{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-26_1_StR_412_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"1 StR 412/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Mehrere Eintragungen im Strafregister über Verurteilungen\nzu Geldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die in der Zeit zwischen\n1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen worden\nsind, müssen im Verhältnis zueinander als \"weitere Eintragung\" im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG angesehen\nwerden, so daß sie sämtlich in das Zentralregister zu\nübernehmen sind (gegen BGHSt 25, 141).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nBZRG § 60 Abs. 2 Nr. 1\n\nMehrere Eintragungen im Strafregister über Verurteilungen\nzu Geldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die in der Zeit zwischen\n1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen worden\nsind, müssen im Verhältnis zueinander als \"weitere Eintragung\" im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG angesehen\nwerden, so daß sie sämtlich in das Zentralregister zu\nübernehmen sind (gegen BGHSt 25, 141).\n\nBGH, Beschluß vom 26. März 1974 - 1 StR 412/73 - AG Vilsbiburg\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 412/73 BESCHLUSS |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Richard G mmmmmmmy zus CME,\ngeboren am EEEEEEEEEED 1346 in EEE, |\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. März 1974 beschlossen:\n\nMehrere Eintragungen im Strafregister über\nVerurteilungen zu Geldstrafe mit einer drei\nMonate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die in der Zeit zwischen\n1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen worden sind, müssen im Verhältnis zueinander als \"weitere Eintragung\" im\nSinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG angesehen _\nwerden, so daß sie sämtlich in das Zentral-\n\nregister zu übernehmen sind (gegen BGHSt 25,\n141).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde am 15. März 1973 vom Amtsgericht\nVilsbiburg wegen einer am 17. Mai 1970 im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung zur Geldstrafe von\nDM 400,- ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nIn den Gründen des Urteils wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen - vom 14. August 1967 durch das Amtsgericht\nMühldorf und vom 10. Jüni 1969 durch das Amtsgericht. München -, die jeweils auch ein Fahrverbot von einem Monat\nenthielten, strafschärfend berücksichtigt.\n\nMit seiner zulässigen Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas für die Entscheidung zuständige Bayerische Oberste\nLandesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Es hält insbesondere die Verwertung der beiden Vor.\nstrafen zum Nachteil des Angeklagten für zulässig. Nach den\nUmständen handle es sich um eingetragene Verurteilungen zu\nGeldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe. Jede von ihnen sei im Verhältnis\nzur anderen als \"weitere Eintragung\" im Sinne von § 60 Abs. 2\nNr. 1 BZRG anzusehen mit der Folge, daß beide in das Zentralregister zu übernehmen wären und deshalb im Rechtsverkehr\nberücksichtigt werden dürften.\n\nAn dieser Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG sieht\nes sich jedoch durch den Beschluß des 2. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 -\nBGHSt 25, 141 gehindert. Danach findet die genannte Vorschrift auch dann Anwendung, wenn es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (vel.\nauch BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 579/72).\n\nDa das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser\nEntscheidung abweichen will, hat es die Sache durch Be-\n. schluß vom 18. Juli 1973 (NJW 1973, 1664) gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nDer Erfolg der Revision hängt nach den zutreffenden\nAusführungen des vorlegenden Gerichts allein davon ab,\n\nob die Vorstrafen des Angeklagten dem Verwertungsverbot\ndes § 49 BZRG (in Verbindung mit § 61 BZRG) unterlagen,\nweil sie gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen waren.\n\nIn dieser Rechtsfrage tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - der Ansicht des\nvorlegenden Gerichts bei. Der 2. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an der gegenteiligen Auffassung\n(BGHSt 25, 141) nicht festhält.\n\n1. Ob Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten des\nBundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 in das\nStrafregister aufgenommen wurden, in das Zentralregister\nzu übernehmen sind, richtet sich nach § 60 dieses Gesetzes.\nDanach werden unter anderem gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG\nEintragungen über Verurteilungen zu Geldstrafe nicht übernommen, \"die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und\nkeine weitere Eintragung im Register enthalten ist\".\nInsbesondere dadurch, daß die Vorschrift auf das Vorliegen einer weiteren Eintragung abstellt, unterscheidet\nsie sich von der Regelung der folgenden Nr. 2 bis 4 des\ngleichen Absatzes.\n\nSchon der Wortlaut von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG, der\nmit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG NJW 1974,\n179), 1äßt jede weitere Eintragung im Strafregister, auch\ndie einer Verurteilung zu Geldstrafe mit einer drei Monate nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, genügen,\num das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes auszuschließen\n\nund zu dem Regelzustand des § 60 Abs. 1 BZRG (grundsätzliche\nÜbernahme der Strafregistereintragungen) zurückzukehren.\nDies entspricht nicht nur der bisherigen Übung des Bundeszentralregisters, sondern wird auch durch den Sprachgebrauch des Gesetzes in § 30 Abs. 2 Nr. 4 und § 44 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. a/b bestätigt, wo klar zum Ausdruck gebracht\nworden ist, wann allein eine zusätzliche Verurteilung zu\nFreiheitsstrafe der Privilegierung des Betroffenen entgegenstehen kann. |\n\n2. Die Rechtsprechung hat zwar mit unterschiedlicher\nBegründung den Grundsatz entwickelt, daß als \"weitere Eintragung\" im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nur eine solche in Betracht kommt, die selbst in das Zentralregister\nzu übernehmen ist (vgl. BGHSt 25, 141; 25, 172, 173;\nBayObLGSt 1972, 185; OLG Hamm NJW 1972, 2325; Götz BZRG\n§ 60 Anm. 6 und GA 1973, 193, 196). Diese einschränkende\nAuslegung läßt sich überzeugend mit der Erwägung rechtfertigen, daß nach dem Sinn des Gesetzes eine selbst nicht\nzu übernehmende Verurteilung keinerlei Rechtswirkung zum\nNachteil des Betroffenen entfalten darf (vgl. §§ 61, 49 BZRG)\nund daß die Zulässigkeit der Übernahme einer im Zentralregister isoliert erscheinenden Geldstrafenverurteilung in\neinem neuen Strafverfahren unter Umständen nicht zuverlässig\nüberprüft werden könnte (vgl. BayObLGSt 1972, 185).\n\nDiese Einschränkung führt jedoch nur zu einer klaren\nLösung, wenn die weitere Eintragung eine Verurteilung zu\nFreiheitsstrafe betrifft (vgl. für diesen Fall BGHSt 25,\n172) oder wenn es sich um eine Geldstrafe handelt, die\nmehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes ausgesprochen worden ist oder deren\n\nErsatzfreiheitsstrafe mehr als drei Monate beträgt. Das\nPrinzip der \"vorrangigen und gesonderten Prüfung der weiteren Eintragung\" versagt dagegen, wenn sich deren Nichtübernahme nicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BZRG, sondern\nebenfalls nach dessen Nr. 1 bestimmt. Dann hängt nämlich\ndie Übernahme der zweiten Geldstrafenverurteilung ihrerseits\n(vgl. BGHSt 25, 100, 103) von der Übernahme der ersten Geldstrafenverurteilung ab, die nunmehr im Verhältnis zu ihr\n\ndie \"weitere Eintragung\" darstellt und deren Übernahme ja\ngerade fraglich und zu prüfen ist. Wenn in diesem Falle\nbeide Eintragungen übernommen werden, besteht jedenfalls.\nfür die oben angeführten, die Einschränkung tragenden Erwägungen kein Anlaß.\n\n3. Diese Auslegung wird, wie dargelegt, nicht nur vom\nWortlaut der Vorschrift gefordert; sie entspricht auch dem\nSinn und Zweck der gesetzlichen Übergangsregelung und der\nBedeutung der Geldstrafenverurteilung innerhalb des Strafensystens. |\n\nWie sich aus den Materialien zum Bundeszentralregistergesetz ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung die Übernahme der bisherigen Eintragungen erleichtern, das Zentralregister von kriminologisch weniger\nbedeutsamen Eintragungen freihalten und den seit dem Stichtag nicht mehr bestraften Betroffenen aus Anlaß der Reform\neine einmalige Vergünstigung nach Art einer \"kleinen Amnestie\" gewähren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs,\nBT-Drucks. VI/L77 S. 26; Protokoll der 26. Sitzung des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 5. Novenber 1970, S. 818; Schriftlicher Bericht des gen. Ausschusses\nvom 7. Dezember 1970, BT-Drucks. VI/1550 S. 25). Die durch\n\n§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bewirkte Besserstellung - Abkürzung\nder regulär fünfjährigen Tilgungsfrist - soll jedoch, wie\ndas vorlegende Gericht zu Recht ausführt, offensichtlich\nnur dem einmal Gestrauchelten zugute kommen (ebenso Götz\nGA 1973, 193, 197). Es besteht kein überzeugender Anlaß,\nsie auf den im maßgeblichen Zeitraum mehrfach einschlägig\nVerurteilten auszudehnen, zumal die Höhe der verhängten\nGeldstrafe, etwaige Nebenstrafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung zwar für die Frage der Übernahme der\nEintragung keine Rolle spielen, für die Bewertung der neuen\nTat und ihrer Rechtsfolgen sowie der Täterpersönlichkeit\njedoch von erheblicher Bedeutung sein können. Insbesondere.\nist die Kenntnis der bisher mit Geldstrafen geahndeten\n\n. Verkehrsverstöße zur richtigen Einschätzung der vom Täter\nausgehenden Dauergefahr besonders wichtig (vgl. Willms\n\nAnm. zu LM Nr. 8 zu BZRG).\n\n4. Somit ergibt sich, daß mehrere Eintragungen im\nStrafregister über Verurteilungen zu Geldstrafe mit einer\ndrei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die mehr als zwei Jahre und weniger als fünf Jahre\nvor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes,\nalso in der Zeit zwischen 1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen wurden, sämtlich in das Zentral-\n\nregister zu übernehmen sind und daher dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG nicht unterliegen. |\n\nPfeiffer . Loesdau . Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-412-73","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-412-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.602938+00:00"}}