{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-09_1_StR_549_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-09","aktenzeichen":"1 StR 549/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_549/73 URTEIL\n27 %r7 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) alter MC OD aus CB, geboren am\nEEE 1946 in Wien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) Inrid MED zer. nu aus Cam,\ngeboren am ED 19.9 in EEE SEHEN\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Krauth,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n18. April 1973, soweit es den Angeklagten\nWalter MB betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a,\n§ 9 BetmG, § 47 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit es den Angeklagten Walter WB betrifft, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit es die Angeklagte Ingrid Mi\nbetrifft, sowie die dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen dieser Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Walter Miiipwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.\nDie Angeklagte Ingrid ME ist wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt\nworden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Rechts; sie bemängelt insbesondere die Annahme\nvon Tateinheit und eine fehlerhafte Strafzumessung. Sie hat\nnur insoweit Erfolg, als - zugunsten des Angeklagten Walter\nMED (5 301 StPO) - der Schuldspruch zu ändern und der\nStrafausspruch aufzuheben ist. Im übrigen ist die Revision\nunbegründet,\n\n1.) Nach dem Urteil war der Angeklagte Walter Mi\nim Besitz von 11,22 kg Haschisch. 10 kg davon hat er dem\nals Interessenten auftretenden Polizeibeamten PB zum\nPreise von 2.400 DM/kg zum Kauf angeboten. Zur Übergabe\nkam es nicht mehr. Die Angeklagte Ingrid WilBhnat ihren\nEhemann zu den Verkaufsverhandlungen begleitet und ihm dadurch ein Gefühl der Sicherheit gegeben.\n\nDiese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung der\nAngeklagten Ingrid ME, nicht aber die Verurteilung des\nAngeklagten Walter MED wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben. Jedoch trifft auch\ndie Annahme der Revision nicht zu, zwischen dem Besitz und\ndem nachfolgenden Handel bestehe mangels jeglichen Bezugspunktes das Verhältnis der Tatmehrheit. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, daß der Angeklagte Mil das Haschisch zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und es\nvorübergehend in Besitz hatte.\n\n2.) In rechtlich zutreffender Weise hat die Strafkammer in der festgestellten Tätigkeit des Angeklagten\nWalter ME ein unzulässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesehen. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat,\nfällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, also jedenfalls\nauch der Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs und die der\nZweckerreichung dienende Veräußerung; sind die Akte des\nErwerbs und der Veräußerung Teilakte des Handeltreibens,\ndann gehen sie in ihm auf, da aus dem Unrechtsgehalt dieser zweckverbundenen Teilakte der Unrechtsgehalt des sie\numfassenden Handeltreibens resultiert. Führt der Erwerb\ndes Haschisch zum Zweck des Weiterverkaufs auch dazu, daß\n\nder Täter das Betäubungsmittel vorübergehend besitzt, so\n\nist auch dieses Besitzen als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung ebenfalls nur ein unselbständiges,\nim Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens ohne\neigenständigen Unrechtsgehalt (BGH, Urteile vom 10. April 1973\n- 1 StR 619/72 - und vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73,\n\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). Handeltreiben im Sinne von\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetmG ist also der Oberbegriff aller\nBestrebungen, die aus eigennützigen Gesichtspunkten entfaltet\nwerden, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen\noder zu fördern (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR\n345/73).\n\nAn dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Senat hat\ndazu im Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 - ausgeführt: \"Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 Nr. 1 \"- und\nentsprechend in Nr. 6 -\" BetmG einen möglichst vollständigen Katalog der Begehungsformen aufgestellt, die dazu geeignet sind, Betäubungsmittel unkontrolliert in einer die\nAllgemeinheit gefährdenden Weise in den Verkehr zu bringen;\ner hat es dabei in Kauf genommen, daß sich im Einzelfall\nmehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden\nkönnen, ohne daß sich deshalb die Frage nach Tateinheit,\nTatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz zu stellen braucht.\n\nSo kann ein Täter ein Betäubungsmittel erwerben, besitzen\noder abgeben, ohne mit ihm Handel zu treiben, während er\numgekehrt damit Handel treiben kann, ohne es in irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen (BGH, Urteil vom\n\n16. August 1973 - aa0). Treibt er aber mit dem Betäubungsmittel Handel und bringt es zu diesem Zweck in seinen Besitz, dann geht der Besitz - ebenso wie die anschließende\nVeräußerung - in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens auf.\" Der Rechtsauffassung des Landgerichts kann daher\n\nnicht beigetreten werden. Besitzen ist vielmehr als rechtlich unselbständiger Teilakt ein und derselben Straftat,\nnämlich des Handeltreibens anzusehen.\n\n3.) Demnach ist bezüglich der Gesamtmenge von 11,22 kg\nHaschisch, die der Angeklagte besessen und von denen er\n10 kg zum Kauf angeboten hat, die rechtliche Würdigung geboten, daß der Angeklagte Walter MW allein des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Entgegen der\nAuffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob er\ndie zum Kauf angebotene Menge Betäubungsmittel bei Beginn\nder Kaufverhandlungen bereits besessen oder ob er sie erst\nerworben hatte, um sie gerade den Scheinkäufern zu übergeben. Der Aufklärung der näheren Art und Weise der Besitzbegründung bedarf es im vorliegenden Falle nicht.\n\n4.) Die Verurteilung der Angeklagten Ingrid Mi\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n5.) a) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs beim Angeklagten Walter Ms\nnach sich; die Strafkammer hat ausdrücklich die Verwirklichung mehrerer Begehungsformen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetnG\nals straferschwerend gewertet (UA S. 24).\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nhingegen sind unbegründet. Insbesondere ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht bei dem Angeklagten\nWalter Bricht auch auf Geldstrafe erkannt hat. Die\nVerhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 11 Abs. 4\nBetmG steht im Ermessen des Tatrichters. Das Urteil bietet |\nkeinen Anhalt dafür, daß sich die Strafkammer dieser Möglich\n\nkeit nicht bewußt gewesen ist. In der Wendung im Urteil\n\"Es kam also nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, die\nzwischen 1 Jahr und 10 Jahren lag\" liegt die Betonung auf\ndem Relativsatz; die Formulierung ist nach dem Zusammenhang\nder Gründe nur dahin zu verstehen, daß die Bestimmung des\n§ 11 Abs. 4 im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 BetmG, die für die\nbeiden anderen Mitangeklagten in Betracht kam, hinsichtlich der Freiheitsstrafe nur einen Strafrahmen von 1 bis\n10 Jahren vorsieht und daß hier die Möglichkeit der Verhängung einer bloßen Geldstrafe, wie sie auch für die Mitangeklagten erörtert wurde, von vornherein ausscheidet.\n\nc) Kein Widerspruch liegt darin, beim Angeklagten\nWalter Midas Vorliegen einer erheblichen Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB zu verneinen, hingegen die nichterhebliche Verminderung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit infolge jahrelangen\nRauschgiftgenusses innerhalb des allgemeinen Strafrahmens\nstrafmildernd zu berücksichtigen.\n\nd) Der besonders hohe Harzgehalt der Zubereitungen\nhätte den beiden Angeklagten nur dann schulderhöhend angelastet\nwerden können, wenn ihnen dieser Umstand bekannt gewesen\nwäre oder wenigstens hätte bekannt sein müssen. Die Revision behauptet dies selbst nicht; die Urteilsfeststellungen\ngeben dafür auch keinen hinreichenden Anhalt.\n\ne) Im übrigen verkennt die Revision, daß das Gericht\ngemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur verpflichtet ist, in\nden Urteilsgründen die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzuführen; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH,\nUrteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - mitgeteilt\n\nbei Dallinger MDR 1971, 721). Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im\nRahmen der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10,\n259, 263; BGH NJW 1971, 71 Nr. 26). Aus der bloßen Tatsache, daß die ausdrückliche Anführung eines für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamen Umstandes im Urteil\nunterblieben ist, kann jedoch nicht geschlossen werden,\nder Tatrichter habe ihn nicht gesehen und nicht gewertet\n(BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73).\n\n6.) Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der neue\nTatrichter allerdings nicht gehindert, wiederum einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\nin Betracht zu ziehen. Zwar ist in dieser Vorschrift - wie\nder Senat im Urteil vom 21. Februar 1974, aaO, dazu ausgeführt hat - nur der Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln, nicht aber das Handeltreiben erwähnt; aus den\ndargelegten Grundsätzen ergibt sich aber, daß das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen dann den Straferschwerungsgrund erfüllt, wenn und insoweit es den Besitz oder\ndie Abgabe ‚oder diese beiden Begehungsformen umfaßt, da\ndie höhere Strafwürdigkeit eines Verhaltens nicht dadurch\nentfällt, daß es Bestandteil einer umfassenderen Tätigkeit\nmit allenfalls gesteigertem, keinesfalls aber geringerem\nUnrechtsgehalt geworden ist. Diese Gesetzesauslegung entspricht den Grundsätzen, die für den Fall entwickelt worden sind, daß ein Gesetz mit höherer Mindeststrafe hinter\neinem anderen Gesetz zurückzutreten hat (BGHSt 1, 155, 156;\n10, 312).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nKrauth Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-549-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-549-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.943978+00:00"}}