{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-23_1_StR_57_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-23","aktenzeichen":"1 StR 57/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 57/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Friedrich J EEED zus Ei»\nKreis REED. geboren am EEE 1915 in up,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 23. April 1974 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\n\nvom 12. Dezember 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, ,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe\nwährend eines wesentlichen Verfahrensteils ohne gesetzlichen\nGrund vorübergehend an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, greift durch.\n\n88 230 ff StPO ordnen die Anwesenheit des Angeklagten\nfür die Dauer der Hauptverhandlung grundsätzlich zwingend\nan. Der Angeklagte kann weder wirksam auf die Anwesenheit\nverzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von der Anwesenheitspflicht entbinden, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt (BGH NJW 1973, 522 Nr. 18). Der\nAngeklagte verließ den Sitzungssaal während der Hauptverhandlung nach einer Anregung eines Verteidigers und nach\nZustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten unter still-\n\nschweigender Billigung des Gerichts. Während seiner Abwesenheit vernahm und vereidigte das Gericht die Zeugin\nLieselotte ZGB die Mutter der Getöteten.\n\nEine Rechtsgrundlage für die vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten war nicht gegeben. Der Angeklagte\nentfernte sich nicht eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO),\ndas Gericht ließ ihn auch nicht aus einem der in § 247 StPO\ngenannten Gründe abtreten. Ein anderer gesetzlicher Grund\nfür die Abwesenheit des Angeklagten scheidet nach Lage der\nDinge aus. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil (BGHSt 9, 243, 244).\n\nDanach liegt der unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5\nStPO) vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nzwingt. Die Verfahrensrüge ist nicht schon deshalb verwirkt, weil das Schwurgericht lediglich einer Anregung\ndes Verteidigers entsprach. Verwirkung ist ein Rechtsverlust wegen eines dem Berechtigten zurechenbaren Verhaltens.\nSie tritt ein, wenn es bei der Art des Mangels als selbstverständlich angesehen werden kann, daß der Betroffene\n\nvon sich aus auf ihn hinweist (BGHSt 24, 143, 148). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/1-str-57-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-23/1-str-57-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.046482+00:00"}}