{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-26_1_StR_49_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"1 StR 49/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 49/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Laemi D ED zu: REED,\ngeboren am EEE 19:1 in DEE Zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: IE u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt B aus my\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten DD wirc\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte JEW je wegen\ngemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln verurteilt werden (§ 11\nAbs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1d, § 3 BetuG,\n§ 47 StGB);\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TS wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Veräußerung\nvon Betäubungsmitteln verurteilt. Der Mitangeklagte I\nist wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter\nunerlaubter Veräußerung verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten DEE rügt Verletzun\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. 1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Straf-\n‘kammer war nicht veranlaßt, die hilfsweise beantragte Ver-\n\"nehmung des Mali MB zun Beweise dafür, daß der Angeklagte nur eine bescheidene Durchgangsstation gewesen sei,\ndurchzuführen. Nach dem durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Wortlaut war der Beweisamtrag ausdrücklich auf\ndas Strafmaß beschränkt; zudem war er nur für den Fall\ngestellt, daß das Gericht zu der Ansicht komme, der Ange-\n\nklagte sei der Drahtzieher. Davon ist der Tatrichter gerade\n\nnicht ausgegangen, sondern hat im Gegenteil die Beweisbehauptung als wahr unterstellt.\n\n2. Dagegen führt die allgemein erhobene Sachrüge zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem unerlaubten Besitz und dem unerlaubten Handeltreiben und von Tateinheit zwischen Handeltreiben und versuchter unerlaubter\nVeräußerung von Betäubungsmitteln wird dem Verhältnis der\nTatbestände des § 1 Abs. ? Nr. 1 und Nr. 4 BetmG nicht gerecht.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte DB 31 kg\nBetäubungsmittel aus Teilen der Cannabispflanze, denen\ndas Harz nicht entzogen war, erworben und in seiner Wohnung gelagert, um sie an dritte Personen zu veräußern\n(UA S. 14). Aus diesem Vorrat bot er 15 kg über den Mitangeklagten UM und einen gewissen MED zum Preise\nvon 1 900.- DM/kg dem als Scheinkäufer auftretenden Polizeibeamten CM zum Kauf an. Bei der Übergabe wurde er\nfestgenommen.\n\nIn rechtlich zutreffender Weise hat die Strafkammer\nin der festgestellten Tätigkeit des Angeklagten ein unzulässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesehen. Die\nAnnahme von Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf\nGüterumsatz gerichtete Tätigkeit, also jedenfalls auch\nder Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs und die der Zweckerreichung dienende Veräußerung; sind die Akte des Erwerbs\n\nund der Veräußerung Teilakte des Handeltreibens, dann gehen sie in ihm auf, da aus dem Unrechtsgehalt dieser zweckverbundenen Teilakte der Unrechtsgehalt des sie umfassenden\nHandeltreibens resultiert. Führt der Erwerb.des Haschisch\nzum Zweck des Weiterverkaufs auch dazu, daß der Täter das\nBetäubungsmittel vorübergehend besitzt, so ist auch dieses\nBesitzen als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der\nVeräußerung ebenfalls nur ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens ohne eigenständigen Unrechtsgehalt (BGH, Urteile vom 10. April 1973\n- 1 StR 619/72 - und vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73,\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). Handeltreiben im Sinne von\n8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG ist also der Oberbegriff aller entfalteten Bestrebungen, aus eigennützigen Gesichtspunkten\nden Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu\nfördern (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73).\n\nAn dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG einen möglichst vollständigen Katalog der Begehungsformen aufgestellt, die dazu geeignet sind, Betäubungsmittel unkontrolliert in einer\ndie Allgemeinheit gefährdenden Weise in den Verkehr zu\nbringen; er hat es dabei in Kauf genommen, daß sich im\nEinzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können, ohne daß sich deshalb die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz zu stellen\nbraucht. So kann ein Täter ein Betäubungsmittel erwerben,\nbesitzen oder abgeben, ohne mit ihm Handel zu treiben,\nwährend er umgekehrt damit Handel treiben kann, ohne es\nin irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - aa0). Treibt er aber mit dem\nBetäubungsmittel Handel und bringt es zu diesem Zweck in\n\nseinen Besitz, dann geht der Besitz - ebenso wie die anschließende Veräußerung - in dem umfassenderen Begriff\n\ndes Handeltreibens auf. Der Rechtsauffassung des Landgerichts kann daher nicht beigetreten werden. Besitzen und\nversuchte Veräußerung sind vielmehr als rechtlich unselbständige Teilakte ein und derselben Straftat, nämlich des unerlaubten Handeltreibens anzusehen.\n\nDemnach ist bezüglich der Gesamtmenge von 31 kg Haschisch, die der Angeklagte besessen und zum Teil zu veräußern versucht hat, nach den Feststellungen die rechtliche Würdigung geboten, daß der Angeklagte DENE\nallein des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\nist.\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern;\nein Hinweis nach § 265 StPO, der über die in der Hauptverhandlung bereits gegebenen hinausgeht, ist dazu nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist, daß sich der (nicht\naussagebereite) Angeklagte hätte anders verteidigen können\nals bisher.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.\n\n4, Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\ndes Strafausspruchs nach sich, da statt einer Gesamtstrafe\neine Einzelstrafe zu verhängen ist.\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs ist der neue Tatrichter allerdings nicht gehindert, wiederum einen besonders\nschweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG in Betracht zu ziehen. Zwar ist in dieser Vorschrift nur der\n\nBesitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln, nicht aber\ndas Handeltreiben erwähnt; aus den dargelegten Grundsätzen\nergibt sich aber, daß das Handeltreiben mit nicht geringen\nMengen dann den Straferschwerungsgrund erfüllt, wenn und\ninsoweit es den Besitz oder die Abgabe oder diese beiden\nBegehungsformen umfaßt, da die höhere Strafwürdigkeit eines Verhaltens nicht dadurch entfällt, daß es Bestandteil\neiner umfassenderen Tätigkeit mit allenfalls gesteigerten,\nkeinesfalls aber geringerem Unrechtsgehalt geworden ist.\nDiese Gesetzesauslegung entspricht den Grundsätzen, die\nfür den Fall entwickelt worden sind, daß ein Gesetz mit\nhöherer Mindeststrafe hinter einem anderen Gesetz zurückzutreten hat (BGHSt 1, 155, 156; 10, 312; BGH, Urteil vom\n21. Februar 1974 a.a.0.). | |\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357\nStPO auf den Angeklagten JB zu erstrecken. Die besonders genannte Beihilfe zur versuchten Veräußerung entfällt.\nAus dem gleichen Grunde hätte es auch des gesonderten Freispruchs, der den Angeklagten jedoch nicht beschwert, nicht\nbedurft. Diese Änderung zieht aber auch beim Angeklagten\neine Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, da nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe durch die\nAnnahme von Tateinheit beeinflußt worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer\n\nzugleich für die RiBGH Dr. Mösl und Pikart,\ndie wegen Urlaubs ortsabwesend und daher\nverhindert sind zu unterschreiben.\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-49-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-49-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.625727+00:00"}}