{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-18_1_StR_77_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-18","aktenzeichen":"1 StR 77/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 77/74 URTEIL\n\n\\\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den US-Soldaten Robert Lesiy G EEE , geboren\n\nam EEE 1946 in ME/Georgia (USA), zur\nZeit in Haft,\n\n2. den US-Soldaten Joe Luis G o ED , geboren\n\nam OD 1952 in TEE Kalifornien (USA), zur\nZeit in Haft,\n\n3. den US-Soldaten David Eari T EEE ‚„ geboren\n\nam GE 1951 in DEE NEE (USA), zur zeit\nin Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip aus EEE\nals Verteidiger der Angeklagten Cop und TEE,\n\nJustizobersekretär EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 28. September 1973 wer-\n\nden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung und\nFreiheitsberaubung, den Angeklagten CME außerdem\nder tateinheitlich begangenen Nötigung zur Unzucht\nund Entführung wider Willen schuldig gesprochen und\ndiesen Angeklagten zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagten Goilp und TAMEEEEEP je\nzu Freiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten erheben übereinstimmend\neine Besetzungsrüge und die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.\n\nBeim Landgericht bestanden zwei große (1. und\n2.) Strafkammern und eine kleine (3.) Strafkammer; wegen Überlastung wurde mit Wirkung vom 16. September\n1973 eine weitere kleine Strafkammer gebildet. Um die\nSchöffen dieser neuen 4. Strafkammer zu bestimmen,\nwurden am 14. August 1973 für sämtliche Strafkammern\ndes Landgerichts die Schöffen für die restlichen\nSitzungstage neu ausgelost. Daher nahmen an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten am 27. September\n1973 nicht die für diesen Sitzungstag der 1. großen\nStrafkammer vor Beginn des Geschäftsjahres ausgelosten\n\n‘Schöffen Emma Walter und Drexler teil; vielmehr wurden\n\nhierfür durch die Neuauslosung die Schöffinnen Dr. Fickler\nund Lauerer bestimmt. Die letztgenannte Schöffin wurde\n\n- von der Revision nicht beanstandet - durch die Hilfsschöffin Kirmaier ersetzt. Die Beschwerdeführer halten\n\nes für rechtsfehlerhaft, daß eine Neuauslosung für sämtliche Kammern, also auch für die erkennende 1. Strafkammer\nvorgenommen wurde; sie meinen, es hätten allein für die\n\n4. Strafkammer Schöffen ausgelost werden sollen, die Besetzung der anderen Strafkammern jedoch hätte nicht geändert werden dürfen.\n\n1. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.\nDer erkennende Senat hatte in seinem Urteil BGHSt 22, 209\neinen anderen Fall zu entscheiden: Eine neu gebildete\nordentliche Strafkammer war an die Stelle einer Hilfsstrafkammer getreten, und hierfür waren nicht die ehrenamtlichen Be$sitzer der Hilfsstrafkammer übernommen, sondern neue Schöffen ausgelost worden. Diese Handhabung hat\nder Bundesgerichtshof gebilligt und ausgesprochen, daß\nin einem solchen Fall die Bestimmung des Schöffen auch\nim Laufe des Geschäftsjahres in der durch §§ 77, 45 GVG\nbezeichneten Weise vorgenommen werden dürfe. Es bestand\nin jenem Fall kein Anlaß, die hier wesentliche Frage zu\nentscheiden, ob die Neuauslosung auf die neu gebildete\nStrafkammer beschränkt oder auf alle Strafkammern des\nLandgerichts erstreckt werden sollte.\n\nAuch die vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin seiner Entscheidung vom 7. Januar 1955 - 5 StR 532/54 -\nzu beurteilende Sachlage war anders. Der Landgerichts-\n\npräsident hatte während des Geschäftsjahres einen weiteren Sitzungstag der großen Strafkammern eingesetzt und\naus diesem Anlaß die Schöffen für alle Sitzungen neu auslosen lassen. Der Senat mißbilligte die Einführung eines\nweiteren Sitzungstages durch den Landgerichtspräsidenten\nund hielt nur - falls erforderlich - außerordentliche\nSitzungen für zulässig mit der Folge, daß hierfür die\nSchöffen gemäß § 48 GVG ausgelost würden. Hierauf bezogen sind auch die weiteren Urteilsausführungen, in denen\nes als fehlerhaft bezeichnet wird, die bereits auf die\n\nursprünglichen Sitzungstage verteilten Schöffen durch\nandere zu ersetzen.\n\n2. Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof den\nhier vorliegenden Fall, in dem eine während des Geschäfts-Jahres neu gebildete Strafkammer einer Besetzung mit ehrenamtlichen Beisitzern bedarf. Der in § 45 GVG niedergelegte Grundsatz der Stetigkeit, wonach für das ganze\nGeschäftsjahr vor dessen Beginn die Verteilung der Schöffen festgelegt werden muß, kann hier nicht eingehalten\nwerden. Das Gesetz hat dafür keine Bestimmung getroffen.\nEine Neuauslosung ist nicht ausdrücklich vorgesehen,\naber auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 22, 209, 211),\nJa im gegebenen Fall unumgänglich.\n\nDie Frage ist nur, in welchem Umfang eine Neuauslosung vorgenommen werden soll. Es bieten sich hier, wie\nvom Oberlandesgericht Koblenz (NJW 1965, 546) zutreffend\nausgeführt, zwei Möglichkeiten: Auslosung für alle vier\nStrafkammern (wie geschehen) oder nur für die neu gebildete 4. Strafkammer (wie es die Revision für allein rich-\n\ntig hält); allenfalls hätte außerdem erwogen werden\nkönnen, die Schöffen nur für die beiden kleinen Strafkammern neu auszulosen, weil nur insoweit die Geschäftsverteilung geändert werden mußte.\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision entspricht\nJede dieser Lösungen dem Gesetz. Es handelt sich um zwei\ntechnische Möglichkeiten (so zutreffend Schäfer in\nLöwe-Rosenberg GVG 22. Aufl. § 77 Anm. 1 c), die rechtlich gleichwertig sind. Allein durch die Auslosung gemäß §§ 77, 45 GVG wird das entscheidende Erfordernis erfüllt, daß eine willkürliche Verteilung der ehrenanmtlichen Richter verhindert wird. Die beim Landgericht\nMemmingen vorgenommene Aufhebung der bisherigen Schöffenbesetzung eröffnete keine ernsthaft zu befürchtende Manipulationsmöglichkeit. Diese Veränderung der Richterbank\ngeschah aus einem sachlich gebotenen Anlaß, nämlich der\nErrichtung einer neuen Strafkammer, und hierüber hatte\nüberdies nicht allein das Landgericht zu entscheiden,\nsondern es bedurfte der Mitwirkung des Landesjustizminister$tums. Auch insoweit unterscheidet sich die Sachlage\nvon derjenigen, die dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1955 - 5 StR 532/54 - zugrunde\nlag.\n\nKeine der angeführten Möglichkeiten verstößt hiernach gegen das Gesetz. Für jede sprechen praktische Gründe: Die Auslosung nur für die neugebildete Strafkammer hat\nden Vorzug, daß die Besetzung der anderen Strafkammern\nunverändert bleibt, jedoch den Nachteil, daß die neue\nKammer (wegen Verhinderung der bereits auf die \"alten\"\nKammern verteilten Hauptschöffen) zum großen Teil mit\n\nHilfsschöffen besetzt werden muß. Welche Möglichkeit zu\nwählen ist, wird sich vielfach nach der Größe und den\nsonstigen Erfordernissen des Landgerichts ergeben.\n\n4. Schon vor der Neuauslosung der Schöffen hatte\nder Strafkammervorsitzende den Hauptverhandlungstag vorgemerkt. Selbst wenn er aber zu diesem Zeitpunkt die\nSitzung - nit den ursprünglich dafür vorgesehenen ehrenamtlichen Beisitzern - endgültig terminiert gehabt hätte,\nwäre keine andere Entscheidung @eboten. Jede Änderung\nder Geschäftsverteilung (wegen Neubildung einer Strafkammer oder aus anderen Gründen) kann dazu führen, daß\nandere Berufsrichter als die ursprünglich vorgesehenen\neine Sitzung wahrnehmen. Auf eine bereits angeordnete\nTerminierung kann hierbei keine Rücksicht genommen werden, wenn sich nicht unüberwindbare Hindernisse für die\nGeschäftsabwicklung ergeben sollen. Diese Erwägungen\nmüssen auch für die Schöffen gelten.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\nWas die Revisionen hierzu vortragen, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Prüfung durch den Senat hat\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nEiner Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht,\nweil die anstelle der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB\ngetretenen Vorschriften (§§ 177, 178 nF StGB) nicht milder sind. Die Angeklagten haben auch den Tatbestand dieser neuen Bestimmungen verwirklicht. Die Vorschrift des\n§ 177 Abs. 1 StGB, aus der die Strafe zu entnehmen war,\n\ndroht in ihrer neuen Fassung sogar eine höhere Mindeststrafe an. Lediglich bei Vorliegen eines minderschweren\nFalles liegt die Untergrenze bei §§ 177, 178 nF StGB\nniedriger. Der Tatrichter hat jedoch mildernde Umstände\nausdrücklich verneint (UA S. 24).\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/1-str-77-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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