{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-14_1_StR_169_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-14","aktenzeichen":"1 StR 169/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 160/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justierer Josef BED aus MEERE, geboren\nam OD 1932 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MED aus EEREEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n10. Oktober 1973\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nUnzucht zwischen Männern im Fall II 4\nder Urteilsgründe (OD) verurteilt worden ist; der Angeklagte wird\nauch von diesem Vorwurf freigesprochen;\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\neinschließlich der insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse;\n\n2. im übrigen Schuldspruch wie folgt geändert:\nDer Angeklagte ist schuldig des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nzwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie\neiner homosexuellen Handlung in einem weiteren Fall (§§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 1, 73,\n74 StGB);\n\n3. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; die Sache wird\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, sowie wegen Unzucht\nzwischen Männern in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie dringt teilweise durch.\n\nI. Was der Beschwerdeführer vorträgt, kann dem Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg bringen. Die Aufklärungsrügen können nicht auf die Behauptung gestützt werden, das\nSitzungsprotokoll enthalte Angaben über Zeugenaussagen, die\nvon den Urteilsgründen abwichen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22;\nBGHSt 21, 149, 151). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung zeigen keinen Rechtsfehler auf. Indessen braucht\nhierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil der Strafausspruch aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.\n\nII. Nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils ist\ndas 4. StrRG in Kraft getreten, das die Tatbestände der\n88 175, 176 StGB geändert und die Strafdrohungen herabgesetzt hat. Die Vorschriften sind in ihrer jetzt geltenden Fassung die milderen Gesetze im Sinne des 8 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB. Es muß deshalb auf Grund der Sachbeschwerde\ngeprüft werden, ob die Feststellungen einen Schuldspruch\nauch auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen\nrechtfertigen.\n\n4. Die Verurteilung im Fall OD (11 4 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) kam es auf Veranlassung des Angeklagten dazu, daß er und der nahezu 15-jährige Junge jeder für sich onanierten, während sie nebeneinander auf\ndem Sofa saßen. Wegen der gedanklichen Verbindung sieht\ndie Strafkammer darin eine Unzucht zwischen Männern\n(UA S. 21). Eine Straftat im Sinne des neugefaßten § 175\nAbs. 1 StGB kann darin jedoch nicht mehr erblickt werden.\n\nDie Vorschrift setzt voraus, daß sexuelle Handlungen\nan dem Opfer vorgenommen werden oder daß dieses solche\nHandlungen am Täter vornimmt. Damit erklärt das Gesetz\neine körperliche Berührung der beiden Beteiligten für erforderlich (Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 175 Rdn. 3;\nDreher StGB 34. Aufl. § 175 Anm. 3 A; Lackner-Maaßen StGB\n8. Aufl. Anm. 4). Die Vornahme sexueller Handlungen vor\ndem Andern fällt nur bei Beteiligung von Kindern unter eine Strafvorschrift (§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 2 StGB); für den\nBereich des § 175 StGB fehlt eine entsprechende Bestimmung.\nDie hier festgestellte Handlung, die gleichzeitige Onanie\nist demnach entgegen der früheren Rechtslage (vgl. BGHSt 4,\n323, 325) nicht mehr strafbar.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nmuß der Senat den Angeklagten in diesem Fall freisprechen.\n\n2. Das Verhalten des Angeklagten in den anderen\nFällen ist auch nach der neuen Rechtslage strafbar, so\ndaß es nur der Anpassung des Schuldspruchs an die neuen\nGesetzesbezeichnungen bedarf.\n\na) Im Fall Richard Zi (11 ? der Urteilsgründe) hat der Angeklagte den Tatbestand sowohl des § 176\nAbs. I nF StGB als auch des § 175 Abs. 1 nF StGB fortgesetzt verwirklicht. Die festgestellte gegenseitige\nOnanie ist eine sexuelle Handlung am Körper der geschützten Person; zugleich ließ der Angeklagte an seinen eigenen Körper durch Richard eine solche Handlung\nvornehmen.\n\nb) Bei dem 13-jährigen Andreas Br (II 2 der\nUrteilsgründe) hat der Angeklagte nach den Feststellungen\n\ndrei bis viermal onaniert. Auch diese Handlungen erfüllen\nden Tatbestand der §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 1 StGB in der\nneuen Fassung und rechtfertigen die Verurteilung wegen\nfortgesetzten Vergehens gegen diese Vorschriften.\n\nAußerdem hat der Angeklagte in etwa zwei Fällen den\nGeschlechtsteil des Kindes aus der Hose genommen und,\nwährend er das Glied betrachtete und Andreas zuschauen\nließ, bei sich selbst onaniert. Das Landgericht hält auch\nin diesen Fällen Unzuchtshandlungen im Sinne der §§ 175\nAbs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 aF StGB für gegeben, weil\neine gedankliche Verbindung auf Grund innerer Anteilnahme des Kindes bestanden habe (UA S. 20). Diese Begrün-\n‚dung genügt zwar, wie oben ausgeführt, für die Anwendung\nder §§ 175 Abs. 1, 176 Abs. 1 nF StGB nicht mehr. Aus\nden Feststellungen ergibt sich aber, daß der Angeklagte\neinen körperlichen Kontakt herstellte, bevor er bei sich\nselbst onanierte. Diese Berührung war auch „von einiger\nErheblichkeit\" (§ 184 c Nr. 1 StGB) und erfüllt den\nTatbestand der §§ 175 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB.\n\nc) Im Fall Pfaller (II 3 der Urteilsgründe) bestand die sexuelle Handlung des Angeklagten darin, daß\ner den Geschlechtsteil des 14-jährigen Jungen aus der\nHose nahm, ihn \"für einige Zeit in der Hand\" behielt\nund ihn dadurch geschlechtlich erregte (UA S. 8). Hierdurch war der in § 175 Abs. 1 nF StGB vorausgesetzte\nkörperliche Kontakt hergestellt, der dem Angeklagten\nentsprechend seiner Absicht auch seinerseits zur geschlechtlichen Erregung diente. Angesichts der festgestellten Dauer und Intensität der Berührung waren auch\ndie Voraussetzungen des § 184 c Nr. 1 StGB gegeben. Das\nrechtfertigt die Verurteilung aus § 175 Abs. 1 nF StGB.\n\nIII. Der Schuldspruch muß hiernach in einem Fall\naufgehoben und im übrigen geändert werden. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht\nanders hätte verteidigen können. Wegen der Milderung\nder Strafdrohungen kann der Strafausspruch in den verbleibenden Fällen nicht bestehen bleiben; auch die Berücksichtigung der milderen Tendenz des 4. StrRG im\nRahmen der Strafzumessung (UA S. 23) schließt nicht aus,\ndaß der Tatrichter bei einem anderen Strafrahmen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Der Senat hat deshalb\nden gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/1-str-169-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/1-str-169-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.708640+00:00"}}