{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-11_1_StR_147_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"1 StR 147/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 147/74 URTEIL\n\n..\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Kuno G ED aus AD,\ngeboren am EEMEEEB 1950 in up zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\n\n‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Em |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 29. Oktober 1973 mit\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten GE wegen\ngemeinschaftlichen Mordes zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.\nSeine Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil\ndie Feststellungen die Folgerung des Tatgerichts, der\nAngeklagte sei Mittäter des Mordes an EP, nicht tragen.\n\nAls der Angeklagte zum Messer griff und dem Opfer\n\"lebensgefährliche Stichverletzungen\" beibrachte, war ihm\nzwar. \"klar geworden, daß entgegen der ursprünglichen Verabredung nunmehr eine Tötungshandlung eingeleitet war\"\n(Bl. 36 UA). Aber es ist möglich, daß zu diesem Zeitpunkt\nbereits ein anderer dem Opfer die tödlichen Verletzungen\nzugefügt hatte (Bl. 14, 15, 34, 35 UA). Eine Beschleunigung des Eintritts des Todes durch die Messerstiche des\nAngeklagten hat das Schwurgericht verneint (Bl. 14, 36,\n38 UA). Der Nachweis, daß der Angeklagte die Tötung\nEUEEEEED auf irgend eine Weise förderte, ist also nicht\nerbracht. Ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder\nBeitrag ist aber objektive Voraussetzung der Mittäterschaft (BGH, Urt. vom 20. März 1973 - 5 StR 63/73 -;\n\nLK 9. Aufl. § 47 Rdn. 21). Das gilt auch in Fällen, in\ndenen mehrere sich erst nach Beginn der Tat zur gemeinsamen weiteren Ausführung verbinden (sog. sukzessive\nMittäterschaft; vgl. BGHSt 2, 344, 346/347; BGH GA 1966,\n210; 1969, 214; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533). Ist\n\neine Förderung der weiteren Tatausführung durch den\nHinzutretenden nicht möglich, weil für die Herbeiführung\ndes tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und\nweil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des\nGeschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und\nAusnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage\nnicht in Betracht. .\n\n2. Eine Änderung des Schuldspruchs kann der Senat\nnicht vornehmen. Der Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch das Revisionsgericht steht hier\n§ 265 Abs. 1 StPO entgegen. Auch kann die Frage, ob Mordoder Totschlagsversuch vorliegt, auf der Grundlage der\nbisherigen Feststellungen nicht eindeutig beantwortet\nwerden. Gegen eine Schuldspruchänderung durch den Senat\nspricht im übrigen, daß es nicht ausgeschlossen erscheint,\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung der Beweis für fördernde Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung DEE erbracht wird. |\n\n3. Auf den Mitangeklagten DB ist die Revision\nnicht zu erstrecken. Drei Ursachen kommen für den Tod\ndes Opfers in Betracht. Zwei davon hat DEE zesetzt\n(den Schlag mit der Flasche und das Aufschlagen des Schädels auf der Straße infolge des Schlags). Die dritte mögliche Ursache (Fußtritte gegen den Kopf) ist entweder\nwiederum von DEE oder in gemeinschaftlichem Zusammen-\n\nwirken mit ihm von einem anderen, der in dieser Phase\ndes Geschehens mittäterschaftlich handeln konnte, gesetzt\nworden.\n\nPfeiffer Pikart\n\nzugleich für den sich\nin Urlaub befindenden\nRiBGH Dr. Mösl.\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/1-str-147-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/1-str-147-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.300080+00:00"}}