{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-26_1_StR_619_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"1 StR 619/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1gtr 19173 URTEIL\n2.37%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden. Malermeister Adalbert WED zus DENE ,\n\ngeboren am ED 1917 in SUBEERD Tuccstawien, zur Zeit\nin Untersuchungshaft, -\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär Ep\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 17. Juli 1973\n\n1. im Schuldspruch € dahin geändert, daß der Angeklagte des Beischlafs mit einer Verwandten\nabsteigender Linie in drei Fällen, davon in\neinem Falle begangen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes (§§ 173\nAbs. 1, 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 73, 74 StGB),\nschuldig ist; u\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n-3-\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einer Abhängigen, sowie wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt begangen, zur\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das\nVerfahren im übrigen eingestellt. Gegen die Verurteilung\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben,\nweil das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), das\nwährend des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist, die\nTatbestände der Blutschande, der Unzucht mit einem Kinde\nund der Unzucht mit Abhängigen (§§ 175 Abs. 1, 174 Abs. 1,\n\n176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) neu geregelt hat, Die Tatbestände des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB),\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1\nNr. 3 StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176\n\nAbs. 1 StGB), die hier in Betracht kommen, sind die milderen Gesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Sie sind\nsämtlich nur noch Vergehen (§ 1 Abs. 3 staB), ihre Strafuntergrenzen herabgesetzt.\n\n2. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte in\nder Zeit von Ende 1962 bis Ende 1967 die Tatbestandsmerkmale des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie\n(§ 173 Abs. 1 StGB) erfüllte. Er nahm in diesem Zeitraum.\nfortgesetzt sexuelle Handlungen an seinerehelichen Tochter\nAnna vor, die Geschlechtsverkehr einschlossen. Bis zun\n@B 1963, dem 14. Geburtstag Annas, verwirklichte er in Tateinheit damit den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in einem besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 1 und 3\nNr. 1 StGB).\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts ist zwischen den\nunter II 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Handlungen Fortsetzungszusammenhang gegeben. Allein durch die\nAltersstufe tritt keine Zäsur ein. Der auf den Beischlaf\nmit seiner Tochter gerichtete Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßte auch die Zeit nach dem EM 1963. Zu Unrecht\nverweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die\nEntscheidung des Reichsgerichts in RGSt 57, 140. Dort ist\nlediglich dargetan, daß Fortsetzungszusammenhang zwischen\n8 176 Nr. 3 und § 173 StGB zu vermeinen ist, weil die geschützten Rechtsgüter verschieden sind. Das ist hier aber\nnicht der Fall. Das Reichsgericht nimmt in der angegebenen\nEntscheidung für die zweite dort abgeurteilte Tat, die Geschlechtsverkehr vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers einschloß, ausdrücklich ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB an.\nNichts anderes gilt für die Neuregelung der Sexualdelikte.\n\n3. Die Strafverfolgung dieser Taten ist auch nicht\nverjährt. Sie sind jetzt Vergehen, vor dem Inkrafttreten\ndes 4. StrRG waren Unzucht mit Kindern und Blutschande\nVerbrechen. Bei Vergehen, die im Höchstmaß mit mehr als\ndreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, tritt Verjährung in fünf Jahren ein (§ 67 Abs. 3 StGB). Der letzte\n Teilakt der fortgesetzten Handlung ist beim Tatbestand des\nBeischlafs mit einer Verwandten Ende 1967, beim sexuellen\nMißbrauch eines Kindes spätestens am ED 953 begangen.\nDie erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung fand am 20. Oktober 1972 statt (UA S. 8).\nNach § 68 Abs. 4 StGB bleiben jedoch Unterbrechungshandlungen, die während des früheren Rechtszustandes fristgemäß waren, auch nach neuem Recht wirksam. Das bedeutet\nfür den vorliegenden Fall, daß die damalige zehnjährige\nVerjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis auf den\n20. Oktober 1962 zurückwirkt. Sämtliche Einzelhandlungen,\ndie der Angeklagte von Ende 1962 an beging, sind danach\nnicht verjährt.\n\n4. Lediglich die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nist davon ausgenommen. Der Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) war schon nach\nfrüherem Recht ein Vergehen, für das die fünfjährige Ver-Jährungsfrist galt. Der letzte Einzelakt dieser fortgesetzten Handlung ist spätestens am Ep 19657 begangen, denn\n. gie Schutzaltersgrenze ist insoweit auf das 18. Lebensjahr\nherabgesetzt. Die Verjährungsunterbrechung vom 20. Oktober 1972 wirkt jedoch lediglich bis zum 20. Oktober 1967\nzurück. Die Verfolgung dieser strafbaren Handlung ist\ndeshalb verjährt. Eine Einstellung entfällt insoweit,\nweil Tateinheit gegeben ist.\n\n5. Die in der Zeit von Ende IB 1968 vis Ende\n1969 begangenen sexuellen Handlungen (II 3 der Urteilsgründe), die auf einem neugefaßten Vorsatz beruhen, erfüllen den Tatbestand des fortgesetzten Beischlafs mit\neiner Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Verjährung scheidet\nnach Lage der Dinge aus. Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt wegen Herabsetzung des\nSchutzalters. | 5\n\n6. Die einmalige Handlung im Frühsommer 1970 ist\ngleichfalls als Beischlaf mit einer Verwandten zu werten.\n\n7. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern. § 265 StPO\nsteht der Änderung nicht entgegen. Die Feststellungen sind\nauch nach den neuen Straftatbeständen in der richtigen Zielrichtung getroffen. Der Angeklagte kann sich unter diesen\nGesichtspunkten ersichtlich nicht anders verteidigen als\nbisher.\n\nII. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben, damit\nder Tatrichter nach Änderung des Schuldspruchs Gelegenheit\n. erhält, die Strafen neu festzusetzen.\n\nPfeiffer\n\nzugleich für die RiBGH Dr. Mösl und\nPikart, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu\nunterschreiben,\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-619-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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