{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-21_1_StR_112_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-21","aktenzeichen":"1 StR 112/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 112/74 URTEIL\n\nE Ka\nor GE\nfi Ä\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Werner L ED zus Au\ndort geboren am EEE 1952, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: WED u.a. -\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. |\nals Vertreter der Bundesanwaltsochaft,\nRechtsanwältin mp aus EEEEEEED\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten LEE gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 2. Juli 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten LEE (im\nfolgenden als der Angeklagte bezeichnet) wegen Mordes in\nTateinheit mit besonders schwerem Raub sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls (§§ 211, 249 Abs. 1, 251,\n73, 242, 43, 74 StGB) - unter Einbeziehung einer früheren\nVerurteilung zu drei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe -\nzur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaub beschränkt ist, rügt vergeblich die Verletzung von\nförmlichem und sachlichem Recht.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 4 StPO).\n\nNach der zugelassenen Anklage lag das Schwergewicht\ndes Verfahrens bei dem erwachsenen Mitangeklagten WeiEmm-GE, dem der Mord an Roland MM zunächst - neben\neiner Reihe weiterer Straftaten - zur Last gelegt wurde,\nwährend der Beschwerdeführer - zur Tatzeit Heranwachsender - nur des Bandendiebstahls und des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) beschuldigt wurde. Eine Verbindung\ngemäß § 13 Abs. 2 StPO lag - entgegen der Meinung der\nRevision - nicht vor, sondern die Staatsanwaltschaft\nhat gegen die beiden Angeklagten gemeinsam Anklage zum\n\nSchwurgericht erhoben (§ 103 Abs. 1, 2, § 112 JGG).\n\nDaß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht W»-\nWED, sondern der Beschwerdeführer als des Mordes überführt angesehen wurde, zwang das Schwurgericht nicht,\n\ndie Sachen gemäß § 103 Abs. 3, § 112 JGG zu trennen;\n\nes konnte vielmehr ohne Rechtsfehler auch weiterhin\n\nseine ordnungsmäßig begründete Zuständigkeit annehmen.\n\n2. Den Beweisamtrag auf Erholung eines kriminalpsychologischen oder jugendpsy hologischen Gutachtens\ndarüber, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat\nnach dessen Charakter ausgeschlossen oder zumindest\nhöchst unwahrscheinlich sei, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Der Tatrichter durfte sich\nfür die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten\nauf Grund seiner Entwicklung und seines Vorlebens sowie des Eindrucks in der Hauptverhandlung selbst die\nnötige Sachkunde zutrauen; in der Hauptverhandlung wurde zudem ein psychologisch-nervenärztliches Gutachten\nverlesen, das erst am 9. Januar 1971 in einer Nervenklinik über den Angeklagten erstellt worden war\n(ua S. 57/58). Die Revision verharmlost in diesem Zusammenhang auch die Vorstrafen, die gegen den Angeklagten schon wegen Gewalttätigkeiten verhängt worden waren.\n\n3. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrages, eine frühere Geliebte Winnie\ndarüber zu vernehmen, daß sie von WED mehrfach mißhandelt, ferner mit weiteren Mißhandlungen und\nsogar mit Ermordung bedroht worden sei. Ob die Ablehnung\nmit der Begründung, diese Vorgänge lägen weit zurück\nund das Verhalten WC zu einer Geliebten sei\n\nanders zu beurteilen als sein Verhalten gegenüber dem\nAngeklagten, der rechtlichen Nachprüfung standhielte,\nkann offen bleiben; denn keinesfalls könnte das Urteil\ndarauf beruhen. Das Schwurgericht geht selbst davon aus,\ndaß die Mordtat an sich WE zuzutrauen sei\nund daß er von einer anderen Zeugin als gewalttätig beschrieben worden sei (UA S. 28); es gewinnt aber aus\ndem gesamten übrigen Beweisergebnis die Überzeugung,\n\ndaß nicht WE, sondern der Angeklagte den Mord\nan Roland Mil begangen hat. Ob im übrigen der Antrag\n- wie die Revision darzulegen versucht - mit dem Ziele\ngestellt war, darzutun, daß der Angeklagte von WEED-\nenter Druck gesetzt war und vor ihm Angst hatte,\nist unerheblich; denn der Angeklagte hat seine Darstellung, WED habe den Mord begangen, nie\nwiderrufen; auch bei der Tatausführung kann er nach seiner eigenen Darstellung nicht unter Druck gehandelt haben, da er sich nach seiner Schilderung zunächst allein\nals Gast in der Wohnung des später Getöteten befand und\nvOEEEEEEEEEEED erst zur Ausführung eines Diebstahls herbeigeholt haben will.\n\n4. Der „Hilfsbeweisamtrag\", die Hemden des Tatopfers\nherbeizuschaffen und eine vergleichende Untersuchung\nihrer Fasern mit den am Tatort vorgefundenen Fasern\ndurchzuführen, war tatsächlich nur ein Beweisernmittlungsamtrag und ist vom Tatrichter im Urteil ohne Verletzung der Aufklärungspflicht abgelehnt worden (UA S. 38).\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des\nRechtsmittels.\n\n1. Unter sorgfältiger Würdigung aller erhobenen\nBeweise kommt das Schwurgericht zu der Überzeugung, daß\nder Angeklagte mit dem Ehepaar Mill nicht nur zu Beginn\ndes Tatgeschehens - wie er selbst angibt - allein in dessen Wohnung war, sondern daß er auch, nachdem sich die\nEheleute ME betrunken zum Schlafen niedergelegt hatten, allein blieb und - entgegen seinen Angaben - nicht\netwa WED aus dessen Wohnung geholt und in die\nWohnung MED gebracht nat. Die dazu und über den Tathergang im einzelnen aus dem Beweisergebnis gezogenen\nSchlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu\nsein. Sie fallen in die ureigene Verantwortung des Tatrichters und lassen keinen Rechtsfehler, insbesondere\nkeine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze\nersehen.\n\nDie Revision meint insbesondere, das Urteil lasse\nnicht erkennen, ob der Angeklagte die Leica und den Damenring, die er als Beute mitnahm, vor oder nach der Gewaltanwendung an sich genommen habe; habe er das bereits\nvorher getan, dann liege kein Raub vor. Die Bedenken\nsind nicht begründet. Nach den Feststellungen begann\nder Angeklagte die Durchsuchung der Wohnung im Abstellraum; hier fand er die Wäscheleine, mit der er anschließend.\nden schlafenden Roland MED fesselte (UA S. 18/19). Die\nGewaltanwendung sollte es dem Angeklagten ermöglichen,\n\"auch in dem Fall, daß Roland MB beim Durchsuchen\n\nder Wohnung wach werde, mit der bereitgelegten Beute zu\nverschwinden\" (UA S. 41). Damit kann entweder die zur\nZeit der Fesselung bereitgelegte Beute, oder aber die\nbei einem etwaigen Erwachen MB bis dahin bereitgelegte Beute gemeint sein, jedenfalls aber ergibt sich\ndaraus die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte zur Zeit der Gewaltanwendung Beutestücke allenfalls bereitgelegt, aber noch nicht an sich genommen\nhatte, so daß der Tatbestand des Raubes nicht ausgeschlossen war. Daß der Angeklagte den Aufbewahrungsort\nder Leica bereits kannte, ist in diesem Zusammenhang\nunerheblich, denn er wollte auch noch das Schlafzimmer\ndurchsuchen (UA S. 18).\n\n2. Auch die rechtliche Würdigung begegnet keinen\nBedenken. Der bedingte Tötungsvorsatz ist einwandfrei\ndargetan. Diese Art des Vorsatzes und die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (oder zu ermöglichen),\nschließen sich nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283,\n284; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1974 - 4 StR 661/73).\nDaß der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) auch in der\nForm der heimtückischen Tötung des durch Trunkenheit\nund tiefen Schlaf arg- und wehrlosen Opfers verwirklicht worden ist, hat der Tatrichter ebenfalls ohne\n. Rechtsfehler angenommen.\n\n3. Endlich lassen sich auch gegen die Strafzumessung\nkeine rechtlichen Einwände erheben, so daß die Revision\ninsgesamt als unbegründet zu verwerfen ist.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-112-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/1-str-112-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.908972+00:00"}}