{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-07_1_StR_89_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-07","aktenzeichen":"1 StR 89/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1SER BY/7u URTEIL\n7:5: 74 |\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Horst S EEE . ohne festen\nWohnsitz, geboren am 935 in KEEP, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ‚der Sitzung\nvom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, .\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 5. Juli 1973 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nBetrugs zum Nachteil der Bßtiypothekenund Wechsel-Bank (Ziffer II 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘G ründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs in 2 Fällen, wegen Betrugs in 7 Fällen, davon in\n2 Fällen fortgesetzt, wegen Betrugs in Tateinheit mit Ur-\n'kundenfälschung sowie wegen Unterschlagung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;\nsie hat teilweise Erfolg. | |\n\n1._Verfahrensrügen\n\na) Teil-Vereidigung des Zeugen Hs\n\nDie Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; die Revision besagt insbesondere\nnichts darüber, auf welche Teile der Aussage der Zeuge\nnicht vereidigt worden ist und aus welchem Grunde. Die\nRüge ist daher unzulässig.\n\nb) Teil-Vereidigung der Zeugin Me\n\nDie Rüge ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die\nBeeidigung eines Zeugen auf Teile seiner Aussage ist zwar\nnicht zulässig, wenn sich die Aussage auf dieselbe Tat\nerstreckt (BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19). Die einzelnen Geschehensabläufe bei der Ausführung der Taten und das Motiv der Darlehenshingabe können nur einheitlich beurteilt\nwerden. Die Teilvereidigung auf Anordnung des Vorsitzenden\n\nLe‘ R;\n\nwar daher im vorliegenden Falle an sich fehlerhaft. Jedoch ist diese Maßnahme vom. Angeklagten nicht beanstandet\nworden. Er hat es unterlassen, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Damit ist\ndie Revisionsrüge einer fehlerhaften Entscheidung verwirkt\n(BGHSt 3, 368, 369; BGH, Urt. vom 23. April 1954 - 1 StR\n745/53). Einer der Ausnahmefälle, die den Entscheidungen.\nBGHSt 7, 281 (Nichtvereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO),\nBGHSt 20, 98, 99 und BGH bei Dallinger MDR 1958, 12, 14\n(Vereidigung entgegen einen unbedingten Vereidigungsverbot) zugrunde lagen, ist hier nicht gegeben. Es stand im\nErmessen des Gerichts, die Verletzte zu vereidigen oder\nunvereidigt zu lassen.\n\nc) Nicht-Vereidigung des Zeugen VO\n\nDie Rüge ist zulässig und auch begründet. Zwar hat\nauch hier nur der Vorsitzende die Nichtvereidigung angeordnet, ohne daß dies vom Angeklagten gerügt worden ist.\nDie Strafkammer hat jedoch die Aussage im Urteil als wesentlich verwertet. Sie stützt, wie sich aus mehreren\nStellen des Urteils (UA S. 42, 43 und 44) ergibt, die\nVerurteilung im Falle II 6 auf die Aussagen des Zeugen\nVOREEEED ; so beruhen die Feststellungen über die jeweiligen Kontostände und Überziehungen sowie über die\nvom Tatrichter als wesentlich angesehenen Einzahlungen\ndes Angeklagten auf dem Konto und über einen Antrag des\nAngeklagten auf Überziehung über 1 000.- DM hinaus nur\nauf den Angaben dieses Zeugen. Das Landgericht hätte\ndaher die Vereidigung nachholen müssen, wenn es die\nAussage wie eine beeidete verwerten wollte (BGHSt 7, 281).\nAuf diesem Fehler beruht auch das Urteil, soweit es den\n\nAngeklagten im Falle II 6 verurteilt hat. Insoweit muß\n\nes daher aufgehoben werden. Die Nichtvereidigung hat sich\njedoch nicht auf die Verurteilung in den Fällen GE»\n(II 4 und 5 der Urteilsgründe) ausgewirkt; die Annahme\nvon Betrug ist von der Aussage des Zeugen und den von\n\nihm mitgeteilten Kontoständen unabhängig.\n\nd) Aufklärungsrügen\n\nAuf die Aufklärungsrügen, die sich gegen die Verurteilung im Falle II 6 richten, kommt es nicht mehr an.\n\nEs kann weiter dahingestellt bleiben, ob auch sachliche Gründe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs im Falle II 6 angeführt werden könnten.\n\n2. Sachrügen\n\nSoweit die Revision einzelne materiellrechtliche\nRügen gegen das Urteil erhebt, kann sie keinen Erfolg\nhaben. In rechtlich zutreffender Weise hat der Tatrichter im Falle II 7 einen vollendeten Betrug angenommen.\nDer Einmietbetrug war mit dem Abschluß des Mietvertrages\nunter falschem Namen und unter Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit vollendet. Die spätere Bezahlung der\nMietschuld ändert an dem vollendeten Betrug nichts,\nsondern kann nur als Schadensausgleich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Bedenklich ist allerdings\ndie Annahme von Tateinheit mit Urkundenfälschung; die Vorlage des gefälschten Schecks ist eine selbständige, von\nder Betrugshandlung unabhängige Handlung. Jedoch beschwert\ndie Nichtannahme von Tatmehrheit den Angeklagten nicht.\n\n&\n\nDie von der Revision behaupteten Denkverstöße liegen\nnicht vor.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine weiteren Fehler aufgedeckt.\n\nDas Urteil ist somit im Falle II 6 sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen\naufzuheben; die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Zu Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-89-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-89-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.578863+00:00"}}