{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-21_1_StR_126_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-21","aktenzeichen":"1 StR 126/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 126/74 URTEIL\n\nin der Strafsache :\ngegen\n\nManfred KU ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am\nMED 1941 in REED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n‚. Dr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 4. Oktober 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung und wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen\nErfolg.\n\n1. Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Anlaß zur Erörterung gibt nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die formellen Voraussetzungen sieht die Strafkammer in den festgestellten\nVorstrafen; sie erläutert zwar nicht im einzelnen, welche Vortaten sie als Symptomtaten angesehen hat, nämlich\nals die Taten, die in Verbindung mit der abzuurteilenden\nTat für den verbrecherischen Hang und die Gefährlichkeit\ndes Täters kennzeichnend sind (BGHSt 21, 263). Jedoch\nkann es sich nach den Feststellungen nur um folgende\nVorverurteilungen handeln:\n\na) Verurteilung am 16. Februar 1961 wegen\nvorsätzliocher Brandstiftung und schweren\nDiebstahls zu 3 Jahren Jugendstrafe;\n\nb) Verurteilung am 7. Dezember 1964 wegen\nmenschengefährdender Brandstiftung zu\n1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe.\n\nDie Voraussetzungen des § 42 e Abs. 3 in Verb. mit\n§ 17 Abs. 4 liegen nicht vor. Die beiden Verurteilungen\nwegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von jeweils\neinem Jahr scheiden offensichtlich als Symptomtaten aus.\n\n2. Die genannten Brandstiftungen können schon mit\nRücksicht auf den jeweils angerichteten oder möglichen\nhohen Schaden als erheblich angesehen werden. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich die Symptomtaten als\nAusfluß eines verbrecherischen Hangs bezeichnet (vgl.\nBGH MDR 1957, 562). Jedoch ergibt die vom Tatrichter\nangestellte Gesamtwürdigung, daß sich beim Angeklagten\ninfolge einer anlage- und umweltbedingten charakterlichen Fehlentwicklung Affekte anstauen, die ihn zu einer\nzerstörerischen Entladung gegenüber der Umwelt drängen.\nDies kann auch schon bei den ersten Brandstiftungen angenommen werden, die im Urteil mit Verärgerung über den\nVerlust des Arbeitsplatzes und im zweiten Falle mit\n\nVerärgerung über Polizei und Strafvollzug motiviert\nsind.\n\n- 5.\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen reichen daher aus, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-126-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-126-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.946609+00:00"}}