{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-05-07_1_StR_42_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-05-07","aktenzeichen":"1 StR 42/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 42/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Lothar Wolfgang S EB aus\nSU, geboren ar EEE 1949 ir HmEEEp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt lBpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Juni 1973\n\n1. im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\nNr. 6 lit a, Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit\n\n§ 1 Abs. I Nr. 1 lit b, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 7,\n§§ 3, 9 Betäubungsmittelgesetz; § 398 in Verbindung mit §§ 392, 397 AbgO; § 73 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens des \"Handels mit und Besitzes von Betäubungsmitteln\" in Tateinheit mit einem Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 1 b, Abs. 4 Nr. 3,\n3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 BetnG; §§ 392, 397, 398 AbgO;\n§ 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und zu\n5 000.- DM Geldstrafe verurteilt; daneben ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung sichergestellter Gegenstände angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt - teilweise mit Erfolg - Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI.\n\n41. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf näherer Erörterung nur die Rüge des Beschwerdeführers, daß das Land-\n\ngericht durch die nach Widerspruch des Verteidigers am\n\n19. Juni 1973 und am 25. Juni 1973 beschlossene Verlesung\nvon insgesamt 5 Gutachten die Vorschrift des § 256 StPO\nverletzt habe. Die Revision trägt hierzu vor: Nach Auffassung der Verteidigung hätten die Voraussetzungen einer\nVerlesung nicht vorgelegen, jedenfalls seien sie vom Gericht nicht geprüft worden. Der Beschluß vom 19. Juni 1973\n(betr. Gutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg\nvom 11. Juli und 21. August 1972, des Zollkriminalinstituts\nKöln vom 14. Juli 1972 sowie des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. September 1972) enthalte keine Begründung, der\nHinweis auf § 256 StPO entbinde das Gericht nicht von der\nPrüfung, ob die jeweils tätig gewordenen Gutachter tatsächlich berechtigt waren, in Vertretung oder im Auftrag\ndes Behördenleiters zu handeln. Vom Angeklagten und vom\nVerteidiger werde das in Abrede gestellt. Der Beschluß\n\nvom 25. Juni 1973 (betr. Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 24. November 1972) sei - abgesehen von\neiner falschen Datumsangabe - zumindest unzureichend begründet und lasse ebenfalls die Prüfung der Legitimation\nder Gutachter nicht erkennen. Mit diesem Vortrag dringt\ndie Revision nicht durch.\n\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer ihre Verlesungsbeschlüsse nicht oder nicht ausreichend begründet habe, ist das Revisionsvorbringen schon\ndeshalb unbeachtlich, weil auf einer bloßen Nichterfüllung\nder formell-inhaltlichen Anforderungen an die Begründung\nder Verlesungsbeschlüsse (§§ 238 Abs. 2, 33 StPO) das\nUrteil nach Sachlage nicht beruhen könnte.\n\nWenn die Revision weiter rügt, daß die Verlesungsvoraussetzungen jedenfalls vom Gericht nicht geprüft worden seien,\nso ist ihr Vortrag unzulässig, weil es an der klaren Darlegung eines Gesetzesverstoßes fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nDasselbe gilt im Ergebnis auch für die Behauptung des\nBeschwerdeführers, die Voraussetzungen für die Verlesung\nder Gutachten hätten nicht vorgelegen. Zwar sind Fälle\ndenkbar, in denen es für die Rüge einer Verletzung des\n§ 256 StPO ausreicht, die einer verlesenen gutachtlichen\nÄußerung zugeschriebene Eigenschaft des Behördengutachtens\nohne nähere Ausführungen zu bestreiten. So mag es namentlich dann liegen, wenn sich bereits aus Form und Inhalt\ndes verlesenen Dokuments erhebliche Zweifel am Vorhandensein eines Behördengutachtens ergeben. Hier aber ging es\num die Mitteilung von Untersuchungsbefunden, die im Rahmen\ndes Ermittlungsverfahrens jeweils auf Grund eines an die\nbetreffende Behörde gerichteten Ersuchens von einem Sachbearbeiter der Behörde in dienstlicher Eigenschaft unterschrieben und - mit dem behördlichen Aktenzeichen versehen - an die ersuchende Stelle zurückgesandt wurden. _\nUnter diesen Umständen sprachen entscheidende Gesichts-\n\n: punkte dafür, daß die Gutachter nicht in privater Eigenschaft, sondern im Auftrag oder jedenfalls mit genereller\noder besonderer Genehmigung des Behördenleiters amtlich\ntätig geworden waren; das hätte zur Erfüllung des Erfor- .\ndernisses eines Handelns für die Behörde ausger®@icht\n\n(BGH VRS 11, Auh; BayObLG NJW 64, 1192; BGH, Urteil vom\n23. August 1966 - 5 StR 383/66; vgl. auch BayObLG NUW 53,\n194; BGH, Urteile vom 19. April 1956 - 4 StR 84/53 - und\nvom 7. Mai 1956 - 5 StR 157/56 - insbesondere zur Verles-\n\nbarkeit von Blutalkoholgutachten). Deshalb durfte sich die\nRevision hier nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht damit\nbegnügen, die Legitimation der Gutachter in Zweifel zu\nziehen; sie hätte vielmehr rechtzeitig darlegen müssen,\naus welchen Gründen ihrer Meinung nach - trotz gegenteiligen Rechtsscheins - kein Behördengutachten vorlag.\nDas ist nicht geschehen. Der nachträgliche Versuch des Revisionsführers, seine Auffassung durch Auskünfte der betreffenden Behörden zu belegen, vermag daran ebensowenig\netwas zu ändern wie der bereits in der Revisionsbegründung erfolgte Hinweis auf dieses Vorhaben (S. 23 des\nSchriftsatzes vom 26. September 1973).\n\nNach alledem muß die Rüge einer Verletzung des\n§ 256 StPO erfolglos bleiben.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind, worauf bereits\nder Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsamtrag vom\n14. Februar 1974 hingewiesen hat, offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\n1. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs hat im wesentlichen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die\nVerurteilung leidet nur insofern an einem Mangel, als der\nAngeklagte nicht nur wegen Rauschgifthandels, sondern zugleich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nverurteilt worden ist. Dabei beschränkt sich der Schuldvorwurf des Besitzes nicht etwa auf die geringen Haschischmengen, die in der Wohnung des Angeklagten (15 g) und in\n\nseinem PKW (4 g) gefunden worden sind; vielmehr erstreckt\nsich die Verurteilung auch insoweit auf die sichergestellte Gesamtmenge von ca. 15 kg Haschisch und 1,09 kg Morphinbase (UA S. 6/7, 27). Damit hat das Landgericht jedoch\naußer Acht gelassen, daß Handeltreiben im Sinne von § 11\nAbs. 1 Nr. 1 BetmG den Oberbegriff für alle Bestrebungen\ndes Täters darstellt, aus eigennützigen Gesichtspunkten\nden Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu\nfördern (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73).\nFührt der Erwerb von Betäubungsmitteln auch dazu, daß der\nTäter das Rauschgift vorübergehend besitzt, so ist\n\ndieses Besitzen als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung nur ein unselbständiges,\nim Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens\n\nohne eigenständigen Unrechtsgehalt (BGH, Urteile vom\n\n10. April 1973 - 1 StR 619/72, vom 21. Februar 1974\n\n- 1 StR 588/73, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - und vom\n26. März 1974 - 1 StR 49/74). Nach den getroffenen Feststellungen war infolgedessen für eine Verurteilung wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1\nNr. 4, Nr. 6 lit b BetmG) kein Raum. Insofern ist der\nSchuldspruch zu beschränken und insgesamt in der aus dem\nUrteilssatz ersichtlichen Form neu zu fassen (§ 354 Abs. 1\nStPO).\n\n2. Da der Angeklagte nur wegen einer einheitlichen\nTat verurteilt worden ist, hat die Änderung des Schuldspruchs auf die Höhe der erkannten Strafe ersichtlich\nkeinen Einfluß. Jedoch kann der Strafausspruch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte als \"gefährlicher Rauschgifthändler\"\nangesehen werden müsse (UA S. 27), der ab November 1971\nvom Handel mit Betäubungsmitteln gelebt habe und dafür\nverantwortlich zu machen sei, während eines verhältnismäßig langen Zeitraums (von November 1971 bis zur Tatzeit im Juni 1972) Betäubungsmittel mit gefährlichen Wirkungen in Umlauf gebracht zu haben (UA S. 28). Diese Erwägungen geben zu Bedenken Anlaß.\n\nZwar steht der Umstand, daß es sich bei den verwerteten Vorgängen um ein vor der angeklagten Tat liegendes Verhalten handelt, der Berücksichtigung bei der\nStrafzumessung nicht schlechthin entgegen. Es ist vielmehr in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der\nTatrichter bei Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155,\n264 StPO) nicht beschränkt ist und demnach auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht\nGegenstand der Anklage sind (BGH NJW 1951, 769, 770;\n\nOLG Oldenburg NdsRpfL 1950, 63; Seibert MDR 1952, 457,\n459, Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 583, 584).\nDem entsprechen die in § 13 Abs. 2 StGB gegebenen gesetzlichen Hinweise, soweit sie grundsätzlich nahelegen,\ndas Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Dabei\nkann es aber in aller Regel nur darum gehen, Umstände\nfestzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat\nals Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters\nverwertbar sind (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts,\nAllg. Teil 2. Aufl. § 80 III 1 S. 656), nicht aber um\ndie gesonderte Bewertung strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen außerhalb der Anforderungen eines geordne-\n\nten Strafverfahrens, wodurch wegen möglichen Nichtverbrauchs\n\nder Strafklage die Gefahr der Doppelbestrafung hervorge-\n\nrufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1951, 770). Ob die Straf-\n\nkammer diese Unterscheidung beachtet hat, läßt das Urteil\nnicht klar erkennen. Es ist daher nicht auszuschließen,\ndaß der Tatrichter dem Verhalten des Angeklagten vor der\nim Juni 1972 begangenen Tat ein Gewicht beigemessen hat,\ndas ihm nach den in § 13 StGB niedergelegten Grundsätzen\nder Strafzumessung nicht zukommt.\n\nIm übrigen erwecken die Strafzumessungsgründe auch\nZweifel daran, daß die Strafkammer bei der Annahme der\nerwähnten strafschärfenden Umstände von einem einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1,\n51). Das Urteil führt zwar aus, daß der Angeklagte sich\nbereits längere Zeit vor der eigentlichen Tat „nachweislich\" (UA S. 4) als Rauschgifthändler betätigt habe,\nteilt aber weder nähere Einzelheiten über Art und Umfang\ndieser Tätigkeit noch die Beweismittel mit, die dem Landgericht - entgegen der Einlassung des Angeklagten - die\nÜberzeugung vom Vorliegen bestimmter strafbarer Handlungen während dieser Zeit verschafft haben. Das legt\ndie Vermutung nahe, daß der Tatrichter sich nicht ganz\nvon der Versuchung freimachen konnte, der Bemessung der\nStrafe auch gewisse Verdachtsmomente zugrunde zu legen.\nVerdachtsstrafen sind jedoch unzulässig (BGHSt 4, 340;\nvgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK).\n\n- 10 -\n\nWegen dieser Unstimmigkeiten ist der Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, während\ndie weitergehende Revision der Verwerfung unterliegt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-42-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-07/1-str-42-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.528000+00:00"}}