{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-29_1_StR_145_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-29","aktenzeichen":"1 StR 145/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 145/74 BESCHLUSS\n\nPc BF Bu Zur 2\n\nin der Strafsache _\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karl-Josef Im - > ANNE\naus FÜ geboren an EEE 1925 in\nTEE,\n\n2. den Kaufmann Alexander Prinz zu WEB aus DEE »\ngeboren am EEE 1935 in SEEN,\n\nwegen Betrugs,\n\n3, den Rechtsanwalt Dr. Laszlo N) aus MEER\ngeboren am MEENEENEEE 1913 ın ru .\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Mai 1974 einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten Is PB wird auf sein Gesuch vom 12. Februar 1974 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 18. Juni 1973 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts München I vom\n25. Januar 1974 ist gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten J@e-FeEE,\nPrinz zu WW und Dr. MED wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 18. Juni 1973 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkainmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGrün de :\n\n1. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung auf\nUmständen beruht, die sich in der Person des Angeklagten\nJIp-DEEEEED 215 unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44\nStPO darstellen.\n\n2. Der von den drei Revisionsführern geltend gemachte\nabsolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt\nvor.\n\na) Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete wegen der\nvoraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung\neines Ergänzungsschöffen an. Nach Entbindung mehrerer anderer Hilfsschöffen wurde der Hilfsschöffe Guntram Lipf\ngeladen. Er wirkte in der Hauptverhandlung jedoch im\nQuorum mit. Der Hilfsschöffe Sandl, der für die von der\nDienstleistung entbundene Hauptschöffin Franziska Bartı\ngeladen worden war, wohnte der Hauptverhandlung als Ergänzungsschöffe bei. Zu dieser Rollenvertauschung kam es\ninfolge eines Irrtums. Vor dem Beginn der Sitzung fragte\nder Vorsitzende, wer der \"Ersatzschöffe\" sei. Herr Sandl\nmeldete sich. Ohne weitere Nachprüfung nahm der Vorsitzende an, es handele sich bei Sandl um den Ergänzungsschöffen.\n\nb) Die Folgerung, daß das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muß auch gezogen werden, wenn\n(in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293;\nBGH, Urt. vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -) angenommen\nwird, daß der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines\nbereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe. Als Ergänzungsschöffe war am\n10. Januar 1973 Josef Martin Bauer geladen worden. Nach\nder Entbindung der Hauptschöffin Bartl (auf Antrag vom\n29. Januar 1973, eingegangen am 31. Januar 1973) am\n2. Februar 1973 wäre Bauer zur Mitwirkung im Quorum berufen gewesen. Er bat mit Schreiben vom 31. Januar 1973,\ndas am 5. Februar 1973 einlief, ebenfalls um Entbindung.\nSeinem Gesuch wurde am 6. Februar 1973 entsprochen. Für\n\n-L-\n\nihn rückte der bereits geladene Hilfsschöffe Sandl nach;\ner wurde zunächst Ergänzungsschöffe und nach der Entbindung Bauers Schöffe im Quorunm.\n\nc) Ob die Mitwirkung des Schöffen Lipf auch deshalb\nzu beanstanden wäre, weil - wie die Angeklagten Je Dein\nund Dr. ME vororingen - vor ihm heranzuziehende Hilfsschöffen ohne hinreichenden Grund von der Dienstleistung\nentbunden worden sind, kann auf sich beruhen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-29/1-str-145-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-29/1-str-145-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.135830+00:00"}}