{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-09_1_StR_73_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-09","aktenzeichen":"1 StR 73/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 73/74 URTEIL\nEy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Günther C EB zu: SEE\n. geboren am EEE 1923 ir SCHW DDR, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Krauth,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 10. September 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Beischlafs mit einer\nVerwandten absteigender Linie in zwei\nFällen, davon in einem Falle begangen\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes und versuchter Notzucht\n(88 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1,\n177 a.F., 43, 73, 74 StGB) schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Jugendkammer des Landgerichts\nAmberg zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit\nmit fortgesetzter Blutschande, in zwei Fällen, davon\nin einem Falle verwirklicht in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Notzucht, zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Sie hat dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 252 StPO, der sich auf den\n'Schuldspruch ausgewirkt haben kann, ist nicht gegeben.\nDer gesamte Strafausspruch muß ohnehin aufgehoben werden.\nDie Jugendkammer hat zwar entgegen § 252 StPO die frühere\nvon der Polizei protokollierte Aussage der Brigitte PR\ngeborene CR durch Vorhalt und die früheren Bekundungen beider Töchter des Angeklagten durch Vernehmung der nicht richterlichen Verhörsperson, des\nzeugen PD, in die Hauptverhandiung eingeführt\n(HA Bl. 77, 178), nachdem die Zeuginnen wirksam von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten.\nDiese an sich fehlerhaften Maßnahmen (BGHSt 2, 99, 108;\nBGH NJW 1956, 1886 Nr. 20) sind jedoch ohne Einfluß auf\nden Schuldspruch geblieben, Die Feststellungen der\nJugendkammer beruhen insoweit ausschließlich auf dem\nGeständnis des Angeklagten und der Aussage des Zeugen\n\nRei (v4 Ss. 11 vis 14).\n\n2. Die Vernehmung des Ermittlungsrichters Reue\nüber den Inhalt der früheren Aussage der Irene Ci»\nwar, wie die Revision einräumt, zulässig. Da der Zeuge\nin seiner Niederschrift auf ein polizeiliches Protokoll\nBezug genommen hatte, durfte das Landgericht ihm dieses\nauch vorhalten (vgl. BGHSt 21, 149). Die Jugendkammer\nhat ihre Feststellungen ausdrücklich auf die Erinnerung\ndes Zeugen Re in der Hauptverhandlung und nicht\nauf die polizeiliche Niederschrift gestützt (UA S. 12).\n\n3. Der Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin war darauf\ngerichtet, daß \"eine Notzucht, ein mithin vollendeter Ver-\n\nkehr\" nicht durchführbar gewesen sei. Die Rüge, die\ndie Ablehnung dieses Antrages beanstandet, ist schon\ndeshalb gegenstandslos, weil die Jugendkammer lediglich versuchte Notzucht angenommen hat (UA S. 13, 15).\n\n4. Die Beanstandung der Revision, das Gericht\nhabe seine Überzeugung, daß Irene Ci die Drohungen\ndes Angeklagten ernstgenommen habe, durch Beweismittel\ngewonnen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen seien, ist ein unzulässiger Angriff gegen die\nBeweiswürdigung. |\n\nII. Der Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben,\nweil das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725),\ndas während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten\nist, die Tatbestände der Blutschande und der Unzucht\nmit einem Kinde (§§ 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.)\nneu geregelt hat. Die Tatbestände des Beischlafs zwischen\nVerwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB), die hier in\nBetracht kommen, sind die milderen Gesetze im Sinne\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Sie sind jetzt nur noch\nVergehen (§ 1 Abs. 3 StGB), ihre Strafuntergrenzen\nherabgesetzt. Das gilt nicht für den Notzuchttatbestand des § 177 Abs. 1. StGB a.F.\n\nIII. 1. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte an seiner Tochter Irene in der Zeit von 1960\nbis Mai 1967 die Tatbestandsmerkmale des Beischlafs\nmit einer Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs. 1 StGB)\n\nerfüllte. Er nahm in diesem Zeitraum fortgesetzt\nsexuelle Handlungen an ihr vor, die Geschlechtsverkehr einschlossen.\n\nGegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nbestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nEine sexuelle Handlung beruht zwar häufig auf einer\nplötzlichen Eingebung und seltener auf einem früheren,\nauf künftige Begehung gleicher Taten gerichteten Entschluß (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - 3 StR 82/71).\nDas schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall eine als\nGesamtvorsatz zu wertende Willensrichtung von vornherein\nbestanden haben kann. Die Jugendkammer stellt diese\nhier ausdrücklich fest (UA S. 4, 16). Diese ohne Rechtsfehler zustande gekommene Festlegung tatsächlicher Art\nist für das Revisionsgericht bindend.\n\n2. Bis zum (EEE 196553, dem 14. Geburtstag\n\n‘ der Tochter Irene, verwirklichte der Angeklagte in\n\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten auch den\nTatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\neinem besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 1 und 3\n\nNr. 1 StGB).\n\n3. Im Zeitraum 1960/61\" (UA S. 4) sind außerdem\ntateinheitlich die Merkmale der versuchten Notzucht\n(88 177, 43 StGB a.F.), begangen an der Tochter Irene,\nerfüllt. |\n\n4A. Die Verfolgung des Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes ist nicht verjährt. Diese Straftaten sind jetzt\nVergehen, vor dem Inkrafttreten des 4. StrRG waren\nUnzucht mit Kindern und Blutschande Verbrechen. Bei\nVergehen, die im Höchstmaß mit mehr als dreimonatiger\nFreiheitsstrafe bedroht sind, tritt Verjährung in fünf\nJahren ein (§ 67 Abs. 3 StGB). Der letzte Teilakt der\nfortgesetzten Handlung ist beim Tatbestand des Beischlafs\nmit einer Verwandten im Mai 1967, beim sexuellen Mißbrauch eines Kindes spätestens am 14. September 1963\nbegangen. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung fand am 23. August 1972\nstatt. Nach § 68 Abs. 4 StGB bleiben jedoch Unterbrechungshandlungen, die während des früheren Rechtszustandes\nfristgemäß waren, auch nach neuem Recht wirksam. Das\nbedeutet für den vorliegenden Fall, daß die damalige\nzehnjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\n\nbis auf den 23. August 1962 zurückwirkt. Diese fortgesetzten Handlungen sind danach nicht verjährt.\n\nIV. 1. An seiner Tochter Brigitte erfüllte der\nAngeklagte seit 2. März 1964 (UA S. 6) den Tatbestand\ndes Beischlafs mit einer Verwanäten absteigender Linie\n(§ 173 Abs. 1 StGB). Diese fortgesetzte Handlung\ndauerte bis 9. September 1966.\n\n2. Der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes entfällt hier, weil Brigitte bereits am EEE 1962\ndas 14. Lebensjahr vollendete, sexuelle Handlungen an ihr\naber erst ab 2. März 1964 festgestellt sind. Die Darlegung im angefochtenen Urteil \"von 1960/61\" (UA S. 4)\n\nist hinsichtlich der Tochter Brigitte zu allgemein\ngehalten, konkrete Feststellungen dazu fehlen. Weitere\nAufklärung ist insoweit nicht zu erwarten, da beide\nTöchter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\ngemacht haben.\n\n3. Die Strafverfolgung wegen fortgesetzten Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie ist\nauch hinsichtlich der Tochter Brigitte aus den oben\nzu III 4 dargelegten Erwägungen nicht verjährt.\n\nV. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern.\n§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Die\nFeststellungen sind auch nach den neuen Straftatbeständen in der richtigen Zielrichtung getroffen. Der\nAngeklagte kann sich unter diesen Gesichtspunkten ersichtlich nicht anders verteidigen als bisher.\n\nVI. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben,\ndamit der Tatrichter nach Änderung des Schuldspruchs\nGelegenheit erhält, die Strafen neu festzusetzen.\n\nLoesdau Woesner zipfel\nKrauth Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-73-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-73-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.980595+00:00"}}