{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-07_1_StR_72_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-07","aktenzeichen":"1 StR 72/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 72/74 URTEIL\nFı5,7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen -\n\nWerner BED aus NEE Beboren an EEE 1939\nin PO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\n. Zipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 13. September 1973 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung\n\n(§§ 181 a, 240, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt.-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Unbegründet sind die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.\n\na) Für die Dauer der Vernehmung der Zeugin N\nhatte das Landgericht durch Beschluß die Öffentlichkeit\nausgeschlossen, weil sich die Zeugin durch einen Teil der\nZuhörerschaft an Leib oder Leben bedroht fühlte. Die Revision beanstandet, daß vor Wiederherstellung der Öffent-.\nlichkeit auch die Zeugen SP und EEE gehört und\ndie Zeuginnen NP und SCHE beeidigt worden seien.\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nEin Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG\nist der Auslegung fähig. Wird die Öffentlichkeit für die\nDauer der Vernehmung. eines Zeugen ausgeschlossen, so ist\nder Beschluß dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle\nVerfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und\n\ndaher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte\n\n(BGH, Urteil vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58; BGH bei\nDallinger, MDR 1957, 142; RGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110).\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die kurzen\nÄußerungen der Zeugin EB (Prot. S. 34) und des Zeugen\nDOEEEEEEER (Prot. S. 36) durch die Vernehmung von Frau\nNEE veranlaßt waren und damit in engstem Zusammenhang\nstanden; ebenso gehört die Vereidigung der Zeugin Ne\nsinngemäß noch zu ihrer Vernehmung.\n\nNach der besonderen Lage des Falles ist es aber aueh\nnicht zu beanstanden, daß die Frage der Vereidigung der\nZeugin SWebenfalls in diesem Verfahrensabschnitt behandelt worden ist. Frau SP war vor Frau NP vernommen worden; die Vernehmung war mehrfach unterbrochen,\ndie Frage der Beeidigung zurückgestellt worden. Die beiden Aussagen standen in engem sachlichen Zusammenhang,\nda es sich um die beiden Prostituierten handelte, deren\nAusbeutung dem Angeklagten zur Last liegt, Ersichtlich\nhat der Tatrichter deshalb über die Vereidigung der beiden Zeuginnen erst nach Abschluß der Vernehmung N\ngemeinsam befinden wollen und hat dadurch den Zusammenhang der Beeidigung Evelin Si mit der Vernehmung\nder Frau NEED Hergestellt, so daß auch insoweit der\nAusschluß der Öffentlichkeit nicht ermessensfehlerhaft\nwar (ebenso in einen vergleichbaren Fall RG HRR 1939, 449).\n\nb) Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung der Zeugin SEE die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, ohne\nvorher über die Ausschließung zu verhandeln. Auch diese\nRüge dringt nicht. durch. Es ist in der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Nichtanhörung\nder Beteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung\n‚der Öffentlichkeit nicht den unbedingten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 6 StPO verwirklicht, sondern lediglich auf\nGrund des § 33 StPO gerügt werden kann; mithin handelt es\nsich lediglich um einen Revisionsgrund nach § 337 StPO,\nder nur durchgreift, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BGH LM StPO § 33 Nr. 2; BGH, Urteil vom\n11. Dezember 1961 - 4 StR 458/61). Diese Voraussetzung\nist hier nicht gegeben. Die Öffentlichkeit wurde aus den\ngleichen Gründen ausgeschlossen wie bei der Vernehmung\nNEW, weil den beiden Zeuginnen bei wahrheitsgemäßer\nAussage Gefahr für Leib oder Leben durch anwesende Zuhörer drohe (Prot. S. 48). Dagegen waren im Falle Nm\nkeine Gegenanträge gestellt worden (Prot. S. 27); weder\nder Gang der Verhandlung noch das Urteil ergeben irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Ausschließung der\nÖffentlichkeit bei der zweiten Vernehmung Sp sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre und das Urteil\ndarauf beruhen könnte.\n\n©) Nach Verkündung des Urteilstenors und des Beschlusses über die Haftfortdauer des Angeklagten wurde\nder Vorsitzende aus dem Zuhörerraum durch lautes Rufen,\nBeschimpfungen und Pfiffe an der mündlichen Urteilsbegründung gehindert. Die Strafkammer beschloß darauf,\ndaß der Sitzungssaal „von den offensichtlich am Krawall\n' beteiligten Zuhörern zu räumen\" sei (Prot. S. 50/51).\nZu Unrecht erblickt die Revision darin eine Verletzung\ndes Öffentlichkeitsgrundsatzes; denn der Beschluß beruht auf § 177 GVG, da nicht die gesamte Öffentlichkeit,\nsondern lediglich die randalierenden Zuhörer aus dem\nSaal verwiesen wurden. Der Grund der Ausschließung ist\naus dem Beschluß klar ersichtlich.\n\n2. Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß der Beweisamtrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters WEB durch Wahrunterstellung verbeschieden\nworden ist. Dem Tatrichter brauchte sich die Vernehmung\ndes Richters aber nicht aufzudrängen, nachdem die Zeugin\nNEE, wie die Revision selbst vorträgt, eingeräumt hatte, daß die Beweisbehauptungen - die sich mit ihrem Verhalten befaßten - zutreffend. seien. Mit der Wahrunter-\n\n: stellung konnte das Landgericht die in Betracht kommenden Tatsachen auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugin heranziehen; daß es sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, stellt keinen Rechtsfehler dar.\n\n3. Mit den übrigen Aufklärungsrügen macht die Revision nur geltend, daß benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien; damit kann sie nicht gehört werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352/53).\n\nII. 1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie den Schuldspruch im Falle NOEEEEND (11 b der\nUrteilsgründe) angreift.\n\n2. Auch im Falle Sp (II a der Urteilsgründe)\ndeckt sie im Ergebnis zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nUnschädlich ist es, daß die Strafkammer an drei\nStellen des Urteils (S. 3) statt der Jahreszahl „1972\"\ndie Zahl „1971\" anführt; denn dabei handelt es sich wm\nein offensichtliches Versehen, das keinen widersprüchlichen Urteilsinhalt begründet.\n\nDas Landgericht hatte § 181 a StGB in der bis 23. November 1973 geltenden Fassung anzuwenden; es zitiert zwar\nin den Urteilsgründen § 181 a StGB „in der Fassung des\n4. Strafrechtsänderungsgesetzes\" (gemeint ist das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 - BGBl I 1725),\ndoch konnte es dieses Gesetz bei der Urteilsverkündung am\n13. September 1973 - als die endgültige Gesetzesfassung\nnoch gar nicht bekannt war - noch nicht anwenden. Da\nmildernde Umstände (§ 181 a Abs. 2 StGB aF) zwar nicht\nausdrücklich, aber offensichtlich stillschweigend verneint worden sind, ist § 181 a StGB nF das mildere Gesetz\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), so daß das Handeln des Angeklagten tatbestandsmäßig sowohl nach der alten als nach der\nneuen Gesetzesfassung sein muß. In dieser Richtung reichen\ndie Feststellungen, die nach der alten Rechtslage die Verurteilung tragen, auch nach der Neufassung aus.\n\nEin „Ausbeuten\" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF\nsetzt eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung\nihrer wirtschaftlichen Lage voraus (BGH, Urteil vom\n5. Februar 1974 - 1 StR 612/73; Lackner/Maaßen, StGB\n8. Aufl. § 181 a Anm. 4 a); ob das der Fall war, kann das\nRevisionsgericht nach den Angaben des Urteils abschließend\nbeurteilen. Nach den Feststellungen ist von einer durchschnittlichen täglichen Ablieferung Evelin SP an den\nAngeklagten in Höhe von 200,- DM auszugehen, was einer\nmonatlichen Abgabe von rd. 6.000,- DM entspricht. Auch\n_ wenn der Angeklagte davon Taschengeld für die Frau und\n\n“monatlich 500,- DM Unterhalt für deren Kinder bezahlt\nund selbst monatlich 1.800,- bis 2.000,-. DM als Kellner\nverdient hat, ferner vom 20. Juni 1972 bis zur Entbindung am 28. Juni 1972 und dann nach der Entlassung der\n\nZeugin aus dem Krankenhaus bis Ende Juli 1972, als sie\nselbst nichts verdiente, für ihren Unterhalt aufgekommen\nist, so ist doch der Unzuchtserlös im übrigen gemeinsan\nverbraucht worden, so daß Evelin SW nach dem rechnerischen Gesamtergebnis zu einem erheblichen Teil zum\nUnterhalt des Angeklagten beigetragen und sich dadurch\n\nin ihrer wirtschaftlichen Lage spürbar verschlechtert hat.\n\n3. Aufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch.\nDie Strafkammer mußte noch von dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 181 a StGB aF ausgehen und hat\nfolgerichtig die beiden Taten des Angeklagten im Urteilssatz als „Verbrechen\" bezeichnet. Nach der Neufassung ist\ndie Tat nur mehr Vergehen, dessen Mindeststrafe auf die\nHälfte, nämlich sechs Monate ermäßigt worden ist. Der Se-\n'nat kann nicht ausschließen, daß sich diese Gesetzesänderung, hätte sie der Tatrichter schon berücksichtigen können,\nim Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.\n\nIII. Das Urteil kann daher nur im Schuldspruch bestehen bleiben; im übrigen ist die Sache zurückzuverweisen. Der Änderung des Deliktscharakters kann der Tatrichter im neuen Urteilssatz Rechnung tragen.\n\nPfeiffer | Mösl Pikart\nZipfel Herdegen\n\nSer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-72-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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