{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-18_1_StR_119_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-18","aktenzeichen":"1 StR 119/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 119/74 URTAL\nAERNSL\n\n' in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbetexter Wolfgang M ED aus MEERE,\ngeboren am EEE 19:5 in KERN CSS,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Wei der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ill pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 16. August 1973\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen versuahter Veräußerung von Betäubungsmitteln\nentfällt; j\n\n2.) im Ausspruch über die Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II, 2 der Urteilsgründe)\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nversuchter Veräußerung von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts;\nsie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat in rechtlich zutreffender\nWeise im ersten Falle unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln angenommen. Nach dem Urteil hat der Angsklagte ca.\n6,5 kg Haschisch für einen französischen Staatsbürger, den\ner nur unter dem Namen Mike kannte, in seiner Wohnung verwahrt. Dieser hatte dem Angeklagten 10.000.- DM entwendet\nund ihm als Sicherheit die Menge Haschisch zurückgelassen.\nMit der Aufbewahrung hat der Angeklagte bewußt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt; Besitz im bür-\n\ngerlich-rechtlichen Sinne, insbesondere ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich (vgl. Begründung zum\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes\n\n- BT-Drucks. VI/1877, S. 9).\n\n2.) Auch die Annahme unerlaubten Handeltreibens begegnet keinen rechtlichen Bedenken; jedoch wird die Annahme von tateinheitlich zutreffender versuchter Veräußerung dem Verhältnis der einzelnen Tatbestände des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetäubmG nicht gerecht.\n\nDer Senat hat bereits ausgesprochen, daß unter den\nBegriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit fällt. Damit wird aber auch\nJeder Akt der Veräußerung, der dem Zwecke des Weiterverkaufs dient, erfaßt. Die Veräußerung ist Teilakt des Handeltreibens und geht in ihm auf (BGH NJW 1974, 959 Nr. 19).\nDie Annahme von Tateinheit trifft daher nicht zu. Die\nVerurteilung wegen versuchter Veräußerung muß entfallen.\n\n3.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Besitz (von 6,5 kg) und unerlaubtem Handeltreiben\n(mit 5 kg) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Besitz auch hinsichtlich der Menge\nvon 5 kg bis zur Veräußerung fortgesetzt. Besitz ist ein\nDauerdelikt, das in der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht; es endet mit der Aufhebung dieses Verhältnisses.\nAndererseits ist der Besitz (von 5 kg), der der Vorbereitung der Veräußerung diente, ebenso wie die Veräußerung nur ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehen-\n\ndes Teilstück des Geschehens ohne eigenen Unrechtsgehalt\n(BGH aa0). Jedoch ist die Feststellung des Tatrichters,\nim vorliegenden Falle sei der Dauerzustand sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht unterbrochen worden,\nrechtlich nicht fehlerhaft.\n\nNach dem Urteil verwahrte der Angeklagte die gesamte Menge von 6,5 kg zunächst für Mike phne Veräußerungsabsicht, da er hoffte, Mike würde den entwendeten Geldbetrag zurückerstatten und die zurückgelassene Menge Haschisch zurückverlangen. Erst später entschloß\nsich der Angeklagte dazu, aus der Gesamtmenge 5 kg auszusondern, um sie zu veräußern. Zu diesem Zweck versteckte\ner die Menge im Keller eines anderen Hauses, während er\nden Rest in seiner Wohnung behielt, um ihn weiterhin für\nMike zu verwahren. Der Weiterbesitz von 5 kg beruht auf\neinem neuen und auf ein anderes Ziel gerichteten Entschluß, der sich auch äußerlich in der Änderung des Aufbewahrungsortes manifestierte (vgl. BGHSt 21, 205;\nBayObL6St 1970, 50, 52; Schönke-Schröder, StGB, 17. Aufl.\nVorbem. § 73, Rdn. 45 d).\n\nDas Handeltreiben und der von ihm mitumfaßte Besitz\nvon 5 kg stehen daher nach den vorliegenden besonderen\nUmständen unabhängig und selbständig neben dem unerlaubten Besitz. Die Strafkammer hat daher im Ergebnis zu\nRecht das Verhältnis von Tatmehrheit angenommen.\n\n4.) Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus\nändern. Ein besonderer Hinweis nach § 265 StPO ist dazu\nnicht erforderlich; es ist nicht ersichtlich, daß sich\nder zum Sachverhalt geständige Angeklagte hätte anders\nverteidigen können als bisher.\n\n5.) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im zweiten\nFalle und über die Gesamtstrafe nach sich. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die irrtümlich angenommene\nTateinheit das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Die Strafkammer ist ausdrücklich von einem\nunterschiedlichen Unrechtsgehalt beider Tatbestände ausgegangen (UA S. 12, 16).\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs ist der neue\nTatrichter allerdings nicht gehindert, wiederum einen\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5\nBetmG in Betracht zu ziehen. Zwar ist in dieser Vorschrift\nnur der Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln,\nnicht aber das Handeltreiben erwähnt; aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich aber, daß das Handeltreiben\nmit nicht geringen Mengen dann den Straferschwerungsgrund\nerfüllt, wenn und insoweit es den Besitz oder die Abgabe\noder diese beiden Begehungsformen umfaßt, da die höhere\nStrafwürdigkeit eines Verhaltens nicht dadurch entfällt,\ndaß es Bestandteil einer umfassenderen Tätigkeit mit\nallenfalls gesteigertem, keinesfalls aber geringerem\nUnrechtsgehalt geworden ist (BGH NJW 1974, 959 Nr. 19).\nDie Einwendungen der Revision gegen die Annahme eines schweren Falles schlagen nicht durch; insbesondere setzt die\nAnnahme eines besonders schweren Falles nicht einen besonderen Händlertyp voraus. Auch eine einmalige Verfehlung\nkann genügen, wenn im übrigen die Voraussetzungen vorliegen. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß in 8 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetmG nur ein Regelbeispiel genannt ist.\n\nWenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu\nder Auffassung kommt, daß sich die Tat nach Gewicht von\n\nUnrecht und Schuld vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle des § 11 Abs 1 BetäubmG soweit abhebt,\ndaß sie ihnen gegenüber als schwer erscheint, so ist dies\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Irrig sind im vorliegenden Falle nur die Ausführungen über das Verhältnis\nvon Handeltreiben und Veräußerung. Praktisch ohne Bedeutung ist die bloße Annahme einer versuchten Veräußerung.\nZur Vollendung der Veräußerung gehört entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht die Aushändigung des vereinbarten Entgelts.\n\n6.) Nach Aufhebung der Gesamtstrafe wird das Landgericht auch erneut über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 24,\n3; 25, 142, 144).\n\nDas Urteil war daher im Schuldspruch zu ändern und\nim Strafausspruch im Falle II 2 sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben. Die weitergehende Revision\nist unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/1-str-119-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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