{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-04-09_1_StR_122_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-04-09","aktenzeichen":"1 StR 122/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 122/74 BESCHLUSS\n9,4.7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lastkraftwagenfahrer Metodija T EEEEEED »\nohne festen Wohnsitz, geboren am ip ‘9-6 in\nKO (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 9. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 21. November 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) entfällt;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Nötigung\nals erfüllt an, weil es dem am Boden liegenden Angeklagten\ngelang, \"sich gewaltsam unter dem Fuß, den der Zeuge SD\nauf ihn gesetzt hatte, herauszuwinden und weiter zu flüchten\".\n\nDas von der Strafkammer festgestellte Verhalten war jedoch nicht tatbestandsmäßig. Der Angeklagte entfaltete keine\n\nphysische Kraft gegen den Zeugen, sondern vereitelte ledilich die weitere Anwendung der gegen ihn gerichteten Gewalt,\nDurch die Abwehrbewegung (das Herauswinden) des Angeklagten\nwurde der Körper des Zeugen nicht spürbar betroffen.\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß der\nAngeklagte nicht rechtswidrig handelte. Er habe sich nur\naus Angst vor weiteren Schlägen des sein Festnahmerecht\nüberschreitenden Zeugen gewaltsam befreit.\n\n2. Der Wegfall der Verurteilung wegen Nötigung führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er \"zwei Strafgesetze\nverletzt hat\". Was die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen vorbringt, bedarf keiner Erörterung. Über die\nStraffrage wird neu verhandelt und entschieden.\n\n- h-\n\n3. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen Diebstahls angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n“\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nKrauth Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-122-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-09/1-str-122-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.926503+00:00"}}