{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-26_1_StR_29_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"1 StR 29/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 29/74 URTEIL\n\n26.3:7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Udo 2 EEE zu: \"ÜEREEER\ngeboren am EEE 19.6 ir SEE Enzkreis,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner, .\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip au Sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom\n\n\"19. September 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nräuberischen Diebstahls. Zwar setzt der Tatbestand des § 252\nStGB eine vollendete Wegnahme voraus; diese hat das Landge- |\nricht jedoch bezüglich der erheblichen Mengen von Lebensmitteln, die der Angeklagte und sein Mittäter in Plastiksäcken\nverpackt und an der Außenseite des Kantinengebäudes bereitgestellt hatten, einwandfrei festgestellt. Mit der Verbringung\naus dem Kantinenraum hatten die Täter die Herrschaft über die\nSachen derart erlangt, daß sie sie ohne Behinderung durch den\nalten Gewahrsamsinhaber ausüben konnten (BGHSt 23, 254, 255);\nob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des\ntäglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273) und ist im wesentlichen\nTatfrage. Der Tatrichter konnte diese Frage um so eher bejahen, als die Annahme eines vollendeten Diebstahls - als\nVortat des § 252 StGB - von der Rechtsprechung selbst dann |\ngebilligt worden ist, wenn die Sache aus dem Gebäude, in dem\nsie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist (BGH GA 1968,\n339 = BGH bei Dallinger MDR 1967, 896). Der § 252 StGB setzt:\nauch nicht voraus, daß der überraschte Täter bei der Gewaltverübung die Beute unmittelbar bei sich führt (BGH NJW 1968,\n2386); ebensowenig ist es erforderlich, daß der Täter den erlangten Gewahrsam endgültig sichern kann (RGSt 73, 343; BGH\nNJW 1958, 1547; BCH bei Dallinger MDR 1967, 896). Nach allem\nist die Bejahung des äußeren Tatbestandes nicht zu beanstanden.\n\nAuch der innere Tatbestand ist hinreichend dargetan.\nDie Sicherung der Beute braucht nicht der einzige Beweggrund\nfür die Gewaltanwendung zu sein; mitbestimmend kann auch der\nWille sein, sich der Feststellung zu entziehen und die Bestrafung abzuwenden (BGHSt 13, 64; BGH GA 1962, 145). Daß\naber die Absicht des Angeklagten, sich im Besitz des gestohle.\nnen Gutes zu halten, mindestens mitbestimmend dafür war, daß\ner den in der Türe auftauchenden Wachmann niederschlug, hat\ndas Landgericht einwandfrei festgestellt. Was die Revision -\ndagegen an vermeintlichen Widersprüchen und Denkfehlern aufzuzeigen versucht, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen\nrechtlichen Bedenken. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß\ndas angefochtene Urteil die Möglichkeit der Strafmilderung\nnach § 51 Abs. 2, $ Au Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert; das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht.\nDie Strafkammer unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, daß\ner zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war (UA S. 9); sie wertet die verminderte Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungsgrund (UA S. 12) und führt den\n§ 51 Abs. 2 StGB im Urteilssatz an. Bei dieser Sachlage kann\nes der Senat ausschließen, daß der Tatrichter bei der Festsetzung der maßvollen Strafe die Strafmilderungsmöglichkeit\ndes § 44 Abs. 3 StGB nicht gesehen haben sollte.\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer | Mösl\n\nzugleich für RiBGH Pikart,\nder wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert\nist zu unterschreiben.\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-29-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/1-str-29-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.584625+00:00"}}