{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-25_1_StR_17_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"1 StR 17/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nr, jo\n\nStR 17/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt i1li ACEED sus SCHEEEEB, geboren\nom EEE 1935 in Ta,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEED, EEE.\nals Verteidiger,\nJustizangestellterfn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 16. März 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.\n\n1. Das Schwurgericht ist zum Freispruch gelangt, weil\ntrotz erheblicher Verdachtsgründe noch Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bleibe.\nEs sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit der\nGetöteten Edeltraud Pin der Tatnacht vom 13. auf den\n14. Dezember 1970 zusammentreffen konnte. Der Tod trat\nzwischen 23.15 und 1.15 Uhr ein. Der Tatort liegt beim\nStraßenkilometer 3,5 der von TOEEEEED nach SED\nführenden Blaue-Wand-Straße. Der Zeuge HP hat die Getötete zuletzt um 23.15 Uhr in der Nähe des Bahnhofs\nTUE beim Anschlußgleis der Firma Kr gesehen.\nNur wenige Meter von dieser Stelle war der Imbißwagen\ndes Angeklagten aufgestellt. Der Angeklagte verließ\ndie Gaststätte \"Brretti\" wahrscheinlich kurz\nnach Mitternacht. Er übernachtete in seinem Verkaufswagen. Der Tatort ist mit dem Pkw aus der Gegend des\nBahnhofs Te in wenigen Minuten zu erreichen.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß Edeltraud Pi\nin der Tatnacht oder in den Wochen bis zur Tat einmal im\nPkw des Angeklagten gesessen hat. Wollfasern, die auf dem\nBeifahrersitz gefunden wurden, gehören mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit zu derselben Wollpartie,\naus der der Stoff des weinroten Mantels der Getöteten\n\ngefertigt ist. Dieser Mantel war keine Massenware, sondern\neine Einzelanfertigung.\n\nDer Tatverdacht verdichtet sich für das Schwurgericht\nnoch angesichts der Unrichtigkeiten und Widersprüchlichkeiten in der Einlassung des Angeklagten. Zu ihnen gehört\nauch der Versuch des Angeklagten, die Zeugin Katharina\nREED zu der falschen Aussage zu bewegen, er habe in der\nTatnacht bei ihr übernachtet.\n\nEdeltraud MBBist durch einen 36 kg schweren, länglichen Betonbrocken getötet worden, den der Täter auf ihr\nGesicht warf. Die Kriminalpolizei fand bei der Durchsuchung des Kofferraumes des Pkw's des Angeklagten ein\nSteinchen, das in eine Stelle des Tat-Betonbrockens genau\neingepaßt werden kann. Das Schwurgericht hat dennoch Zweifel, daß das Steinchen zum Tat-Betonbrocken gehört hat und\ndaß der Angeklagte diesen im Kofferraum seines Pkw zum\nTatort brachte. Es gründet diese Bedenken darauf, daß ein\nFarbfoto in Tatortnähe inmitten abgefallenen Laubs eine\nscharf abgegrenzte laubfreie Stelle zeigt. Ein weiteres\nFoto läßt in der Nähe der Leiche eine im Verhältnis zur\nUmgebung auffallende hellere Bodenstelle erkennen. Das\nSchwurgericht läßt danach die Möglichkeit offen, daß der\nTäter den Tat-Betonbrocken von dieser Stelle weggenommen\nund nicht im Pkw herangebracht hat.\n\n2. Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht,\ndaß das Schwurgericht es unterlassen hat, für die Auswertung der Fotos einen auf dem Gebiet der Fotografie\nbesonders erfahrenen Sachverständigen heranzuziehen. Da\nes darauf ankam, ob der Tat-Betonbrocken vorher am Tatort\ngelegen hat, durfte das Gericht sich nicht mit dem Augenschein der Fotos begnügen. Es mußte sich gedrängt sehen,\ndurch ein Gutachten aufzuklären, weshalb die laubfreie\nStelle scharf abgegrenzt war und ob diese Abgrenzung zum\nTatstein paßt. Auf diese Weise hätte unter Umständen ausgeschlossen werden können, daß das Foto den Lageplatz des\nTatsteins wiedergibt. Das Gutachten war auch darauf zu\nerstrecken, welche Bewandnis es mit der helleren Bodenstelle auf dem zweiten Lichtbild hat. Eine genaue Untersuchung hätte möglicherweise ergeben, daß an dieser Stelle\nkein Betonbrocken gelegen haben kann. Moderne foto-technische Methoden, insbesondere Vergrößerungen, sind geeignet, darüber Aufschluß zu erbringen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist sachlichrechtlich von\nBedeutung, daß das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, daß der Täter den Tat-Betonbrocken vor oder nach\nder Tat in der Nähe des Tatorts bewegt hat, nicht erörtert.\n\nII. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen\nauch die Möglichkeit offen, daß das Schwurgericht den\nBegriff der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)\nverkannt hat.\n\nDer Tatrichter sieht sich außer stande den sieben\nSachverständigen zu folgen, die übereinstimmend bekundet\nhaben, das im Pkw des Angeklagten gefundene Steinchen\n\npasse genau in den Tat-Betonbrocken (UA S. 12). Er hat\nBedenken, weil keiner der Sachverständigen so weit gegangen sei, aus dem Zusammenpassen zu folgern, \"daß dieses Steinchen mit Sicherheit einmal zum Tat-Betonbrocken\ngehört habe\" (UA S. 13). Die Sachverständigen hätten ein\nsolches Zusammengehören lediglich für wahrscheinlich gehalten.\n\nDiese Formulierung läßt, wie die Revision mit Recht\nbetont, Zweifel darüber aufkommen, ob sich das Gericht\nbewußt gewesen ist, welches Maß an Wahrscheinlichkeit im\nStrafverfahren erreichbar, aber auch genügend ist. Eine\nabsolute naturwissenschaftliche, jede andere theoretische\nMöglichkeit ausschließende Gewißheit ist für die richterliche Überzeugungsbildung nicht erforderlich, vielmehr\ngenügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\n(BGH NJW 1951, 83 Nr. 23). Ein Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden\nkönnen, reicht aus (BGH VRS 24, 207, 210). Der Tatrichter darf einen Schuldspruch nicht deshalb unterlassen,\nweil ein mathematisch zwingender Beweis für die Täterschaft nicht geführt werden konnte und nur rein gedanklich noch die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte\nnicht der Täter ist (BGH NJW 1967, 359 Nr. 10). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, aus einer Mehrheit von\n\nVerdachtsgründen die Überzeugung von der Täterschaft eines\nAngeklagten zu schöpfen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1974\n- 3 StR 303/73).\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-17-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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