{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-06-11_1_StR_108_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"1 StR 108/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 108/74 URTEIL\n\nre Pre un Je\nPr .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schausteller Werner K EEE aus\nMED, dort geboren am GE 1939, zur Zeit in\nHaft, |\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\n. Dr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Jun1'1973\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen sechs Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern,\nin fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit\neinem weiteren Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 8§ 43,\n73, 74 StGB nF);\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten ..des Rechtsmittels, an das\nLandgericht München I zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern, in fünf Fällen jeweils\nrechtlich zusammentreffend mit einem weiteren Verbrechen\nder Unzucht mit Kindern, sowie wegen zweier tateinheitlich\nzusammentreffender versuchter Verbrechen der Unzucht mit\nKindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. 1. Der Schuldspruch und der Strafausspruch entsprechen der Rechtslage zu der im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden Fassung des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.\n\n2. Jedoch muß der Senat nach § 354 a StPO berücksichtigen, daß durch das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), in Kraft getreten am 28. November 1973, der § 176 StGB aF wesentlich geändert worden ist. Da bei dem geständigen Angeklagten auszuschließen\nist, daß er sich gegenüber den auch aus den neuen Straftatbeständen hervorgehenden Schuldvorwürfen anders als\nbisher verteidigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 - und vom 22. Januar 1974\n- 1 StR 490/73), kann das Revisionsgericht die auf der\nGrundlage klarer Feststellungen ergangene Verurteilung\nvon sich aus den neuen Vorschriften anpassen.\n\na) In den Fällen, in denen der Angeklagte den Geschlechtsteil eines Kindes betastet (Fall II 1, 5 bei\neinem Mädchen, Fall II 2 bei zwei Mädchen) oder daran\ngeleckt hat (Fall II 3 bei einem Mädchen), ergeben die\nFeststellungen ohne weiteres, daß eine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen worden ist (§ 176 Abs. 1\nStGB nF).\n\nb) Aber auch in den Fällen, in denen der Angeklagte den Mädchen die Unterhosen heruntergezogen hat, um\nihren entblößten Geschlechtsteil zu betrachten (Fälle\nII 1 bis 5), hat er sexuelle Handlungnungen an Kindern\nvorgenommen (§ 176 Abs. 1 StGB nF). Denn auch diese\nBegehungsform ist nicht denkbar ohne die sexuell zweckgerichtete körperliche Berührung des anderen, die für\neine Handlung an einer Person erforderlich ist (vgl.\nDreher, StGB 34. Aufl. vor § 174 Anm. 4 C, D; Lackner/\nMaaßen, StGB 8. Aufl. § 174 Ann. 7 a).\n\nc) Soweit der Angeklagte vor Kindern onaniert hat,\nohne sie zu berühren (Fall II 6), ist der Tatbestand der\nVornahme sexueller Handlungen vor einem Kind erfüllt. In\nden Fällen allerdings, in denen der Angeklagte sexuelle\nHandlungen zugleich an und vor einem Kind vorgenommen\nhat (Fälle II 1, 5), ist der Schuldspruch nur dem die\nhöhere Strafe androhenden § 176 Abs. 1 StGB nF zu entnehmen, da die leichtere Begehungsform des § 176 Abs. 5\nNr. 1 StGB nF hinter der schwereren Begehungsform des\nAbs. 1, mit der sie vielfach zusammentreffen wird, zurücktritt (ebenso Dreher aaO § 176 Anm. 7). Anders mag\nes dann liegen, wenn die versuchte Tat des § 176 Abs. 1\nStGB mit der vollendeten Tat nach 8 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB\nzusammentrifft (so ohne weitere Begründung der 3. Strafsenat im Beschluß vom 19. Dezember 1973 - 3 StR 334/73).\n\nd) Daß das Landgericht in den Fällen, in denen sich\nder Angeklagte an jeweils zwei Mädchen verging, gleichartige Tateinheit angenommen hat, beschwert ihn nicht;\nder Senat sieht aus diesem Grunde davon ab zu prüfen,\nob in diesen Fällen wegen der verschiedenen Willensbetätigungen des Angeklagten Tatmehrheit anzunehmen\nwäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - 1 StR\n560/58 - angeführt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB\n§ 176 Rdn. 27).\n\ne) Endlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken,\nim Fall II 7 der Urteilsgründe versuchte Vergehen gemäß\n§ 176 Abs. 1, § 43 StGB nF anzunehmen. Der Angeklagte\nlockte zwei Mädchen in ein Waldstück und wollte ihnen\ndort die Hosen herunterziehen, um zumindest in wollüstiger Absicht ihre Geschlechtsteile zu betrachten. Als die\nMädchen sich dagegen sträubten, ließ er von ihnen ab\n(UA S. 8).\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme eines beendeten Versuchs, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 46 StGB). Eine versuchte Vornahme sexueller Handlungen ist auch im Sinne des\n§ 176 Abs. 1 StGB nF schon dann anzunehmen, wenn der Täter\ndas Kind an einen zur Vornahme von sexuellen Handlungen\ngeeigneten Ort führt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974\n- 1 StR 606/73; vgl. Schriftlicher Bericht, BT Drucks.\nv1/3521 S. 38) oder das Kind zur sich unmittelbar anschließen.\nden Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung zu überreden versucht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1965 - 5 StR\n624/64). Beides hat der Angeklagte getan. Daß es nicht zur\nVollendung kam, lag nicht an seinem freien Willen, sondern\nan dem Sträuben der Kinder; dieses zu überwinden, hätte es\ndes Einsatzes körperlicher Kraft bedurft, was zur Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes, nämlich der\nsexuellen Nötigung (§ 178 StGB) geführt hätte.\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs hat indessen zur\nnotwendigen Folge, daß der Tatrichter Gelegenheit erhalten muß, die Strafen auf der Grundlage des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens neu festzusetzen. Die bisherigen\nEinzelstrafen liegen an oder in der Nähe der bisherigen\nUntergrenze, so daß der Senat nicht ausschließen kann,\ndie Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe könne\nsich zu Gunsten des. Angeklagten auswirken.\n\nDie Revision des Angeklagten führt daher im Strafausspruch zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/1-str-108-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/1-str-108-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.276218+00:00"}}