{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-18_1_StR_138_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-18","aktenzeichen":"1 StR 138/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 138/74 | URTEIL\n\n> »\nan\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reklamefachmann Osman Tom ‚ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 1937 in Of Alzerien,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär NED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 21. Septenber 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün d e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nEr rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSein Rechtsmittel hat keinen Erfole.\n\n1. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Versicherung,\ndie Rechtsanwalt U in seinem Schriftsatz vom 27. September 1973 abgab, ist es glaubhaft, daß der Rechtsmittelverzicht, der im Schreiben vom 21. September 1973 erklärt\nwurde, wegen mangelnder Ermächtigung durch den Angeklagten unwirksam ist.\n\n2. Die Revision rügt Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG.\nDie Dolmetscherin habe sich nicht auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen.\n\nDas Protokoll vermerkt: \"Über ihre Person vernommen,\ngab die Dolmetscherin folgendes an:. ... allgemein vereidigte Dolmetscherin.\" Es folgt der Satz: \"Die Dolmetscherin\nwurde sodann darauf hingewiesen, daß sie treu und gewissenhaft zu übertragen habe.\"\n\nNach diesen Bekundungen ist das Vorbringen der Revision, die Dolmetscherin habe sich nicht selbst darauf berufen, daß sie im allgemeinen beeidigt sei, unzutreffend,\nsie hat es mit der Erklärung getan, sie sei allgemein\nvereidigte Dolmetscherin. Auf Grund dieser Erklärung hätte\n\n-A-\n\n. durchaus ein \"korrekter Vermerk\" des Inhalts, die Dolmetscherin habe sich auf ihren allgemeinen Dolmetschereid\nberufen (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 79 Ann. 6 c), in das Protokoll aufgenommen werden können. Denn § 189 Abs. 2 GVG schreibt eine bestimmte Form\nder Bezugnahme nicht vor. Der von dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem einzelnen Falle\n\nzu vergegenwärtigen, daß er gerade durch den Eid, den er\ngeleistet hat, an die treue und gewissenhafte Übertragung\ngebunden ist (vgl. RGSt 75, 332, 333), wird durch Jede\neigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der sich\nentnehmen läßt, daß er sich der Eidesleistung und der aus\nihr folgenden Bindung bewußt ist (vgl. RG aa0; RG HRR\n1933, 1153). Die Dolmetscherin sagte dem Gericht, sie\n\nsei \"allgemein vereidigt\". Der Sinn ihrer Erklärung war\neindeutig die Bekundung des Willens, die Richtigkeit der\nfolgenden Übertragungen auf ihren Eid zu nehmen. Die Erklärung war eine Berufung auf diesen Eid. Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.\n\n3. Auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat der Senat\ndas Urteil materiellrechtlich überprüft. Es ergab sich\nnichts, was den Schuld- und Strafausspruch in Frage\nstellen könnte.\n\nPfeiffer . Loesdau Woesner\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/1-str-138-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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