{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-30_1_StR_579_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"1 StR 579/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 579/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Walter Dietric S uEEnEED\naus ME, zeboren ar 1912 in Bad\nEEE Schiesien), |\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. April 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. CB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 9. Februar 1973 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt\nist (§ 266 StGB).\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin sechs Fällen - davon in drei Fällen fortgesetzt begangen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten sowie zur Gesamtgeldstrafe von 5.000,- DM\nverurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§§ 266, 74,\n42 1 StGB). In einem weiteren Fall ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden.\n\nNachdem der Senat mit Beschluß vom 30. April 1974 das\nVerfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe (Konkurs De\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, ist\nüber die Revision des Angeklagten noch zu befinden, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1,\n\n5 bis 6 der Urteilsgründe richtet. Der Beschwerdeführer\nrügt insoweit im wesentlichen vergeblich die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; er dringt mit seinem\nRechtsmittel nur bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe durch,\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision sieht den absoluten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO als gegeben an, weil der Angeklagte\nwährend der Urteilsberatung zusammengebrochen und als\nFolge davon während der gesamten Urteilsverkündung verhandlungsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen findet in\nden dienstlichen Äußerungen der übrigen Verfahrensbeteiligten keine Stütze.\n\nNach den übereinstimmenden Bekundungen der drei Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nund des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. WE, brach\nder Angeklagte während der Urteilsverkündung in dem Augenblick zusammen, als die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe verlesen wurde. Die Verhandlung wurde sofort unterbrochen und\nerst nach etwa zehn Minuten wieder fortgesetzt, nachdem der\nAngeklagte, der auf die Beiziehung eines Arztes verzichtet\nhatte, auf Befragen des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt\nhatte, daß er nunmehr wieder verhandlungsfähig sei und der\nweiteren Urteilsverkündung folgen könne. Darauf wurde erneut der gesamte Urteilstenor verkündet und vom Vorsitzenden mündlich begründet.\n\nNach dem gesamten Inhalt der dienstlichen Erklärungen\nkann der Senat ausschließen, daß der Angeklagte diesen\nVorgängen nicht habe folgen können.\n\n2. Die Revision erblickt einen Verfahrensfehler darin,\ndaß der Angeklagte zur Untersuchung seines Geisteszustandes in einem Nervenkrankenhaus lediglich an mehreren Tagen\nambulant untersucht worden ist, obgleich seine Unterbringung gemäß § § 1 StPO angeordnet gewesen sei.\n\nDas Landgericht hatte am 19. Januar 1973 beschlossen,\ndaß der Angeklagte zur Vorbereitung eines Gutachtens über\nseinen Geisteszustand „bis zur Dauer von 14 Tagen\" im\nNervenkrankenhaus Kaufbeuren unterzubringen sei. Der Sachverständige teilte zu Beginn seiner Vernehmung am 30. Januar\n1973 mit, daß er den Angeklagten täglich zwei Stunden untersucht habe. Die Revision verkennt bei ihrer Beanstan-\n\ndung, daß sich schon aus dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht die Verpflichtung ergibt, den Angeklagten für die\n\nDauer von 14 Tagen stationär unterzubringen, sondern daß\ndamit lediglich ein Höchstmaß gesetzt ist, innerhalb dessen\nder Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen hatte, ob und wie lange der Angeklagte in stationäre\nUnterbringung zu nehmen ist, um den Geisteszustand beur-\n\nteilen zu können (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 81\nAnm. 8, 12). |\n\nSoweit im Zusammenhang damit mangelnde Sachaufklärung\ngerügt wird, dringt die Beanstandung ebenfalls nicht durch.\nEs obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des\nSachverständigen zu beurteilen, welche Unterlagen er zur\nErstattung seines Gutachtens benötigt und ob der ihm dafür\nzur Verfügung stehende Stoff ausreicht, insbesondere aber\nzu beurteilen, ob kürzere Untersuchungen eine ausreichende\nGrundlage für sein Gutachten liefern (BGH, Urteile vom\n18. Mai 1971 - 4 StR 100/71 - und vom 25. März 1960 - 4 StR\n72/60). Besondere Umstände, die es hier entgegen der Auffassung des Sachverständigen geboten hätten, den von der\nStrafkammer gegebenen Rahmen für die Unterbringung voll\nauszuschöpfen, sind weder ersichtlich noch von der Revision\ndargetan.\n\n3. Die lediglich zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Aufklärungsrügen haben sich mit der vorläufigen\nEinstellung des Verfahrens in diesem Falle erledigt.\n\nII. Die zu den Fällen II 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe\nallgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; ebensowenig ist die Bemessung der Einzelstrafen in\ndiesen fünf Fällen rechtlich zu beanstanden.\n\nDagegen muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe schon\ndeshalb aufgehoben werden, weil durch den Einstellungsbeschluß des Senats die Einzelstrafe im Falle II 2 weggefallen ist; außerdem hat das Landgericht für die von ihm\nfestgesetzte Gesamtstrafe Jegliche Begründung vermissen\nlassen (vgl. BGHSt 24, 268).\n\nDie Sache ist nach allem zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheits- und der Gesamtgeldstrafe zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/1-str-579-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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