{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-14_1_StR_176_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-14","aktenzeichen":"1 StR 176/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 176/74 URTEIL\n\nA } Fa “ir\nFa 4 Eu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Berthold MED zu: Km,\ngeboren am EEE 1935 in SEEN,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt p.au: GEEEEEEND\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n13. November 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit er wegen Zuhälterei verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (kupplerischer und ausbeuterischer) Zuhälterei und gefährlicher\nKörperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund fünf Monaten verurteilt. Die Einziehung eines goldenen\nRinges des Angeklagten ist ausgesprochen worden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat mit\nseiner Revision zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie für diese Tat verhängte Strafe, die Zumessungserwägungen und die Einziehungsanordnung sind nicht zu beanstanden. i\n\n2. Die Verurteilung wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei kann keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hatte § 181 a StGB in der bis 23. Novenber 1973 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Recht bestehen gegen\nden Schuldspruch zwar keine Bedenken. Das Revisionsgericht\n\nhat jedoch zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des\nAngeklagten auch nach der Neufassung der Strafvorschrift\ndurch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. Novenber 1973 (BGBl I 1725) als Zuhälterei strafbar ist\n\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354 a StPO; RGSt 61, 130,\n135/136; 61, 322, 324). Das ist nicht der Fall.\n\na) Ausbeuterische Zuhälterei kann nach § 181 a StGB n,F,\nbejaht werden, wenn für die Prostituierte eine spürbare\nVerschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage eintritt\n(BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 -;\nLackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm. 4 a). Den\nFeststellungen kann nicht entnommen werden, daß das\nPartizipieren des Angeklagten am Unzuchtserlös - die\nProstituierte verdiente monatlich durchschnittlich 9000 DM,\ner bestritt davon \"überwiegend seinen Lebensunterhalt\",\nweil er monatlich nur 300 DM etwa verdiente - diese Folge hatte. Wird das wesentliche Merkmal des Ausbeutens in\nder Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit\nder Prostituierten gesehen (vgl. Horstkotte JZ 1974, 84, 89),\nso ergeben die Feststellungen auch die dafür erforderlichen\nTatumstände nicht. |\n\nb) Die weiteren Tatbestandsalternativen der dirigierenden (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) und der kupplerischen (§ 181 a Abs. 2 StGB n.F.) Zuhälterei setzen bestimmende Einflußnahme auf die Ausübung der Prostitution\noder aktive vermittelnde Handlungen voraus. Das Anmieten\nder Wohnung durch den Angeklagten, damit die Dirne dort\nder Gewerbsunzucht nachgehen konnte, erfüllt, wenn er\nsonst nichts tat, diese Voraussetzungen nicht.\n\n3. Scheidet eine Verurteilung wegen Zuhälterei aus,\nist zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen Kuppelei\n(§ 1§ 0 StGB a.F.) strafbar gemacht hat. Ist das zu be-Jahen, kann eine Verurteilung jedoch nur erfolgen, wenn\nder Angeklagte auch nach § 180 oder § 180 a StGB n.F.\nzu bestrafen ist. In Betracht kommt § 180 a Abs. 2 Nr. 2\nStGB n.F. Ein Ausbeuten im Sinne dieser Bestimmung ist\nschon das gewinnsüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle (Lackner/Maassen aa0 § 180 a Anm. 5 b;\nvgl. auch Dreher, StGB 34. Aufl. § 180 a Anm. 3 B). Zur\nFrage des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) ist\nzu bemerken: § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. ist gegenüber § 1§ 0 StGB a.F. milder und zwar nicht nur dann, wenn\ndas Tatgericht zu der Auffassung kommt, daß Geldstrafe\nverwirkt ist, sondern auch, wenn Freiheitsstrafe verhängt\nwird. Denn die Strafuntergrenze des § 180 a Abs. 2 Nr. 2\nStGB n.F. kann nach § 1§ 0 StGB a.F. nur bei Annahme mildernder Umstände erreicht werden und die Strafobergrenze\ndes geltenden Rechts ist niedriger.\n\n4. Die Urteilsurkunde gibt die verkündete Urteilsformel unrichtig wieder. Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden. Das beweisen das Protokoll, die Niederschrift der Urteilsformel und die Anführung des\n§ 74 StGB im Urteilsspruch. Auch in den Urteilsgründen\nist rechtlich zutreffend angenommen worden, daß der Angeklagte durch selbständige Handlungen die Tatbestände\nder gefährlichen Körperverletzung und der Zuhälterei\nverwirklichte. Die Aufhebung konnte daher auf die Verurteilung nach § 181 a StGB und den Ausspruch über die\nGesamtstrafe beschränkt werden.\n\n5. Die Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten Guder kommt nicht in Betracht (BGHSt 12, 335, 341).\n\nPfeiffer Loesdau | Pikart\nZipfel Herdegen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/1-str-176-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/1-str-176-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.731123+00:00"}}