{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-21_1_StR_116_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-21","aktenzeichen":"1 StR 116/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 116/74 : URTEIL\n\nmo er,\nIT: 57%\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nBrigitte CE , gesch. ME, gesch. CHR\n\ngeb. FERN geboren arı EEE 1945 in RAN\nSachsen-Anhalt,\n\n- Sachbezeichnung: WEB u.a. -.\n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 3. November 1972,\nsoweit es die Angeklagte Brigitte MP\n(jetzt verh. CME) betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechtswegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzur gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 a, 49 StGB),\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls\n(§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 43 StGB) und wegen vollendeten\ngemeinschaftlichen „Einbrubhdiebstahls\" - richtig: Einsteigediebstahls - (§§ 242, 243 Nr. 1, 47 StGB) zu einer\nGesamtgeldstrafe von 10.000.- DM, i.U. zu 100 Tagen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nGegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen\nder Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsnittel rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nist im Ergebnis begründet, während das Rechtsmittel der\nBeschwerdeführerin erfolglos bleibt.\n\nI. Revision der Angeklagten\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher\nunzulässig.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde hin hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Ihre Revision ist daher zu\nverwerfen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der Strafausspruch jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\nnicht standhält,\n\nDas Schwurgericht hat ausgeführt: Der Angeklagten\nhabe als „Gehilfin\" des Mitangeklagten Jürgen ME\neine Strafherabsetzung gewährt werden müssen. Innerhalb\ndes Strafrahmens der jeweiligen Tatbestände sowie auch\nbei der Gesamtstrafenbildung sei daher von der Ermäßigungsbefugnis nach den §§ 49 Abs, 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht worden (UA S. 29). Diese Erwägung ist\n- abgesehen von der Unzulässigkeit einer Anwendung des\n$ Lu Abs. 3 StGB bei Bildung einer Gesamtstrafe (vgl.\n§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) - schon deshalb fehlerhaft,\nweil die Angeklagte nur im Falle II der Urteilsgründe\n(lebensgefährdende Verletzung des Erwin SCHE durch\nden Mitangeklagten Jürgen MEI wegen Beihilfe, im übrigen aber als Mittäterin verurteilt worden ist (Fälle\nIII 1 und 2 der Urteilsgründe; UA S. 12, 25). Der Tatrichter ist somit von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage und infolgedessen insbesondere auch bei der\nnach § 14 Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Strafausspruch\nist bereits hierwegen mit den zugehörigen Feststellungen\naufzuheben.\n\nFür die neue Verhandlung vor der Strafkammer wird\nbemerkt, daß der Tatrichter im Falle der abermaligen\nVerhängung von Geldstrafen Gelegenheit haben wird, auch\ndie Einwendungen zu berücksichtigen, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung gegen die Höhe\n\nder Straffestsetzung erhoben hat. Insbesondere wird § 27 c\nSatz 2 StGB zu beachten sein, wonach die Geldstrafe so zu\nbemessen ist, daß die Ersatzfreiheitsstrafe ein erhöhtes\nMindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe nicht unterschreitet; die Revision weist mit Recht darauf hin, daß\ndas Schwurgericht dieser Vorschrift bei Bemessung der Geldstrafen für die beiden Diebstahlsvergehen nicht Rechnung\ngetragen hat. Abgesehen davon wird auch eingehender als\nbisher zu erörtern sein, ob die zu verhängende Geldstrafe\nangesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der\n\n- nach den Feststellungen dem Unzuchtsgewerbe nachgehenden -\nAngeklagten als schuldangemessene Sühne angesehen werden\nkann. Schließlich ist im neuen Urteil auch ausdrücklich zu\nder Frage Stellung zu nehmen, inwieweit Maßregeln nach\n\n88 42 m, 42 n StGB in Betracht zu ziehen sind, wenn die\nStaatsanwaltschaft abermals die Verhängung solcher Maßregeln beantragt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-116-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-116-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.928894+00:00"}}