{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-30_1_StR_70_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"1 StR 70/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 70/74 URTEIL\nSON A,.FH\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nTheodor Dieter | DAB ‚ geboren am EEE :9.:3\nin MO, derzeit im Nervenkrankenhaus Ep,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n. Dr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\n'Herdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellteriiii#\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom .\n11. Oktober 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung sachlichen Rechts;\nsie hat keinen Erfolg. u\n\n1.) Nach dem Urteil hat der Beschuldigte in zwei Fällen\nPostsparbücher gefälscht und zur Abhebung von insgesamt\n790.- DM benützt. Weiter hat er am Absatz gestohlener Bohrmaschinen mitgewirkt; er hat mehrere Personenkraftwagen\naufgebrochen und aus ihnen Gegenstände entwendet. Schließlich hat er einen gestohlenen Reisepaß angekauft und ihn\nzur eigenen Benützung gefälscht.\n\nDer Beschuldigte war im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig. Er leidet seit 1962 an Schizophrenie und war\nschon mehrmals in Anstalten untergebracht. Die Krankheit\ntritt von Zeit zu Zeit in akuten Schüben auf; das Hemmungsvermögen ist dann ausgeschlossen. Wie die Strafkammer nach\nAnhörung des Sachverständigen Dr. Reisinger festgestellt\nhat, war der Beschuldigte zwar im Augenblick der Urteilsfällung nicht behandlungsbedürftig; bei der Art der Krankheit ist aber mit neuen Schüben und mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit mit weiteren erheblichen\nStraftaten in absehbarer Zeit zu rechnen.\n\n2.) Die Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, daß es sich um Symptomtaten handelt (BGHSt 20,\n232, 233; 24, 134, 136). Es genügt, daß die Taten Ausfluß\n\neiner Geisteskrankheit sind, die die Wahrscheinlichkeit\nkünftiger für die Allgemeinheit gefährlicher Taten begründet. Die Einweisung wird auch nicht dadurch in Frage\ngestellt, daß der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht behandlungsbedürftig und daher möglicherweise\nnicht zurechnungsunfähig gewesen ist. Es kommt nur darauf\nan, daß der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig gewesen ist und im Zeitpunkt des Urteils eine Gefahr\nfür die Öffentlichkeit darstellt. Diese Voraussetzungen hat\nder Tatrichter in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht.\n\nDie Gesamtwürdigung der Urteilsgründe ergibt, daß der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.\n\n3.) Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß das Landgericht die Einweisung für erforderlich gehalten und die\nMöglichkeit einer weniger einschneidenden Maßnahme verneint hat. Der Beschuldigte unterhält keine persönlichen\nVerbindungen zu Familienangehörigen. Er hat sich zwar\nwiederholt aus eigenem Antrieb in ärztliche Behandlung begeben. Er ist aber, worauf die Strafkammer mit Recht abhebt, nicht in der Lage, rechtzeitig den Beginn eines erneuten Schubs zu erkennen und der Gefahr einer neuen Straftat vorzubeugen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter die Bestellung einer Aufsichtsperson, insbesondere eines Vormunds oder Pflegers nicht\nals ausreichenden Schutz der Öffentlichkeit angesehen hat.\nSelbst wenn eine solche Person den Beschuldigten genügend\nüberwachen könnte, darf auch ein Vormund gegen den Willen\ndes Mündels ohne vorherige vormundschaftliche Genehmigung\ndie Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 1 StR 184/72).\n\nEs kommt: weiter hinzu, daß nach gesicherter ärztlicher\nErfahrung bei den an Schizophrenie erkrankten Personen\nder Beginn einer akuten Krankheitsphase oft schwer erkennbar ist (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin,\n3. Aufl. S. 77). | |\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/1-str-70-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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