{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-25_1_StR_177_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"1 StR 177/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 177/74 URTEIL\n27 74\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter B EEE ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1920 in Dumm,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Jui 1974 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1974,\nworan teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof.\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom.\n29. Juni 1973 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:s\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht München II wegen\n15 Vergehen des Betrugs, eines davon mit Urkundenfälschung\ntateinheitlich zusammentreffend und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\nworden. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSeine Revision hat Erfolg, weil eine Besetzungsrüge durchgreift.\n\nI. Der Angeklagte bringt vor, der Ergänzungsschöffe\nHefele hätte für den von der Dienstleistung entbundenen\nHauptschöffen Hartl in das Quorum eintreten müssen. Das\nGericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil anstelle des Hauptschöffen der Hilfsschöffe Ritthaler mitgewirkt habe.\n\nDie Rüge ist begründet. In BGHSt 18, 349, 351 ist ausgesprochen worden, es entspreche dem Sinn der Regelung des\n§ 49 GVG, daß der Ergänzungsschöffe auch für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen sei. Der in dieser Entscheidung eingenommene eindeutige Standpunkt zu einer vom Gesetz nicht ausdrücklich\ngeregelten Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Widerspruchs in der Literatur (vgl.\n\nKern JZ 1963,. 767, 768; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPo\n\n22. Aufl. GVG § 192 Anm. II 6 b) aufrecht. ‚erhalten worden\n(vgl.- BGHSt 22, 289, 293; BGH, Urteil vom 6. Februar 1974\n\n- 3 StR 4/73 -). Auch der Senat hält daran fest und bejaht\ninfolgedessen das Vorliegen der Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Besetzung\n\n(§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nII. Von den weiteren Verfahrensrügen bedarf nur eine\nder Erörterung:\n\nDer Angeklagte meint, die Strafkammer habe das den\nSachverständigen Dr. Reiner wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch mit Unrecht verworfen. Als Ablehnungstatsache, auf welche die Rüge gestützt wird, bringt die Revision vor, daß der Sachverständige den Angeklagten in seinem\nvorbereitenden Gutachten wie folgt charakterisierte: \"In\nVerbindung mit seiner Intelligenz und seiner Geschäftigkeit haben ihn diese Wesenseigentümlichkeiten seit Jahrzehnten schon zum Schwindler und zu einer Art Hochstapler\nwerden lassen.\"\n\nDie Revision beanstandet den Gebrauch der Worte \"Schwindler\" und \"Hochstapler\". Sie ist der Ansicht, damit habe der\nSachverständige den Angeklagten \"zu einem Betrüger abgestenpelt\". Es hätte genügt, wenn Dr. Reiner nur davon gespröchen\nhätte, daß der Angeklagte eine psychopathische Persönlichkeit oder ein Pseudologist sei. Nur mit diesen Begriffen\nhabe sich die Strafkammer in ihrer. Entscheidung zum Ableh-\n'nungsgesuch befaßt. \"Geflissentlich\" sei sie einer Stellungnahme zu \"Schwindler\" und \"Hochstapler\" ausgewichen.\n\nDie Revision verkennt, daß die vom Sachverständigen\nverwendeten Worte gegenüber !psychopathischer Persönlichkeit\"\nund \"Pseudologist\" kein herabsetzendes Plus an Charakterisierung, sondern nur Verdeutlichungen enthalten. Der Sachverständige durfte sie gebrauchen, wenn und weil er der\nMeinung war, daß sie das Ergebnis seiner Untersuchungen\nzutreffend wiedergeben. Ein unsachliches Überschreiten des\nihm gestellten Auftrags kann darin nicht gesehen werden.\n\n-5-\n\nDie Strafkammer hat dazu in ihrer Entscheidung zum Ablehnungsgesuch zutreffende Ausführungen gemacht. In Übereinstimmung mit ihr verneint der Senat \"Besorgnis der Befangenheit\".\n\nIII. Eine Prüfung der allgemeinen Sachbeschwerde erübrigt sich.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/1-str-177-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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