet nicht die Tatsachen, aus\ndenen die Unzulässigkeit seiner Revision gefolgert worden\n\nist. Er beruft sich auch nicht darauf, daß er gehindert\nwar, die Revision rechtzeitig zu begründen. Er meint, das\nRechtsmittel hätte nicht als unzulässig verworfen werden\ndürfen, weil zu erwarten sei, daß die Besetzungsrüge eine\nMitangeklagten zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerich\nführen werde. Die Aufhebung müsse sich auch für ihn auswirken. Deshalb hätte über sein Rechtsmittel nicht durch\nBeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO entschieden werden dürfen\n\nDie Ausführungen des Angeklagten sind unzutreffend.\nEine Revisionserstreckung kommt nur in Betracht, wenn das\nangefochtene Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendun\ndes Strafgesetzes aufgehoben wird (§ 357 StPO). Sie entbindet denjenigen, der selbst das Urteil des Tatgerichts\nanfechten will, nicht von der Notwendigkeit, dire Revision\nanträge und ihre Begründung rechtzeitig anzubringen. Tut\ner das nicht, ist seine Revision als unzulässig zu verwer\n\nPfeiffer | Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-613-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-613-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.750514+00:00"}}