{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-18_1_StR_124_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-18","aktenzeichen":"1 StR 124/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 SR 124/74 URTEIL\n\nEN\n\nKr\nEi\n\n: in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Gunter A EEE aus MEERE,\ngeboren an EEE 195 in DEEP, zur Zeit\nunbekannten Aufenthalts,\n\n2. den Kaufmann Harry C ED aus MER,\ngeboren am EEE '926 in suEEEND,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEED aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ip\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Alp und\nCHE zegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 25. Juni 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten.\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CP wegen\nUntreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nund zur Geldstrafe von 2.000,- DM, ersatzweise 20 Tagen\nFreiheitsstrafe, den Angeklagten AB wegen Anstiftung\nzur Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur\nGeldstrafe von 3.000,- DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nZu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht\nden Sachbearbeiter der Bank für Handel und Effekten (BHE)\nin ZU, DEE, nicht als Zeugen zu der Behauptung der\nAngeklagten vernommen hat, die Faustpfandverschreibung\nder Wirtschafts-Leasing- und Anlageberatung AG (WILAG) vom\n21. September 1971 habe sich nicht auf das Depot-Konto B\nbezogen. Diese Vernehmung drängte sich dem erkennenden\nGericht nach Lage der Dinge nicht auf.\n\nDie Strafkammer hat ihre Feststellung, die Verpfändung habe auch das Depot B umfaßt, auf eine Reihe von Beweisanzeichen gestützt. Der Wortlaut der Faustpfandverschreibung vom 21. September 1971 besagt, daß die WILAG\n\"all e Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände und\n\nsonstigen Rechte ..., soweit sie sich gegenwärtig oder\nkünftig im ... Besitz der Bank befinden\", an die Bank\n\nfür Handel und Effekten verpfändet (UA S. 24). Die WILAG.\nunterhielt bei der BHE nicht nur das \"Depot ordinario\",\nsondern auch das Depot-Konto B. Auch über dieses war\nallein der Vorstand der WILAG verfügungsberechtigt (UA S. 14),\nDer Angeklagte AU verhandelte mit der BHE über die\nGewährung eines Kredites von 350.000,- can. Dollars. Seine bei der BHE ins Depot gegebenen Aktien waren bereits\nverpfändet (UA S. 23). Er brauchte nunmehr eine beträchtliche finanzielle \"Rückenstärkung\", denn er hatte hohe\nVerbindlichkeiten bei der BHE (2.380.367 sFr), bei der\n\nFO - Bank in ME (550.889,46 DM) und bei der\n\nDEE & Co Ltd. in ve (97.789,81 can. Dollars).\nIm \"Depot ordinario\" der WILAG befanden sich am 21. Sep-\n\ntember 1971 aber lediglich 4.000 Aktien der Firma Co\nDevelopments Ltd. (UA S. 17, 43), die überdies alsbald in\nKursverfall gerieten und vom Handel suspendiert wurden.\n(UA S. 28). Sie stellten keine Sicherheit für eine Forderung von 350.000,- can. Dollars dar. Das Depot B dagegen enthielt beträchtliche Werte (etwa 80.000,- DM,\n\nUA S. 53). Sie bildeten den für die Kreditgewährung allein\nausschlaggebenden Teil des Vermögens der WILAG (UA S. 44).\n\nDer Zeuge Lei, Leiter der Börsenabteilung der BHE\nund für Kredite zuständig, hat bekundet, daß über eine\nNichtverpfändung des Depots B nicht gesprochen worden ist\n(VA S. 37). In dem vom Vorstandsmitglied der BHE Sigg\nund dem Sachbearbeiter EEW unterzeichneten Schreiben\nder BHE vom 19. Januar 1972, das an den Konkursverwalter der WILAG Dr. FEB gerichtet war, bringt die Bank\nzum Ausdruck, daß auch das Depot B an sie verpfändet wor-\n\nden sei (UA S. 31, 41). Die gleiche Auffassung wird in\neiner Reihe weiterer Schreiben der BHE vertreten (UA S. 42\n£f). Erst in Januar 1973. gab die Bank die im Depot‘ B eingelagerten Aktien frei.\n\nDer Rechtsanwalt Dr. DD, Zürich, hat die Ansicht\nvertreten, die Verpfändung habe das Depot B nicht erfaßt\n(HA Bl. 177 ££f). Er war aber an den Vertragsverhandlungen\nnicht beteiligt. Erst seit Februar 1972 wurde er als\nRechtsberater der BHE in dieser Sache hinzugezogen (UA S. 37).\nAuch der Zeuge Bankdirektor Le@iW nat der Meinung Ausdruck gegeben, die Verpfändung sei nur für das Konto und\ndas Depot ordinario der WILAG gültig gewesen (HA Bl. 192).\nDie Strafkammer ist diesen Bekundungen jedoch nicht gefolgt, weil sie in ihnen lediglich die Darlegung von\nRechtsauffassungen erblickt (UA S. 37). Für sie waren\noffensichtlich der Inhalt der ihr vorliegenden Urkunden\nund die Interessenlage des Zeugen AM und der BHE in\nZeitpunkt der Faustpfandverschreibung maßgebend. Von diesem Standpunkt aus drängt sich die Vernehmung des Sachbearbeiters der BHE EEE nicht auf. Das Schreiben der\nBHE vom 19. Januar 1972, das den Anspruch des Konkursverwalters auf das Depot B ausdrücklich verneint, trägt\nseine Unterschrift. Selbst wenn er, vom Inhalt dieses\nSchreibens abweichend, die gleiche Ansicht geäußert hätte wie Le@i® und Dr. DEE, blieben doch die Beweisanzeichen, auf die das Landgericht seine Feststellungen\ngründet, unberührt. Ein auf Vernehmung des DGEEEEED 2 -\nrichteter Beweisamtrag war nicht gestellt.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\n\nangefochtene Urteil im Ergebnis stand.\n\nPfeiffer | Loesdau\nZipfel Herdegen\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/1-str-124-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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