{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-07_1_StR_99_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-07","aktenzeichen":"1 StR 99/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR [A URTEIL.\n718,74 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gaetano CB , ohne festen\nWohnsitz, geboren an 1945 in LED / EEE Tta-\n\nlien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEDau: GEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München I\nvom 6. August 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Das Schwurgericht hat die Strafe nach §§ 51 Abs. 2,\n4u StGB gemildert, eine weitere Herabsetzung nach Versuchsgrundsätzen aber abgelehnt, weil \"es nicht Verdienst\ndes Angeklagten war, daß die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist\". Mit dieser Erwägung hat das Tatgericht offensichtlich sagen wollen, daß es das Handlungsunrecht als\nso schwerwiegend ansieht, daß das Ausbleiben des Erfolgs\neine Milderung nicht rechtfertigt, weil sein Eintritt\nnahe bevorstand (vgl. BGH GA 1966, 146) und das Steckenbleiben der Tat im Versuch nicht die Folge abgeschwächter krimineller Intensität des Angeklagten war. Eine solche Wertung steht im Einklang mit der Kannvorschrift des\n$ hu Abs. 1 StGB. |\n\nb) Der Strafausspruch wird auch nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß das Schwurgericht sich mit der Anwend-\n\nbarkeit des § 213 StGB im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zwar entfällt diese Prüfung in aller\nRegel nicht schon deshalb, weil das Tatgericht meint, die\nschuldangemessene Strafe bereits dem durch die §§ 212, 51\nAbs. 2, Au StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können (BGH NJW 1956, 756, 757). Aber in besonders kraß liegenden Fällen darf von einer ausdrücklichen Verneinung\nder Voraussetzungen des § 213 StGB in den Urteilsgründen\nAbstand genommen werden (BGH, Urt. vom 26. Juli 1960\n\n- 1 StR 312/60 -, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 213 Anm. 10). Die Feststellungen rechtfertigen die\nAnnahme eines solchen Falles.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-99-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-99-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.598299+00:00"}}