{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-25_1_StR_607_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"1 StR 607/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 607/73 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Helmut F ED zus SCHE\nVE, geboren an EEE 1909 in SHEEENEEEE,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr v. (UND, (GEEEEEEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1973\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Heilbronn hatte den Angeklagten am 23. Oktober 1969 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 9 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\n1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1971). Nunmehr hat das Landgericht Stuttgart den Angeklagten\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen eines\nfortgesetzten Vergehens und zwei weiterer Vergehen\ndes Betruges (§§ 263, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt das Fehlen\nvon Verfahrensvoraussetzungen, Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachliche Mängel.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Strafverfolgungsver jährung ist entgegen der\n\nMeinung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, Es\nkann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verjährung der dem Angeklagten zur Last gelegten, im Oktober 1963 begangenen Handlungen bereits durch die\nDurchsuchungsbefehle der Amtsgerichte Stuttgart, Vaihingen und Tübingen vom 24. und 25. März 1964 unterbrochen worden ist. In jedem Fall kommt der am 11.\n\nSeptember 1968 erfolgten Bestellung eines Pflichtverteidigers Unterbrechungswirkung zu. Denn es handelte sich hierbei um eine richterliche Maßnahme,\n\ndie - wie § 68 StGB voraussetzt (BGHSt 9, 198, 199;\n11, 335, 337) - dazu bestimmt und geeignet war, das\ngegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren zu\nfördern, und die damit der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat diente (BGH, Urteil vom\n\n5. Oktober 1966 - 2 StR 253/66 -, mitgeteilt bei\nDallinger MDR 67, 725; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 68 Anm. 8). Dem steht nicht entgegen, daß die\nVerteidigerbestellung in erster Linie den Schutz des\nAngeklagten bezweckt (BGHSt 9, 20, 22); es ist immerhin auch Aufgabe des Verteidigers, an dem gegen den\nAngeklagten gerichteten Verfahren mitzuwirken (vgl.\nBGHSt 13, 337, 343). Im übrigen erfordert § 68 StGB\nweder eine Handlung, die speziell darauf gerichtet\nist, den Täter einer Verurteilung zuzuführen (RGSt\n56, 381; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 68 Rdn.\n9), noch eine Maßnahme, von der feststeht, daß sie\nden Gang des Verfahrens tatsächlich gefördert hat\n(BGHSt 7, 202, 204; 9, 198, 201). Es ist daher auch\nunerheblich, daß die Bestellungsanordnung bereits\n\nam 17. September 1968 wegen beruflicher Überlastung\ndes bestellten Verteidigers zurückgenommen wurde.\nEbensowenig kann eine fehlende Eignung der Verteidigerbestellung ohne weiteres daraus abgeleitet werden,\ndaß ein gemeinsamer Pflichtverteidiger für mehrere\nBeschuldigte vorgesehen war (§ 146 StPO).\n\n2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden,\nwenn sie die Auffassung vertritt, daß sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die lange Dauer des\nStrafverfahrens ein Verfolgungshindernis aus Art. 6\nMRK ergebe. Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob die erstrebte Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot\nüberhaupt verfahrensrechtlich möglich ist (grundsätzlich ablehnend BGHSt 24, 239; vgl. jedoch BGHSt 21,\n81, 84). Denn eine so weit gehende - im Gesetz nicht\nvorgesehene -— Folge wäre allenfalls bei einem\nschlechthin unerträglichen Mißverhältnis zwischen der\nVerfahrensdauer und der Schwere des strafrechtlichen\nVorwurfs in Erwägung zu ziehen. Besondere Umstände\nsolcher Art vermag der Beschwerdeführer aber nicht\ndarzulegen. Unter den gegebenen Verhältnissen - zumal bei dem Umfang der Sache und der im Laufe des Verfahrens deutlich zutagegetretenen Schwierigkeit der\nSachaufklärung - ist selbst eine einfache Verletzung\ndes Art. 6 MRK nicht ersichtlich. Damit kommt hier\nauch die in BGHSt 24, 239, 242 vorgesehene Möglichkeit, einer unzulässigen Verfahrensverzögerung gegebenenfalls durch Strafmilderung Rechnung zu tragen,\nnicht in Betracht. Die von der Revision angestellten\nÜberlegungen hinsichtlich des Erfordernisses einer an\nder Verjährungsfrist ausgerichteten Begrenzung der Verfahrensdauer finden im geltenden Recht keine Stütze.\n\nII.\n\n1. Die von der Revision erhobenen Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) sind unbegründet.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind\ndie beisitzenden Richter der VIII. Strafkammer des\nLandgerichts am 21. Dezember 1972 zu Recht vom alten\nPräsidium bestellt worden. An der Zuständigkeit dieses Präsidiums für das Jahr 1972 hatte sich durch das\nzwischenzeitlich erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes\nüber die Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai\n1972 (BGBl I 841) nichts geändert (vgl. Art. XIII\n§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes). Da jedoch auch der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1973 noch\nvor dem 1. Januar 1973 beschlossen sein mußte, war\ndieser Beschluß Sache des alten Präsidiums (Schäfer\n‚in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Bd. III Anm. 5 vor\n§ 21 a GVG; Scholz DRiZ 1972, 301, 303; Stanicki\nDRiZ 1972, 414, 415). Der abweichenden Ansicht von\nNawotki (DRiZ 1972, 388) und K. Rudolph (DRiZ 1972,\n425) vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nEbensowenig greift die Rüge der unrichtigen Besetzung der Strafkammer durch den Vorsitzenden Richter Staiger durch. Zwar war das Direktorium, das die\nBestellung dieses Richters am 8. Dezember 1972 ausgesprochen hatte, hierzu nach dem ersatzlosen Wegfall\ndes § 62 aF. GVG am 1. Oktober 1972 nicht mehr zuständig. Der Beschluß des Direktoriums wurde aber am selben Tage ausdrücklich vom Präsidium als dem einzigen\nnach wie vor mit der Geschäftsverteilung befaßten\nOrgan bestätigt. Zumindest dessen Zuständigkeit anzunehmen, war bei der insoweit unklaren Gesetzeslage\nvertretbar (vgl. Scholz aa0; Stanicki aa0). Damit\n\nscheidet eine mit der Revision angreifbare Fehlbesetzung aus (vgl. BGHSt 11, 106; 12, 402, 406;\nBVerfGE 29, 45, 48; Kleinknecht, StPO 31. Aufl.,\n§ 338 Anm. 2 C).\n\n2. Die Rüge fehlerhafter Vereidigung des Zeugen AB (5 60 Nr. 2 StPO) greift ebenfalls\nnicht durch. Ob ein Zeuge teilnahmeverdächtig ist\noder nicht, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann\nnur nachprüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsfehlern beeinflußt ist (vgl. BGHSt 22, 266). Solche\nMängel hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Zwar stellt das Urteil fest, deß Ay»\nbei der Beschaffung zusätzlicher Wechselakzepte von\nder Ehefrau BB tätig geworden ist und damit an der\ndem Angeklagten in diesem Fall zur Last gelegten Betrugstat mitgewirkt hat (UA S. 54, 57, 60). Dabei ist\ndie Strafkammer aber ersichtlich davon ausgegangen,\ndaß sich der Tatbeitrag des Zeugen - im Gegensatz\nzu den nach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt gebliebenen\nZeugen HE und SCEEEEEED - auf die objektive\nBeteiligung beschränkt hat. Sie konnte dabei nanmentlich berücksichtigen, daß Ay zur Tatzeit (Oktober 1963) nicht mehr Buchhalter, sondern lediglich\nweisungsgebundener Angestellter der Firma Staiiiiip\nwar, der nur über einzelne Geschäfte unterrichtet\nwurde und keinen Überblick über die Lage des Unternehmens\nund über die vom Angeklagten bei geschäftlichen Maßnahmen im einzelnen verfolgten Absichten besaß.\n\n3. Auch der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO\nliegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Haus z>\nsei entgegen den Feststellungen des Urteils doch am\n29. Oktober 1963 versandfertig gewesen, greift die\nRevision lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung\nin unzulässiger Weise an.\n\nIIl.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält auch der\nSachbeschwerde stand.\n\nInsbesondere findet der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen DW, Pegp. BEP und ED\nin der Feststellung, daß der Angeklagte das Vermögen\ndieser Geschäftspartner durch Beschaffung und Verwertung zusätzlicher Wechselakzepte unter dem Vorwand\nder Prolongation absichtlich geschädigt hat (vgl. UA\nS. 39, 53), eine ausreichende Grundlage.\n\nEbensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen\ndie Strafzumessungserwägungen. Das gilt auch für die\nBildung der Gesamtstrafe. Daß der Tatrichter auch\nnach Wegfall einzelner Straftaten, die einer früheren - aufgehobenen - Gesamtstrafe zugrunde gelegt\nwaren, nicht gehindert ist, auf dieselbe oder eine\nnur unwesentlich gemilderte Gesamtstrafe zu erkennen,\n\nist anerkannten Rechts; ein Verstoß gegen das Verbot\nder Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) kommt insoweit nicht in Betracht (BGHSt 7, 86).\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-607-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-607-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.724716+00:00"}}