{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-30_1_StR_35_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"1 StR 35/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 35/74 URTEIL\n20:%.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Goldschmied Michael DB Hm\nOn zeboren am EEE 1941 in Sem,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\naus\n\nPen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 19. Juni 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Er hat das\nUrteil des Tatgerichts mit Verfahrensrügen und mit der\nSachbeschwerde angefochten. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nDer Angeklagte bringt vor, das erkennende Gericht sei\naus zwei Gründen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.\nEr rügt außerdem Verletzung der Vorschriften des § 244\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO.\n\n1. Eine Schöffin sei, so führt die Revision aus, \"derart vom Schlaf übermannt worden\", daß sie \"wesentlichen\nVorgängen in der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne\" nicht habe folgen können. Das\nsei \"so augenfällig\" gewesen, daß nicht gesagt werden könne,\ndie Schöffin sei \"lediglich vorübergehend in ihrer Aufnerksamkeit infolge Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt\"\nworden. Der Verteidiger habe sein Plädoyer mehrmals unterbrechen müssen.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Das hat so genau und\n\nvollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht prüfen\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 10,\n278, 281; 21, 334, 340; 22, 169, 170). Der Angeklagte zieht\nnur tatsächliche Folgerungen aus einem Geschehen, das er\nnicht näher konkretisiert. Die wesentlichen Fragen (auf\nwelche Weise und für welche Zeitspannen jeweils zeigte es\nsich \"augenfällig\", daß die Schöffin \"vom Schlaf übermannt\nwar\") werden nicht beantwortet.\n\n2. Den zweiten Grund für eine nicht vorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts sieht die Revision in der Nichtmitwirkung des vorsitzenden Richters Dr. Gohl. Sie ist\nder Ansicht, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen.\nDr. Gohl sei vielmehr an der Wahrnehmung der Aufgaben des\nVorsitzenden dauernd verhindert gewesen. Seine Bestimmung\nauch zum Vorsitzenden der Strafkammer IV des Landgerichts\nKarlsruhe habe schon im Geschäftsjahr 1972 dazu geführt,\ndaß er einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des erkennenden Spruchkörpers (der Strafkamner IX\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkamner Pforzheim) nicht mehr auszuüben vermochte.\n\na) Aus dienstlichen Erklärungen des Präsidenten des\nLandgerichts Karlsruhe vom 12. und 25. Februar 1974 zum\nRevisionsverfahren 4 StR 37/74, des vorsitzenden Richters\nDr. Gohl vom 16. November 1973 und der Geschäftsstellenbeamtin der Strafkammer IX vom gleichen Tage ergibt sich\nfolgender, für die Entscheidung über die Besetzungsrüge\nwesentlicher Sachverhalt:\n\nDr. Gohl führte am 18. und 19. Juni 1973 (den Tagen\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten) den Vorsitz\n\nin einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer IV, die\n\nam 8. Mai 1973 begonnen hatte und bis 23. Juli 1973 dauerte. Sie richtete sich gegen drei von zehn angeklagten Mitgliedern des sog. Hen SCHE Patientenkollektivs. Die zunächst verbundenen Strafsachen gegen\n\ndie Kollektivmitglieder wurden 1972 bei der Strafkammer IV\n(die für die in § 74 a GVG aufgeführten Verbrechen und\nVergehen zuständig war) anhängig. Bei \"normalem Verlauf\"\nhätte das gesamte Verfahren \"in längstens einem Monat erledigt werden können\". Das Verhalten der Angeklagten, ihrer\nVerteidiger und von Gesinnungsgenossen machte jedoch einen\ngeregelten Ablauf unmöglich. Es mußte, weil die Angeklagten, die auf freiem Fuß waren, nicht erschienen, zunächst\ngegen drei verhaftete Kollektivmitglieder vom 7. Novenber\nbis 19. Dezember 1972 verhandelt werden. Die Möglichkeit\nder Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten hing von ihrer Festnahme ab. Das zwang zu einer nur schrittweisen Erledigung des Gesamtkomplexes unter wiederholter Verbindung\nund Trennung der zusammenhängenden Strafsachen, Dieser Ablauf und der Wechsel richterlicher Beisitzer bedingten,\ndaß Dr. Gohl, der den Gesamtkomplex überschaute, auch die\nUrteile absetzte.\n\nEr war, bevor das Verfahren gegen die Mitglieder des\nPatientenkollektivs anhängig wurde, durchaus in der Lage,\nden Vorsitz sowohl in der Strafkammer IV als auch in der\nStrafkammer IX im erforderlichen Umfange auszuüben. Die\nStrafkammer IV, die in den vergangenen Jahren jeweils\neine oder allenfalls zwei Sachen zu bearbeiten hatte,\nwird auch in Zukunft nicht so belastet sein, daß sie einen Vorsitzenden Richter ganz oder überwiegend in Anspruch\nnimmt. Nur zuweilen wird der Vorsitzende durch die Tätigkeit in dieser Kammer voll beansprucht werden, bisweilen\n\nwird er von einer Tätigkeit in ihr ganz entlastet sein.\nDer Arbeitsanfall, den das Verfahren gegen die Mitglieder\ndes Patientenkollektivs mit sich brachte, war Folge einer\naußergewöhnlichen, bisher einmaligen Situation.\n\nDr. Gohl hat während des am Tage der Abgabe der\ndienstlichen Erklärung der Geschäftsstellenbeamtin überschaubaren Zeitraums des Jahres 1973 in 10 von 23 Fällen\n\nden Vorsitz bei Hauptverhandlungen vor der Strafkamer IX\ngeführt.\n\nb) Dr. Gohl konnte den Vorsitz im erkennenden Gericht\nnicht wahrnehmen, weil er am 18. und 19. Juni 1973 als\nVorsitzender Richter in einer Sitzung der Strafkammer IV\nmitwirkte. Er ist in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vertreten worden, wenn er im\nZeitpunkt dieser Hauptverhandlung - auf den es bei der\nPrüfung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt, ankommt (vgl. BGHSt 14, 11, 16; BGHZ 10, 130, 136;\nRG Recht 1928 Nr. 1128; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. GVG § 21 Anm. II 4) - nur vorübergehend an der\nWahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden der Strafkammer IX verhindert war (BGHSt 8, 17, 18; 14, 11, 16/17;\n21, 131, 133; BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 - 5 StR\n488/60 -; Schäfer aaO Anm. I 3 und II 4 e). War das der\nFall, dann bedarf die Frage, ob die Gesamtgestaltung seiner dienstlichen Verhältnisse durch die Übertragung des\nVorsitzes in zwei Spruchkörpern ihm die Möglichkeit beließ, auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers, dessen\nvorschriftswidrige Besetzung die Revision rügt, richtunggebenden Einfluß auszuüben, keiner Beantwortung. Denn ein\nsolcher Einfluß (den BGHZ - GSZ - 37, 210, 216/217 von\n\nder Wahrnehmung eines prozentual bezifferten Mindestanteils\nan den Aufgaben des Vorsitzenden insgesamt abhängig macht)\nist Voraussetzung vorschriftsmäßiger Besetzung des unter\ndem Vorsitz des Vertreters erkennenden Gerichts nur dann,\nwenn eine teilweise Vertretung des Vorsitzenden Richters\nvon vornherein nach der Geschäftsverteilung während des\ngesamten Geschäftsjahrs oder während eines nicht absehbaren Zeitraums ständig notwendig ist (vgl. BGHZ aaO S. 214;\nBGHSt 2, 71, 72; 8, 17, 18; 25, 54, 58/59; BGH NJW 1970,\n901; BGH, Urt. vom 22. April 1952 - 2 StR 12/52 -; Schäfer\naa0 Anm. II4g).\n\nc) Die Strafkammer IV des Landgerichts Karlsruhe\nwurde auf Grund der Anklage gegen zehn Mitglieder des\nHeidelberger Sozialistischen Patientenkollektivs mit einem Verfahren befaßt, das den Vorsitzenden Richter zwar\nnicht auf Grund seines Umfangs, aber auf Grund besonderer\nSchwierigkeit und seines anomalen Ablaufs außergewöhnlich\nbelastete. Die schrittweise Bewältigung dieser - gemessen\nan dem bisherigen Geschäftsanfall - einmaligen Situation\nin absehbaren, wenn auch nicht näher konkretisierbaren\nZeiträumen war jedoch zu erwarten, als der Geschäftsverteilungsplan für 1973 beschlossen wurde. Ein wesentlicher\nTeil des Gesamtkomplexes (das Verfahren gegen drei verhaftete Angeklagte) war abgeschlossen oder stand vor dem\nAbschluß. Wann die \"Nachverfahren\" zur Verhandlung heranstehen werden, war ungewiß. Zwar ließ sich voraussehen,\ndaß durch sie die Arbeitskraft des Vorsitzenden Richters\nnoch stark beansprucht werden wird. Aber es konnte auch\ndavon ausgegangen werden, daß es sich um jeweils zeitlich\nüberschaubare, von Teilerledigung zu Teilerledigung führende Inanspruchnahmen handeln werde. Jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Revi-\n\nsionsführer entsprach der tatsächliche Verlauf den möglichen Erwartungen. Dr. Gohl war (durch das Absetzen des\nim Dezember 1972 verkündeten Urteils, das im März 1973\n\nzur Geschäftsstelle gelangte und durch die vom 8. Mai bis\n23. Juli 1973 verhandelten Strafsachen) jeweils nur für\neinen gewissen überschaubaren Zeitraum, also vorübergehend,\nin Anspruch genommen. Er konnte, wie die dienstliche Erklärung der Geschäftsstellenbeamtin beweist, auch in einer Reihe von Fällen den Vorsitz in Hauptverhandlungen\n\nvor der Strafkammer IX führen. Ob sich das später änderte\n(nach der dienstlichen Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 25. Februar 1974 war Dr. Gohl nach dem 23. Juli 1973 ausschließlich mit dem Absetzen eines Urteils der\nStrafkammer IV befaßt, das im Laufe des Monats September\n1973 zur Kanzlei und am 20. Dezember 1973 zur Geschäftsstelle kam), ist hier ohne Bedeutung.\n\nda) Im übrigen kann der Rechtsbegriff der vorübergehenden Verhinderung (vgl. RG Recht 1928 Nr. 1129) nicht nur\nrein zeitlich bestimmt werden. Maßgeblich ist auch der\nGrund der Verhinderung (BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urt. vom\n13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -). Die nur von den Belangen der Rechtspflege bestimmte Bewältigung eines ungewöhnlichen, zu einer einmaligen Mehrbelastung des Vorsitzenden Richters führenden Verfahrens rechtfertigt in\nder Regel die Annahme einer nur vorübergehenden Verhinderung auch, wenn sie einen längeren Zeitraum erfordert,\ndessen Dauer richterlicher Steuerung weitgehend entzogen\nist und den begründeten Erwartungen widerspricht.\n\n3. Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften\ndes § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Strafkammer hat das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung bejaht, weil der Geschehensablauf,\nder die dieses Merkmal ergebenden Tatumstände umfaßte,\nnach ihrer Überzeugung den Vorstellungen des Angeklagten\nentsprach. Das kann nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Das Merkmal des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens wurde allerdings vom Angeklagten nicht\nerfüllt. Aber das nimmt die Strafkammer offensichtlich\nauch nicht an. Sie sagt vielmehr ausdrücklich, für die\nMitwirkung Struds sei der Angeklagte nur insoweit verantwortlich, als Strud einen Teil dessen ausführte, was\nFlößer allein hätte tun sollen (vgl. UA S. 13). Doch\nkommt es darauf nicht an. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ist nach den\nFeststellungen jedenfalls wegen lebensgefährdender Behandlung des Opfers zu Recht erfolgt.\n\n2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung ist von der Revision\nnicht ausdrücklich angegriffen worden. Die Überprüfung\n\n- 10 -\n\ndurch den Senat hat nichts ergeben, was die Berechtigung\ndieser Verurteilung in Frage stellen könnte. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/1-str-35-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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